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Geschrieben von Charlie+Lola am 16.08.2015, 13:51 Uhr

aber es steht doch im Gesetz das ich die Wahl habe............kann mir das keiner vom

Fach erklären?

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

er kann es verweigern wenn:

http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html

Absatz 2 und 3.........eben das verstehe ich nicht.

Aber doch nicht grundsätzlich............ich glaube ich komme hier nicht weiter, ich frage morgen meine Hotline der Rechtsberatung

 
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