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Geschrieben von Ebba am 10.01.2012, 7:44 Uhr

also jetzt muss ichmal fragen (schulfrage)

In NRW gilt Folgendes:
SchulG § 48
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/Schulgesetz.pdf

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für NRW findest du BTW hier:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/

 
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