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Geschrieben von speedy am 01.11.2013, 17:43 Uhr

Korrektur

Hi,
habe mich oben vertippt, nach § 195 BGb verjähren Forderungen aus 2010 zum Ende dieses Jahres (2013).
Mahnungen etc. verändern nichts an dieser Frist, lediglich Verhandlungen über die Rechnung etc. hemmen die Frist.

Noch eine Überlegung wäre, die 3,- Eur zu überweisen und die damit auf der Kostenforderung sitzen zu lassen. Diese wäre nämlich wesentlich schwerer einzuklagen und noch schwerer sinnvoll zu begründen...

Gruß, Speedy

 
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