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Geschrieben von speedy am 03.03.2015, 9:53 Uhr

ich seh das auch mit dem BGB so

eBay kann das nicht entgegen dem geltenden Recht regeln - und erst recht nicht in Form irgend welcher Regeln oder Bedingungen, die damit unter AGB fallen würden und damit erst recht nicht gegen geltendes Recht verstoßen dürften - dann wären sie nämlich beim Verbraucher ohnehin unwirksam ("überraschende Klauseln").

Der Käufer muss die Existenz des Mangels beweisen, du dann ggf. dass der Mangel nicht schon beim Gefahrübergang vorhanden war sondern nachträglich eingetreten ist...

Gruß, Speedy

 
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