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Geschrieben von speedy am 17.08.2015, 11:19 Uhr

Also, ich habe das Recht selber zu entscheiden ob ich einschicken lasse oder austausche

Nein, ganz so einfach ist das nicht. Es wird angenommen, dass der Fehler schon bei der Auslieferung vorlag, also ist der VK in der Beweispflicht. Du kannst den VK auffordern nach § 439 Abs. 1 BGB entweder zu reparieren oder neu zu liefern. Erst wenn das fehlschlägt (d.h. z.B. es gelingt in 2 Versuchen nicht, den Fehler zu beheben), dann hast du als Kunde eine Wahlmöglichkeit aus § 437 BGB.

In der Zeit, wo der VK das Gerät einschickt oder repariert, hast du übrigens keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät, das machen nur sehr kulante Einzelhändler.

Gruß, Speedy

 
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