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Geschrieben von cystus am 20.08.2013, 10:25 Uhr

@Zero :hier mal für dich ne Aufklärung -was sexuelle Belästigung alles ist...

Formen der sexuellen Belästigung


Gemäß § 3 Abs. 4 AGG wird die sexuelle Belästigung wie folgt definiert: „Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ Demzufolge muss nicht eine aktive Belästigung (Befummeln, Betatschen, Klaps auf den Po, Zeigen von pornographischen Bildern [LArbG Schleswig-Holstein, 04.03.2009, 3 Sa 410/08], sexuell eindeutige Gesten etc.) erfolgen, sondern es reicht bereits eine verbale Belästigung aus, um den Tatbestand der sexuellen Belästigung zu erfüllen. Zu diesen zählen beispielsweise:

Sexuelle Angebote
Zweideutige Witze oder Sprüche
Sexuelle Anzüglichkeiten
Aufforderungen zu sexuellen Handlungen
Ehrverletzende Bemerkungen

Auch strafrechtlich relevante Tatbestände wie sexuelle Nötigung, Stalking und Vergewaltigung fallen unter den Oberbegriff der sexuellen Nötigung. Die andren erwähnten Formen der sexuellen Belästigung erfüllen hingegen nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung; in Ausnahmefällen können sie als
„Beleidigung“ gemäß § 185 StGB angesehen werden.


somit macht sicht der Typ von der AP mit dem Thema Erpressung...Strafbar---

 
16 Antworten:

Re: @Zero :hier mal für dich ne Aufklärung -was sexuelle Belästigung alles ist...

Antwort von tigermami am 20.08.2013, 10:28 Uhr

Zweideutige Witze?!
Dann wurde ich ja schon oft belästigt ohne es zu merken...
Wahnsinn....

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Re: @Zero :hier mal für dich ne Aufklärung -was sexuelle Belästigung alles ist...

Antwort von mf4 am 20.08.2013, 10:45 Uhr

da könnten wohl viele ihren Partner anzeigen, denn nervige sexuell zu kurz kommende oder sich so fühlende und Beischlaf bettelnde Partner erleben doch einige

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Re: @Zero :hier mal für dich ne Aufklärung -was sexuelle Belästigung alles ist...

Antwort von tigermami am 20.08.2013, 10:47 Uhr

Hm... wir in unserer Band reißen immer zweideutige Witze...
aber so ganz ohne Berechnung... Sind halt Musiker...

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Re: @Zero :hier mal für dich ne Aufklärung -was sexuelle Belästigung alles ist...

Antwort von Häsle am 20.08.2013, 10:49 Uhr

Die sexuelle Belästigung im Sinne des Arbeitsrechtes erfüllt aber trotzdem nicht immer einen Straftatbestand nach dem StGB. So steht es ja sogar im letzten Absatz des Zitates.

Wo man theoretisch reinkommen könnte, wäre die versuchte (normale) Nötigung. Der Paragraph 240 ist recht schwammig gehalten. Ob eine Anzeige (die vermutlich eingestellt würde) in dem u.g. Fall die Lage verbessern würde, ist allerdings sehr fraglich.

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Re: @Zero :hier mal für dich ne Aufklärung -was sexuelle Belästigung alles ist...

Antwort von Häsle am 20.08.2013, 10:50 Uhr

Der Belästigte muss sich natürlich auch belästigt fühlen, nicht nur belustigt. ;-)

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Re: @Zero :hier mal für dich ne Aufklärung -was sexuelle Belästigung alles ist...

Antwort von Strudelteigteilchen am 20.08.2013, 10:59 Uhr

Es hat einen Grund, daß das im AGG steht und nicht im StGB. Denn: es ist etwas anderes, ob mein Chef mich fragt: "Hey, Lust auf Poppen?" oder ob mein Mann mich das fragt. Sonst könnte man ja jedes Ehepaar gleich nach der Hochzeit in den Knast schicken.

Der letzte Absatz Deines Zitats und Dein letzter Absatz widersprechen sich übrigens. Vielleicht sollte man seine Zitate erst mal lesen?

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aha...

Antwort von Holzkohle am 20.08.2013, 11:04 Uhr

und wenn IHR die AP wärt, was wäre das dann für Euch? Ein ganz normales Gespräch zwischen zwei Getrennten?! Ich täte mich schon ARG belästigt, ja sogar in einem gewissen Maße bedroht fühlen... aber gut, anscheinend haben hier doch einige ein dickeres Fell, was DAS angeht...

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Re: aha...

Antwort von Häsle am 20.08.2013, 11:18 Uhr

Das sagt doch keiner. Aber Strafrecht ist nunmal Strafrecht, und nicht jede Arschlochaktion oder Streiterei ist eine Straftat. Ich würde dem Deppen aus dem Weg gehen, notfalls bei Freunden auf der Couch schlafen.
Eine Strafanzeige löst nicht ihr Beziehungsproblem.

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Re: aha...

Antwort von Häsle am 20.08.2013, 11:21 Uhr

Zumal die AP eher genervt und enttäuscht als verängstigt klingt.

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Re: aha...

Antwort von Pamo am 20.08.2013, 11:27 Uhr

Und fragen darf man ja. Vor allem wenn es höflich ist, wird es unheimlich schwer (gerade bei Ex-Partnern) eine sexuelle Belästigung/Nötigung nachzuweisen.

Ganz praktisch gesprochen: Wenn ich zu einem Ex gehe und den ganz höflich frage: "Entschuldige, wärst du an Geschlechtsverkehr mit mir interessiert?", dann glaube ich kaum, dass ich mich strafbar mache.

Ebenso der Ex hier. Wenn der in die gemeinsame Wohnung kommt und fragt: "Kannst du mir bitte sagen ob heute Post oder Anrufe für mich gekommen sind? ....ok, danke. *Pause* Und magst du jetzt kurz mit mir Sex haben? Nein? Schade. Dann habe ich auch keine Lust, mich um unser Kind zu kümmern. Auf wiedersehen und schönen Tag noch."

Das ist zwar nervend und verstörend, aber weder eine Drohung noch eine Straftat soweit ich den Sachverhalt interpretiere.

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Re: aha...

Antwort von Strudelteigteilchen am 20.08.2013, 11:27 Uhr

Das eine schließt doch das andere nicht aus. Keiner spricht der Posterin ab, daß sie sich genervt, belästigt, angepisst fühlen darf. Das darf man nämlich auch dann, wenn es kein Gesetz gibt, das eine bestimmte Aktion als solche definiert.

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Re: @Zero :hier mal für dich ne Aufklärung -was sexuelle Belästigung alles ist...

Antwort von cystus am 20.08.2013, 11:43 Uhr

wenn mein arbeitskollege immer wieder fragt, ob wir sex haben wollen /können, ob ich ihm einen blasen würde, dass er will das ich sex mit ihm habe...
fällt das unter strafttat?

wenn mein ex, das gleiche tut nicht?

ich glaube schon dass es jedenfalls nciht erlaubt ist, einen menschen immer und immer wieder aufforderungen zum sex zu machen , wenn man in keinem eheähnlichen verhältnis mit der person steht und auch in der ehe, gibt es grenzen, denn auch in de rehe werden menschen vergewaltigt z.b.

also ich denke schon das die AP was da rechtlich machen könnte...evtl. kämen erst mehrere verwarnungen...aber wenn er nicht aufhört..denke ich das irgednwann auch was anderes käme....

gut, die frage ist ob sie das halt tun will...

ich würde auch so keinen kontakt mit ihm haben..nur wenn andere personen dabie wären oder über das jugendamt...wie auch immer aber wäre nicht mit dem allein..so können sie davon ausgehen, dass er es wohl nciht mehr tun würde und wenn doch..hat sie sogar zeugen...

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Re: aha...

Antwort von mf4 am 20.08.2013, 11:52 Uhr

Ich wäre extrem genervt und stinkesauer, weil er das Kind als Druckmittel nutzt. Bisher stand aber noch nichts davon, ob er außer ein Psycho auch gefährlich werden könnte.
Ich wäre definitiv immer schnell mit dem Kind auf dem Spielplatz, wenn er da sein sollte und dumm tut. Er hat ja eh kein Interesse am Kind und ich muss mich nicht in der Wohnung aufhalten, wenn er da ist.

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Re: @Zero :hier mal für dich ne Aufklärung -was sexuelle Belästigung alles ist...

Antwort von Häsle am 20.08.2013, 12:03 Uhr

Das eine (anzügliche Bemerkungen der Kollegen usw.) ist Arbeitsrecht/Zivilrecht, das andere (Vergewaltigung, Nötigung, Beleidigung usw.) ist Strafrecht. Ganz andere Baustelle. Das erste wird vor einem Arbeits- oder Zivilgericht verhandelt (wo u.a Verfügungen, Verwarnungen, Kündigungen, Abfindungen etc. ausgesprochen werden), das zweite vor einem Strafgericht, wo nur Straftaten verhandelt werden, keine zivil- oder arbeitsrechtlichen Verstöße.

Die AP könnte zum Gericht gehen und evtl. auf zivilrechtlichem Wege z.B. eine Verfügung erwirken. U.a. deshalb rieten ihr ja einige User zu einem Anwalt.

Eine Strafanzeige, z.B. wegen Nötigung, hat erstmal keine zivilrechtlichen Konsequenzen, kann aber z.B. bei echter häuslicher Gewalt den Druck aufs Zivilgericht verstärken.

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habe nicht alles gelesen, aber wenn sie mit dem Belästiger in einer Beziehung

Antwort von FrauKrause am 20.08.2013, 12:44 Uhr

lebt oder lebte, wird der Nachweis der "sexuellen Belästigung" umso schwerer fallen. Ich würde davon die Finger lassen, das gibt nur Stress und sonst nichts.

LG fk

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Aha ... dann müßte ich meinen gesamten männlichen Freundes- und Bekanntenkreis anzeigen

Antwort von Zero am 21.08.2013, 14:15 Uhr

Ich kenne mich mit dem Gesetz aus - denn ich habe bereits, leider erfolglos, Anzeigen erstattet - nicht wegen sexueller belästigung, sondern wegen sexuellem Mißbrauch an meiner Person - diesbezüglich muß man mich also nicht aufklären.

Wenn mein Ex mich fragt, ob wir miteinander schlafen und ich verneine und er dafür das Kind ignoriert ist das keine sexuelle Belästigung - er verhält sich wie ein Arschloch, das wars aber auch schon.
Wenn er die AP dazu dementsprechend Anfasst, ist es sexuellen Belästung - hat sie Angst vor tatsächlichen Übergriffen seinerseits, kann sie vor Gericht eine Einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken - ob sie die bekommt, steht auf einem anderen Blatt, denn passiert ist ja scheinbar in diese Richtung noch nichts - außer Worte und Ignoranz.
Er ist der EX, kein Arbeitskollege oder ein Fremder.

Noch dazu klang die AP nicht unbedingt verzweifelt und nach Angst, sondern eher extrem genervt.

Normalerweise sollte es reichen ihn direkt in seine Schranken zu verweisen - besser noch die Wohnung zu kündigen (von seiner Seite ist dies ja schon geschehen) und sich eine eigene mit dem Kind zu suchen.

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