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Geschrieben von Reinhardus am 27.11.2010, 11:59 Uhr

Gesetzeslage bzgl. Beamten und Angestellten öD

Nur der Vollständigkeit halber.
§331 bzw. §332 StGB sprechen von Amtsträgern. Amtsträger sind nach §11 Abs 1 Nr 2 StGB Beamte, von Angestellten öD ist hier nicht die Rede.
Wenn die Behördenleitung welchen Amtes auch immer, wie von Dir dargestellt, auch ihre Angestellten zu entsprechender Zurückhaltung auffordert, so soll damit schon allein vermieden werden, dass es zu Irritationen bzw. Missverständlichkeiten kommt. Es ist vom Grundsatz auch nicht nachvollziehbar, wenn beamtete Lehrer ein Geschenk verweigern müssen, das ein Angestellter annehmen dürfte. Hier sollte sinnvollerweise gleich gehandelt werden, das bleibt unbestritten, obwohl es nicht im Gesetz steht.
Nach § 43 Beamtenrechtsrahmengesetz kommt es übrigens nicht auf den Wert des Geschenkes an. Allerdings wird sich eine Nachfrage bei der Behörde erübrigen, wenn die Kinder das Geschenk selbst angefertigt habe oder der Wert geringfügig ist, wobei diese Gerinfügigkeitsgrenze nicht dadurch unterschritten wird, dass jedes Kind beispielsweise "nur" 50 Ct gezahlt hätte. Bei 30 Kindern entsprechend 15€ ist nicht geringfügig.

Gruß R

 
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