Januar 2014 Mamis

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Geschrieben von jaytho, 26. SSW am 30.09.2013, 20:50 Uhr

Beschäftigungsverbot & Urlaubsanspruch

Hey Ladys,

Hab da mal ne Frage:

Ich habe seit Mai ein Beschäftigungsverbot.

Habe ich während dem BV Anspruch auf weitere Urlaubstage? Also wird mir im BV weiterer Urlaub angerechnet, so wenn ich arbeiten gehen würde? Würde ich nun arbeiten, würde ich pro Monat 2,5 urlaubstage bekommen, aber wie ist das nun mit dem BV? Ich hoffe ihr versteht was ich meine, ich meine nicht meinen resturlaub.

Danke schon mal für die Antworten :-)

 
10 Antworten:

Re: Beschäftigungsverbot & Urlaubsanspruch

Antwort von HeiHei, 25. SSW am 30.09.2013, 21:37 Uhr

Hi,

du behälst im Beschäftigungsverbot deinen Urlaubsanspruch. Ich habe dieses Jahr noch 23 Tage aus der letzten Schwangerschaft übrig. Übrigens hast du auch im Mutterschutz Urlaubsanspruch und erst ab dem ersten VOLLEN Monat Elternzeit nicht mehr.

Beispiel: Meine Tochter hatte ET am 7.7.12, da ging der Mutterschutz bis 1. September, also hatte ich auch noch die 2,5 Tage Anspruch für den September. Erst ab Oktober hatte ich den nicht mehr.

LG

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Re: Beschäftigungsverbot & Urlaubsanspruch

Antwort von jaytho, 26. SSW am 30.09.2013, 21:53 Uhr

Super danke schön :-*

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Re: Beschäftigungsverbot & Urlaubsanspruch

Antwort von wunderling, 32. SSW am 30.09.2013, 22:14 Uhr

Aber im BV gibt es seit diesem Jahr was den Urlaub angeht Änderungen.

Wenn du deinen Urlaub für dieses Jahr schon verplant und er so auch schon genehmigt wurde, dann gilt er auch während dem BV als genommen und mann bekommt ihn weder gut geschrieben noch bekommt mann das Geld dafür ausbezahlt.

Grüße aus dem Dezember :)

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Re: Beschäftigungsverbot & Urlaubsanspruch

Antwort von Nellivan, 19. SSW am 01.10.2013, 10:58 Uhr

Hallo,
Dein Urlaub bleibt bestehen. Schau mal hier
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/BJNR000690952.html
unter § 17.
LG Nadine

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Re: Beschäftigungsverbot & Urlaubsanspruch

Antwort von jaytho, 27. SSW am 01.10.2013, 11:14 Uhr

Huhu...

Danke für die Antworten, aber irgendwie wurde ich missverstanden:

Wenn ich jetzt normal arbeiten würde, würde ich mir meinen Urlaub pro Monat mit 2,5 Urlaubstagen erarbeiten. Nun habe ich ein BV (von Mai bis Dezember) und gehe somit ja nicht arbeiten.Bekomme ich denn jetzt trotzdem für diese Monate des BVs jeden Monat 2,5 Urlaubstage angerechnet, "als erarbeitet"? Ich meine NICHT Resturlaub o.ä.

Danke Lg

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wunderling

Antwort von hanona, 24. SSW am 01.10.2013, 14:43 Uhr

hallo

würde gerne wissen seit wann das gilt
und woher du die quelle hast
liebe grusse

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Re: wunderling

Antwort von wunderling, 32. SSW am 01.10.2013, 18:34 Uhr

Ich hatte die Frage, weil ich seit 1.7 im BV, aber mein Urlaub noch ausstand...

Also habe ich beim Personalbüro und dem agewerbeaufsichtsamt angerufen, beide sagen das gleiche.

Wenn der Urlaub bereits verplant und auch so schon genehmigt wurde, dann gilt er als genommen, egal ob BV oder nicht.

:)

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Re: wunderling

Antwort von HeiHei, 25. SSW am 01.10.2013, 20:11 Uhr

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Urlaub als beansprucht gilt, bloß weil er genehmigt wurde. Ich plane meinen Jahresurlaub bereits im Vorjahr, da hätte ich den nach der Logik ja schon weg. Dazu würde ich auch gern ein schriftliche Quelle lesen, der oben genannte Gesetzestext kling nämlich anders.
Dass die Personalabteilung das gerne so hätte und sich das Gesetz nach ihren Vorlieben dreht, habe ich hingegen schon gehört.

FG

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Re: wunderling

Antwort von wunderling, 32. SSW am 01.10.2013, 20:40 Uhr

Naja das Gewerbeaufsichtsamt hat dem ganzen zugestimmt ;)

Aber jeder von euch wird in seinem Fall ja sicherlich selbst nachfragen!

Aber es macht eigentlich Sinn...warum sollte man wenn man ein BV hat seinen Urlaub gutgeschrieben bekommen?
Man ist ja nicht krank, sondern nur befreit weil das Mutterschutzgesetz zum Wohle von Mutter und Kind nicht eingehalten werden kann....

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Re: Beschäftigungsverbot & Urlaubsanspruch

Antwort von hamburger_deern, 30. SSW am 02.10.2013, 18:05 Uhr

Ich hab gerade auch nochmal gelesen und vermute mal, dass sich der AG auf ein Urteil aus dem Jahre 1994(!) des Bundesarbeitsgerichts bezieht. Mittlerweile gibt es aber ein neues Mutterschutzgesetz und dort ist klar gesagt, dass er nicht verfällt. Auch gibt es da drin keine Einschränkung bezgl. genehmigt oder nicht genehmigt.

Frau Bader aus dem Expertenforum Recht hat nun auch schon mehrfach darauf geantwortet, dass dieser nicht als genommen gilt.

Grüße aus dem Dezemberbus.

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