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Geschrieben von Sarottiqueens am 21.11.2011, 22:19 Uhr

Zurück in den Betrieb ...

Hallo ihr Lieben
ich hoffe jemand kann mir helfen:
Ich bin in der 13. SSW und habe seit der 5. SSW ein BV. Dieses BV habe ich aufgrund dessen, dass ich direkt davor wegen Mobbing in der Arbeit krankgeschrieben war. Nun ist es so, dass wenn das Kleine da ist ( ET ist am 01.06.12 ) ich ein Jahr Elterzeit zu Hause bleiben möchte. Anschließend möchte ich wieder Teilzeit arbeiten aber NICHT in meinem alten Betrieb.

Nun meine Fragen:
1. Wann muss ich in meinem alten Betrieb kündigen?
2. Wann muss die Elternzeit beantragt werden und kann mir der Arbeitgeber diese auch verweigern ( hab mal gehört dass dies in kleinen Betrieben möglich ist, sind / waren nur 4 Angestellte ) ?
3. Wie lange muss ich Elternzeit beantragen? Nur das eine Jahr da ich ja sowieso nicht in diesen Betrieb zurück gehen werde oder trotzdem die 3 Jahre ?

Vielen Dank für eure Hilfe.
LG

 
2 Antworten:

Re: Zurück in den Betrieb ...

Antwort von speedy am 22.11.2011, 11:54 Uhr

Hi,
da du noch keine Stelle im Anschluss hast, würde ich dir raten, in deinem aktuellen Betrieb 3 Jahre Elternzeit zu beantragen - dann bist du da auf jeden Fall abgesichert in Bezug auf Sozialvers.....

Findest du dann eher eine Stelle woanders, kannst du entweder von deinem alten AG eine Erlaubnis einholen, woanders zu arbeiten (bis 30h/Woche - du erhältst so die soz. Sicherheit, falls die Probezeit woanders scheitert) oder du kündigst innerhalb der Elternzeit gemäß den Fristen in deinem Arbeitsvertrag. Nur wenn du genau zum Ende der Elternzeit kündigen willst, musst du eine Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit (§ 19 BErzGG) einhalten.

Gruß, Speedy

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Re: Zurück in den Betrieb ...

Antwort von Ingi74 am 22.11.2011, 15:10 Uhr

Huhu,
stimme Speedy zu, du solltest 3 Jahre EZ nehmen.
Allerdings glaube ich, dass "beantragen" der falsche Ausdruck ist, oder? Man muss doch dem AG die Zeit nur mitteilen - verweigern kann er nie.
Bei einer evtl. Verkürzung müsste man dann mit ihm sprechen, aber vorher nur mitteilen.
Innerhalb der EZ wird dir ja dein alter Platz freigehalten und du darfst trotzdem bis zu 30 Std. arbeiten. Würdest du nur 1 Jahr nehmen, wäre dein alter AG danach raus aus der Pflicht und könnte dir kündigen (da gibt es ja immer Mittel und Wege).
Hast du jemanden Verantwortlichen, mit dem du darüber einigermaßen offen sprechen kannst? Dann kann man sich nach dem einen Jahr vielleicht ganz gut einigen. Wenn nicht, würde ich immer einen Anwalt einschalten - aber der Tipp ist jetzt durch meine eigene Erfahrung beeinflusst.
Alle Gute!

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