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Geschrieben von luckyMadlen am 25.08.2010, 17:25 Uhr

Recht auf 400€ Job nach Elternzeit zurück?

Hallo, hab mal eine Frage, ich bin im Moment auf 400€ basis eingestellt bei dem AG bei dem ich schon vor meiner Tochter Vollzeit beschäftigt war. Nun bin ich wieder schwanger und würd gern wissen, ob ich nach dem bei ihr beantragten jahr Elternzeit auch bei einem 400€ Job das recht hab, genau diesen wieder zurückzubekommen? Weiß das jemand?

bei normal Voll-oder teizeltangestellten gibt es ja den Anspruch, denselben Job zurückzubekommen, geht das auch bei einem 400€ Job?

LG Susann

 
5 Antworten:

Re: Recht auf 400€ Job nach Elternzeit zurück?

Antwort von speedy am 25.08.2010, 21:00 Uhr

Hi,
das kommt darauf an, wie der 400 Eur-Job vertraglich geregelt ist. Wenn es eine Beschäftigung innerhalb der Elternzeit für deine Tochter ist, dann ruht dein Vollzeit-Vertrag bis zum Ende der Elternzeit 1 (bzw. verlängert um ggf. Elternzeit 2) und der 400 Eur Job ist genau auf das Ende der Elternzeit 1 befristet. Damit ist es ein Zeitvertrag und der endet automatisch und wird nicht durch Elternzeit etc. fortgesetzt.

Wenn du den VZ-Vertrag dauerhaft geändert hast (Änderungsvertrag) und dein VZ-Vertrag damit nicht mehr existiert (und du ihn daher auch nicht zurückbekommen kannst), könnte es sein, dass du einen quais unbefristeten 400 Eur Job hast - hier hast du dann die "normalen" Rechte eines Arbeitnehmers dem AG gegenüber, bis auf die Sozialversicherungsleistungen - d.h. aber auch keine beitragsfreie Versicherung während der nächsten Elternzeit (falls nicht familienversichert), kein AG-Zuschuss zum MuSchu-Geld...

Gruß, Speedy

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Re: Recht auf 400€ Job nach Elternzeit zurück?

Antwort von luckyMadlen am 25.08.2010, 23:35 Uhr

lso den 400€ Job hab ich schon seit nach er Elternzeit mit meiner Tochter, die wird jetzt bald 5 und ich hatte nur 1 Erziehungsjahr damals beantragt, wobei ich das schon nach 2 Monaten gebrochen wurd beiderseits, weil ich stundenweise gebraucht wurde. Seit dem arbeite ich auf der 400€ basis und würde diese auch gern behalten, möchte höchstwahrscheinlich auch genau dieses 1 jahr Elternzeit haben und würde eben dann gern den 400e Job zurück, wie er war (also jetzt ist).

Mir gehts garnicht um Versicherung oder so, bin schon seit 1,5 Jahren Familienversichert, eigentlich nur um das recht, genau diesen 400€-Job nach dem beantragten (und auch genutzten) 1 Jahr Elternzeit auch wieder zurückzubekommen, wär ja dann der Fall, oder?

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Re: Recht auf 400€ Job nach Elternzeit zurück?

Antwort von Julia+Christopher am 26.08.2010, 8:20 Uhr

du hast so oder so keine Anspruch auf "genau den Job". Du hast Anspruch auf einen gleichwertigen Job. Das kann die gleiche Tätigkeit in einer anderen Abteilung sein. eine ähnliche Tätigkeit in der gleichen Abteilung, andere Arbeitszeiten (wenn sie nicht genau im Arbeitsvertrag festgelegt sind) etc.

Viele Grüße
Julia

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Re: Recht auf 400€ Job nach Elternzeit zurück?

Antwort von luckyMadlen am 26.08.2010, 15:47 Uhr

naja ich kann nicht versetzt werden, wir sind nur ein 3 Mann betrieb und wir machen nur Krankengymnastik und sonst nix, also es gibt nur den Job und sonst keinen, aber ich möchte halt meine Job zurück und den Anspruch mein ich hat man ja als Vollzeit oder teilzeitkraft auch, viel ändern kann sie nicht, entweder ich mach das wieder oder es gibt nix andres, für m,ich ist nur wichtig ob ich den Anspruch auf diesen 400€ Job noch hab, selbst die Arbeitszeiten sind mir wurscht, ich muß eh ne Tagesmutter nehmen, ob Vormittag, nachmittag oder abends, wo sogar mein mann da wär, also mir gehts nur drum, muß sie mir wieder einen 400€ Job geben oder nicht?

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Re: Recht auf 400€ Job nach Elternzeit zurück?

Antwort von speedy am 26.08.2010, 20:26 Uhr

In deinem Fall ist der 400 Eur Job ein TZ Job wie jeder andere - nur dass du lohnmäßig halt unterhalb der Gleitzone bleibst. Auf der sicheren Seite bist du, wenn es eine schriftliche vertragliche Vereinbarung über das Arbeitsverhältnis gibt (Zeit, Entgelt, Dauer...). Ansonsten: schnellstens nachholen - ein Arbeitsvertrag ist zwar auch mündlich gültig, aber nicht als Beweis geeignet...

Gruß, Speedy

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