Geschrieben von RainerM am 23.03.2006, 15:05 Uhr |
Unterhaltsverpflichtung nach BGB?
Hi,
ich verstehe das Schreiben so, dass es um Unterhalt an die Mutter geht... richtig?
Jugendamt kann aber auch den Schriftkopf der Stadt haben, je nachdem wie es organisiert ist.
Auskünfte müssen erteilt werden.
Über den Umfang kann ich nicht viel sagen.
Der Vermögensbestand muss nicht für Unterhalt eingesetzt werden (höchstens für Rückstände).
Aber der Ertrag, der mit dem Vermögen erzielt wird schon.
Der geht dann mit in die Berechnung an,... im Normalfall spielt das aber keine Rolle, da es aufs Jahr umgerechnet pro Monat i.d.R. unwesentlich ist.
Wie alt ist das Kind?
Ist die Mutter erwerbstätig?
Wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, gibt es dort Rückstände?
Hat das Kind einen Altersprung gemacht? also 6. oder 12. gebTag?
Wann war die letzte Berechnung?
Ist das schon 24 Monate her?
Gruss
- Unterhaltsverpflichtung nach BGB? - MartinaB 23.03.06, 14:32
- Re: Unterhaltsverpflichtung nach BGB? - RainerM 23.03.06, 15:05
- Re: Unterhaltsverpflichtung nach BGB? - MartinaB 24.03.06, 0:26
- Re: Unterhaltsverpflichtung nach BGB? - RainerM 23.03.06, 15:05