Für alleinerziehende Eltern

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von spiky73  am 29.11.2014, 18:07 Uhr

nachtrag...

diese verpflichtungserklaerung unterschreibt man gegenueber der auslaenderbehoerde (und die kann auch bei der gemeinde angesiedelt sein...). die ist eigentlich IMMER im visumsprozess erforderlich (das amt arbeitet ja mit der botschaft des entsprechenden landes zusammen und tauscht die informationen mit der botschaft aus, aber da muesste ich meinen bruder befragen) - irgendwann hatte ich mein "lieblingsaupair" mal zu einem besuch eingeladen. das besuchervisum betraegt 90 tage - und ich musste auch da glaubhaft nachweisen, dass ich das maedchen waehrend dem zeitraum unterbringen und verkoestigen kann...

das visum wurde dann aber abgelehnt, weil SIE irgendwelche komischen unterlagen eingereicht hatte, die nicht so ganz koscher waren.

bzgl. dem ausgangsposting duerfte der bezug von staatl. geldern im grunde genommen kein problem sein, wenn der fall anders gelagert waere.
z.b. die ukrainerin, die hier in D als - sagen wir mal - kuechenhilfe arbeitet und fuer drei wochen besuch von ihrer mutter/schwester/cousine aus der ukraine bekommt, wird fuer den zeitraum sicher darlegen koennen, dass ihre mutter/schwester/cousine dann nicht verhungern wird und in der 2ZKB wohnung auch unterkommen kann. ;-)

aber: bei so einem langen zeitraum (max. 1 jahr, oder wurde das inzwischen geaendert?) und der verpflichtung zum zahlen von taschengeld etc. fragt sich der sachbearbeiter im amt natuerlich schon, wie das gehen soll, wenn nur ein geringes gehalt da ist.

es ist ja auch die frage, ob wohngeld bereits bewilligt ist - und in welcher hoehe. und ob es evtl. noch einen amtlichen zuschuss zum au pair gaebe (siehe meine andere antwort hier irgendwo im fred)...

 
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