Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Keks10 am 29.09.2009, 13:58 Uhr

Elternzeit u. Kündigung...????

bin momentan in elternzeit, habe voher in teilzeit gearbeitet...hat mein arbeitgber das recht mich in der elternzeit zu kündigen oder habe ich kündigungsschutz...? wie siehts nach der elternzeit aus..???

 
2 Antworten:

Ob Du Teil- oder Vollzeit gearbeitet hast, ist

Antwort von FrauKrause am 29.09.2009, 15:19 Uhr

eigentlich unerheblich. Du hast denselben Kündigungsschutz wie vor Deiner Schwangerschaft auch. IN der Elternzeit kann der Arbeitgeber Dich nicht kündigen, vom ersten Arbeitstag nach Arbeitsbeginn mit den geltenden gesetzlichen Fristen. Es kommt natürlich auch darauf an, wieviele Arbeitnehmer ihr seid und ob dann eine Sozialauswahl vorgenommen werden muss.

VG I.

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Re: Elternzeit u. Kündigung...????

Antwort von Hotsprings am 29.09.2009, 20:30 Uhr

Kündigungsverbot für den Arbeitgeber während der Elternzeit

Stichworte: Kündigungsschutz während der Elternzeit, Kündigungsschutz für Väter, Kündigungsvebot, Aufsichtsbehörde, wann ist Kündigung zulässig.

Ähnlich wie während der Mutterschutzfristen gibt es während der Elternzeit ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es gilt unabhängig von der Dauer der Elternzeit und für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen.

Verboten ist dem Arbeitgeber die Kündigung ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Elternzeit, höchstens jedoch ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Man kann den Kündigungsschutz also nicht dadurch verlängern, dass man die Elternzeit mehr als 8 Wochen vor ihrer Inanspruchnahme beantragt.

Der Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit. Er besteht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen, einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgelegten Kündigungsfrist kündigen.

Das Kündigungsverbot gilt nur dann nicht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Eine Kündigung während der Elternzeit kann dann beispielsweise zulässig sein, wenn der Betrieb oder die Abteilung, in der die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer beschäftigt waren, stillgelegt wird oder die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schwere Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten begangen hat, so dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Ein derartig schwerer Verstoß kann beispielsweise vorliegen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Arbeitgeber beleidigt, dem Betrieb vorsätzlich schadet oder einen Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer begeht.

Bevor die Behörde eine Entscheidung trifft, werden die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer und der Betriebsrat zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Gelegenheit sollte auf jeden Fall genutzt und der Behörde in der gesetzten Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden.

Die Entscheidung wird schriftlich getroffen und begründet. Die Behörde stellt die getroffene Entscheidung nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu. Der Betriebsrat erhält eine Abschrift. Erklärt die zuständige Behörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig, kann sie verlangen, dass der Arbeitgeber die Kündigung erst zum Ende der Elternzeit ausspricht.

Gegen die Entscheidung der Behörde kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die genauen Anschriften sowie die zu beachtenden Fristen enthält die Rechtsmittelbelehrung, die dem Bescheid angefügt ist.


Vom Erziehungsurlaub zur Elternzeit

Ziel des Bundeserziehungsgeldgesetzes, das seit 1.1.2001 in Kraft ist, ist es Müttern und Vätern attraktivere Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Elternzeit zu schaffen.

Um Müttern und insbesondere auch den Vätern, die Entscheidung für die Elternzeit leichter zu machen, wurde ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit eingeführt. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht innerhalb von vier Wochen, besteht ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit wenn:

in dem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
der Arbeitnehmer länger als 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt ist,
die Arbeitszeit auf 15-30 Wochenstunden für mindestens 3 Monate reduziert wird, wobei eine zweimalige Verringerung während der Gesamtdauer der Elternzeit möglich ist,
der Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit 8 Wochen - auch während der Elternzeit - vorher dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird,
der Verringerung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Nach Beendigung der Elternzeit besteht jedoch die Verpflichtung, wieder zu der alten Arbeitszeit zurückzukehren, außer es besteht die Möglichkeit der Reduzierung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Neu ist auch, dass künftig die Eltern die Elternzeit ganz oder teilweise parallel nehmen können. Bisher war nur ein Elternteil berechtigt die Elternzeit während eines Zeitraumes in Anspruch zu nehmen. Allerdings verlängert sich dadurch die Gesamtdauer der Elternzeit für jedes Kind nicht; diese beträgt nach wie vor drei Jahre für jedes Kind. Diese Regelung soll mit dem Anspruch auf Teilzeitarbeit ermöglichen, dass Eltern gemeinsam die Betreuung des Kindes übernehmen und gemeinsam den finanziellen Verpflichtungen nachkommen können.

Um das Familieneinkommen während der Elternzeit zu sichern, wurde die Grenze der zulässigen Teilzeitarbeit auf bis zu je 30 Stunden angehoben, d.h. Eltern können bei gemeinsamer Elternteilzeit bis zu 60 Stunden arbeiten.


Gesetzlicher Anspruch auf eine Teilzeitstelle


Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für alle Arbeitnehmer in allen Berufsgruppen, auch bei qualifizierten Tätigkeiten und leitenden Positionen und dies selbstverständlich für Frauen und Männer. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber i.d.R. mehr als 15 Personen beschäftigt und das Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate bestanden hat.

Für den Umfang der Verringerung enthält das Gesetz keine Vorgabe; der Arbeitnehmer kann also ebenso eine Verringerung um eine Stunde wie auch um die Hälfte der Arbeitszeit verlangen.

Der Arbeitnehmer muss den Wunsch auf Arbeitszeitverringerung und deren Umfang 3 Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden, wobei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden soll.

Allerdings kann der Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit nicht ohne Rücksicht auf die betrieblichen Belange durchsetzen. Das heißt, es ist das Recht des Arbeitgebers vorgesehen, den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit oder deren Verteilung aus betrieblichen Gründen abzulehnen.

Hat ein Arbeitnehmer wieder den Wunsch zur Vollzeitarbeit zurückzukehren, besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber hat ihn jedoch bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen.

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