Geschrieben von ohno am 27.02.2016, 8:51 Uhr |
rechtliche Frage Wohneigentumsrecht
Ja genau! Vielen Dank!
Kennst Du Dich aus? Kannst Du mir die beiden Aussagen aus der Fundstelle erklären:
"Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde."
Also auch erst nach dem Tod des dann ehem. Berechtigten, wenn in der Bewilligung bzw im Grundbuch "erlischt mit Tod" erklärt wurde?
"Der Mieter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Die Kündigung kann dann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen."
Heißt das, der Mieter muss der Kündigung zustimmen? Bzw wenn er nicht reagiert in der gesetzten Frist, kann der Verm. die Kündigung nicht aussprechen?
Vielen Dank. ohno
- rechtliche Frage Wohneigentumsrecht - ohno 26.02.16, 19:11
- Re: rechtliche Frage Wohneigentumsrecht - shinead 26.02.16, 22:42
- Re: rechtliche Frage Wohneigentumsrecht - ohno 27.02.16, 8:51
- Re: rechtliche Frage Wohneigentumsrecht - germanit1 27.02.16, 11:16
- Re: rechtliche Frage Wohneigentumsrecht - ohno 27.02.16, 8:51
- Re: rechtliche Frage Wohneigentumsrecht - shinead 26.02.16, 22:42
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Ich bin dann mal weg
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