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Geschrieben von Marianna81 am 29.09.2014, 11:58 Uhr

Muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen?

und zwar wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird?

 
25 Antworten:

Re: Muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen? - JA

Antwort von Malefizz am 29.09.2014, 12:03 Uhr

Ansonsten ist sie unwirksam!

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auch wenn es sich um einen jederzeit wiederrufbaren Vertrag sich handelt?

Antwort von Marianna81 am 29.09.2014, 12:32 Uhr

steht so im Vertrag drin.

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Re: auch wenn es sich um einen jederzeit wiederrufbaren Vertrag sich handelt?

Antwort von lilly1211 am 29.09.2014, 12:35 Uhr

??

Es ist doch ein Unterschied ob ich einen Vertrag widerrufe oder kündige.

Worum geht es jetzt?

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder einen Widerruf eines Arbeitsvertrages?

So wird dir leider niemand helfen können. Beschreib doch mal was los ist.

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lilly1211

Antwort von Marianna81 am 29.09.2014, 12:46 Uhr

also: es geht um einen befristeten Lehrauftrag von mir an einer Uni. Die Verträge wurden immer für ein Semester ausgeteilt. Ich arbeite dort seit 10 Jahren.
Die Uni hat es meiner Krankenkasse mitgeteilt das das Arbeitsverhältnis zu Ende sei, Uni übernahm den groesten Teil der Kosten für die Versicherung. Mir aber hat die Uni nichts mitgeteilt! Nicht schriftlich, nicht mündlich. Habe es von der KK selbst erst am Freitag erfahren.
Es ist doof da ich ab heute ca. 230 Euro für die Versicherung bezahlen soll und mir dringend was neues als Ersatz suchen muss.
lg

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Re: lilly1211

Antwort von Pamo am 29.09.2014, 12:48 Uhr

Der Vertrag war befristet? Dann muss er doch gar nicht gekündigt werden - kann es sein, dass er schlicht ausgelaufen ist?

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@Pamo

Antwort von Marianna81 am 29.09.2014, 12:51 Uhr

Der Vertrag geht morgen offiziell zu Ende. Heisst es: die Uni soll einen dann auch nicht darüber informieren?

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grundsätzlich gilt formfreiheit

Antwort von DecafLofat am 29.09.2014, 12:55 Uhr

bei verträgen, d h auch mündliches ist wirksam. wenn im vertrag steht, er läuft morgen aus, und dir wurde nichts abweichendes gesagt, und er wurde nicht im vorfeld irgendwie verlängert, dann gilt was im vertrag steht - auslaufen. da müssen sie dir nicht mal kündigen.
das ist nicht die feine englische art, ne KLITZEKLEINE info an dich wäre schön gewesen, aber dennoch ist es korrekt.

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Re: @Pamo

Antwort von Pamo am 29.09.2014, 13:01 Uhr

Nein, wieso soll dich die Uni darüber informieren? Der Vertrag läuft aus und fertig.

Setz du dich doch mit der Univerwaltung in Verbindung und biete an, den Vertrag nochmal zu verlängern.

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Re: lilly1211

Antwort von lilly1211 am 29.09.2014, 13:02 Uhr

Also wurde kein Vertrag gekündigt und auch keiner widerrufen - sondern ein Vertrag ist ausgelaufen und wurde schlicht nicht verlängert, richtig?

Dann ist das schade dass du fest mit einer Verlängerung gerechnet hast aber wohl i.O.

Das ist ja der Sinn von befristeten Verträgen, dass man sie nicht kündigen muss weil sie automatisch enden.

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Re: lilly1211

Antwort von Boots2012 am 29.09.2014, 13:26 Uhr

Nach 10 Jahren?
Kann nicht evtl. ein Irrtum vorliegen? Ich würde bei der Verwaltung einmal nachfragen. Ich hab keine Ahnung wie das bei Lehr-Aufträgen ist aber kann man da arbeitsrechtlich nicht doch irgendwie vorgehen?
Ich sag's nochmal: 10 JAHRE?! Das geht doch in Richtung Festanstellung. Aber vielleicht ist das der Grund, wieso ein Auftrag erteilt wird und kein Arbeits-Vertrag unterschrieben wird...... Keine Ahnung.

Wäre schade wenn das Arbeitsverhältnis so zu Ende ginge. Wie sollst Du denn die Übergabe an den Nachfolger gestalten? Dein Kurs wird sich ja jetzt nicht in Luft auflösen?!

VG
Boots

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Re: lilly1211

Antwort von Hase67 am 29.09.2014, 13:35 Uhr

Das wird vermutlich kein Lehrauftrag sein, Boots - an der Uni arbeiten ja auch noch andere Leute ;-)

LG

Nicole

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im Arbeitsrecht immer SCHRIFTLICH; ist ne gesetzliche Formvorschrift §623 BGB

Antwort von Kleine Wildkatze am 29.09.2014, 13:42 Uhr

ansonsten ist Kündigung unwirksam !!!

VLG

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hase, doch, lehrauftrag, schrieb die AP selbst

Antwort von DecafLofat am 29.09.2014, 13:42 Uhr

http://www.rund-ums-baby.de/aktuell/Lilly1211_623457.htm

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Was Du da hast, ist ein befristeter Arbeitsvertrag und der muss nicht gekündigt werden

Antwort von Kleine Wildkatze am 29.09.2014, 13:49 Uhr

den hast Du für den angegebenen Zeitraum abgeschlossen und der endet am letzten Tag der Befristung;

darüber bist Du also schon informiert und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem Du ihn unterschrieben hast ...

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Da kann man arbeitsrechtlich schon alleine deswegen nichts machen....

Antwort von Strudelteigteilchen am 29.09.2014, 13:58 Uhr

.... weil das eben KEIN Arbeitsvertrag ist.

Wieso Übergabe? Hier geht am Mittwoch erst das Semester los, der Kurs wäre also eh neu.

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Ach so, Du bist schon 10 Jahre dabei ...

Antwort von Kleine Wildkatze am 29.09.2014, 14:07 Uhr

...

also die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Befristungen ist wie folgt:

nach 2 maliger Befristung gilt der Vertrag als unbefristet, egal wie der AG ihn bezeichnet;

dies gilt natürlich aber nur dann, wenn Du immer die gleiche Arbeit ausgeführt hast ... dh nicht wenn Du an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt worden bist, dann kann der AG befristen bis in alle Ewigkeit ...

mein Tipp:

Suche Dir nen guten Arbeitsrechtler in Deiner Nähe und lass Dich beraten, ggf. macht eine Klage auf Weiterbeschäftigung bei Dir Sinn ...

VLG

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Re: hase, doch, lehrauftrag, schrieb die AP selbst

Antwort von Hase67 am 29.09.2014, 14:15 Uhr

Ach so - ich glaub, ich gehe wieder ins Bett, ich kann heute scheinbar nicht richtig lesen ;-)

LG

Nicole

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Re: Ach so, Du bist schon 10 Jahre dabei ...

Antwort von dieElle am 29.09.2014, 14:29 Uhr

Hallo!

Also zum Ersten: Befristungen, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müssen nach bestimmten Fristen entfristet werden. Wenn es sich aber um Vertretungsverträge handelt,, so ist eine mehrmalige, über mehrere Jahre gehende Befristung grundsätzlich erstmal zulässig!
Allerdings: es gibt seit geraumer Zeit verschiedene Gerichtsurteile, die sog. "Kettenarbeitsverträge" unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklärt haben. In diesen Fällen müssen die Verträge entfristet werden!
Wenn Du tatsächlich bisher immer sachliche Befristungen in Deinen Verträgen enthalten hattest (z.B Elternzeit- Mutterschutz- oder Krankheitsvertretungen), dann könnte ich mir vorstellen, dass Dein AG eine Entfristung, die u.U. jetzt notwendig wäre, umgehen möchte.
Aus der Ferne sind das allerdings nur Mutmaßungen.
Ich würde, wie schon vorgeschlagen, einen Arbeitsrechtler zu Rate ziehen und gucken, ob Du ggf. die Möglichkeit hast, auf eine Verlängerung oder gar eine Entfristung des Vertrages hinzuwirken!

LG, dieElle

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Re: Ach so, Du bist schon 10 Jahre dabei ...

Antwort von dieElle am 29.09.2014, 14:30 Uhr

Hallo!

Also zum Ersten: Befristungen, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müssen nach bestimmten Fristen entfristet werden. Wenn es sich aber um Vertretungsverträge handelt,, so ist eine mehrmalige, über mehrere Jahre gehende Befristung grundsätzlich erstmal zulässig!
Allerdings: es gibt seit geraumer Zeit verschiedene Gerichtsurteile, die sog. "Kettenarbeitsverträge" unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklärt haben. In diesen Fällen müssen die Verträge entfristet werden!
Wenn Du tatsächlich bisher immer sachliche Befristungen in Deinen Verträgen enthalten hattest (z.B Elternzeit- Mutterschutz- oder Krankheitsvertretungen), dann könnte ich mir vorstellen, dass Dein AG eine Entfristung, die u.U. jetzt notwendig wäre, umgehen möchte.
Aus der Ferne sind das allerdings nur Mutmaßungen.
Ich würde, wie schon vorgeschlagen, einen Arbeitsrechtler zu Rate ziehen und gucken, ob Du ggf. die Möglichkeit hast, auf eine Verlängerung oder gar eine Entfristung des Vertrages hinzuwirken!

LG, dieElle

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Vor dem Arbeitsrechtler

Antwort von pflaumenbaum am 29.09.2014, 14:40 Uhr

erst nochmal mit dem zuständigen Institut sprechen, für das du das Seminar durchgeführt hast. Da muss es doch einen Kontakt geben?

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Ähnlicher Fall: kein Arbeitsverhältnis

Antwort von shinead am 29.09.2014, 14:55 Uhr

Siehe hier: http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2011/02/11/erteilung-eines-lehrauftrages-begruendet-kein-arbeitsverhaeltnis.php

Bei befristeten Verträge habe ich immer (rechtzeitig für mich und ggf. das Arbeitsamt) nachgefragt, ob und wie es weitergeht. Geht es nicht weiter, muss man sich ja arbeitssuchend melden.
M.E. besteht da eine Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages.

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Re: Da kann man arbeitsrechtlich schon alleine deswegen nichts machen....

Antwort von Boots2012 am 29.09.2014, 15:23 Uhr

Das dachte ich mir dann auch im Rückkehrschluss....

Schade für die AP. :/

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Danke euch! es hat sich doch zum positiven geändert

Antwort von Marianna81 am 29.09.2014, 15:57 Uhr

d.h. ich habe bei der besagten uni doch ein Vertrag für das Wintersemester 2014/15 bekommen. Muss jetzt bis zum Ende Oktober abwarten ob es für die Übernahme der KV Kosten durch den Arbeitgeber ausreicht
Das mit dem nachfragen ist es ......schwer. viele neue Sekretärinnen, Azubis und die zuständige Dame hat auch keine Ahnung.
Aber immerhin: ein Arbeitsvertrag ist besser als gar keiner.

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Re: Danke euch! es hat sich doch zum positiven geändert

Antwort von Boots2012 am 29.09.2014, 21:03 Uhr

Na dann ist doch super!

Freu mich für Dich und viel Spaß im neuen Semester!

Boots

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Re: Danke euch! es hat sich doch zum positiven geändert

Antwort von Boots2012 am 29.09.2014, 21:03 Uhr

Na dann ist doch super!

Freu mich für Dich und viel Spaß im neuen Semester!

Boots

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