Geschrieben von susi&yannick am 18.01.2006, 11:40 Uhr |
Fahrkostenbeihilfe vom Arbeitsamt - wer weiß Bescheid?
Hallo,
mein Mann hat seit 01.01. täglich einen 140 km Arbeitsweg, das sind ca. 400 € Spritkosten im Monat. Deshalb haben wir beim AA Mobilitätshilfe beantragt. Nun kam der Ablehnungsbescheid, weil mein Mann vorher schon bei der Firma beschäftigt war. Die berufen sich auf die § 53 und 54 SGB III. Da steht aber drin:
§ 53 (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
§ 54 (4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
Mein Mann hatte vorher einen befristeten Vetrag von 5 Monaten hier im Ort. Das Projekt, was er betreut hat ist ausgelaufen und wurde auch nicht verlängert. Nun ist er für ein neues Projekt zuständig und mußte auch kämpfen, um die neue Stelle zu bekommen. Mein Mann war eindeutig von Arbeitslosigkeit bedroht - § 53 - und nun sowas. Hätte er sich ab 01.01. arbeitslos gemeldet, hätten wir 100 € mehr im Portemonai, aber wir wollen dem Staat ja nicht auf der Tasche liegen sondern nur was uns zusteht.
Wer kennt sich aus und kann sich zur Rechtslage äußern?
Danke und LG Susanne
Hat er die Fahrtkosten schon auf der Steuerkarte???
Antwort von Trini am 18.01.2006, 12:45 Uhr
Hatte mal einen Kollegen, der aus HH nach Kiel gependelt ist.
Da hat sich das echt gelohnt.
Trini
Re: Hat er die Fahrtkosten schon auf der Steuerkarte???
Antwort von susi&yannick am 18.01.2006, 12:52 Uhr
Nein, hat er nicht. Wie funktioniert denn das?
Susanne
Ganz einfach!!
Antwort von Trini am 19.01.2006, 11:31 Uhr
Zitat aus:
http://www.klinkerinfos.de/secart331.html
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Rechtslage ab dem 1.1.2001:
Entfernungspauschale:
Bis 5112 €: Für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden, unabhängig davon welches Verkehrsmittel Sie benutzen für die ersten 10 km 0,36 € und für jeden weiteren Kilometer 0,40 € berücksichtigt.
Folglich gilt diese Regelung auch für
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln Fahrten mit dem Fahrrad Fußgänger
Ausnahme: Für die Benutzung von Flugzeugen werden die die tatsächlichen Kosten berücksichtigt.
Ab 5.112 €: Übersteigen die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Betrag von 5.112 €, müssen Sie Bei Nutzung des PKW die gefahrenen Kilometer nachweisen (z.B. durch Inspektionsrechnungen, Einstufung in die Kfz-Versicherung). Die Führung eines Fahrtenbuches ist grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden über 5.112 € hinausgehende Beträge nur anerkannt, wenn der gesamte Betrag durch Belege nachgewiesen wird.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (z.B. Kfz-Steuer, Betriebskosten, Haftpflicht - und Kaskoversicherung, Reparaturen, Garagenkosten und Parkhausgebühren).
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Also - Enfernungspauschale ausrechnen und mit der Lohnsteuerkarte zur Gemeinde gehen und eintragen lassen.
Trini
Hab gerade eine Mail bekommen:
Nochmals wegen dem Kanninchentanz mit freiem Blick auf den Bauchnabel
So,nachdem ALLE geschockt sind,nun auch IHR... :o))
Wer wird zuerst genannt: Mann oder Frau?
Wieder völlig o.T. und dringend
Restaurantkette "Hooters"
Film "Brüder Karamasov"
Neue Vorschriften für das Erscheinungsbild von Polizisten
@Suka73