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Geschrieben von mozipan am 03.05.2012, 10:51 Uhr

Eine Wandelung des Kaufvertrages gibt es nicht mehr.

Sie war seinerzeit im BGB unter § 462 geregelt und wurde durch Schuldrechtsmodernisiertun zum 01.01.2002 gegen den Rücktritt vom Kaufvertrag ( §§ 323, 346 BGB) ersetzt.

Wandlung des KV bedeutete "Rückgängigmachung des KV" - Der Käufer konnte nach der Wandelung den Kaufpreis zurückverlangen und der Verkäufer die Kaufsache.

Der Rücktritt vom KV aufgrund von Mängeln ist im Prinzip das gleiche.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html

 
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