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von Leena  am 29.07.2016, 22:58 Uhr

Antrag Steuerklassenwechsel - Wann wirksam bei Eingang am WE & Monatswechsel ?

In dem Bereich hat sich in den letzten Jahren einiges geändert. Schau mal hier:

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/lohnsteuerklassen-und-steuerklassenwahl-bei-ehegatten-un-3-aenderung-der-steuerklasse_idesk_PI11525_HI7305955.html



Maßgebend für den Lohnsteuerabzug sind die von der ELStAM-Datenbank mitgeteilten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die der Arbeitgeber solange anzuwenden hat, bis das BZSt geänderte Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zum Abruf zur Verfügung stellt. Wie bei der Papierlohnsteuerkarte gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der elektronisch bescheinigten Besteuerungsmerkmale.

Das bisherige Stichtagsprinzip, nach dem für die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf die Verhältnisse zum 1.1. des Kalenderjahrs abzustellen war, ist mit dem Wegfall der Papierlohnsteuerkarte gegenstandslos geworden. Stattdessen sind etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale fortlaufend vorzunehmen. Die in der ELStAM-Datenbank bereitgestellten Steuerklassen gelten über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis sie programmgesteuert oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert werden. Eine Ausnahme besteht bei den Steuerklassen nur noch bei Wahl des Faktorverfahrens, das im Lohnsteuerermäßigungsverfahren jährlich neu beantragt werden muss. Die bisherigen Regelungen zur Korrektur der Lohnsteuerklassen werden dem Grundsatz nach beibehalten.

Eine Verpflichtung zur Änderung schreibt das Gesetz weiterhin nur in den Fällen vor, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Treten beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse ein, muss er dies dem Finanzamt anzeigen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Steuerklasse II, wenn die Anforderungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr vorliegen.

Ergibt sich dagegen im umgekehrten Fall nach den geänderten tatsächlichen Verhältnissen eine vorteilhaftere Steuerklasse, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Änderung des bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmals bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

Heiratet z. B. ein Arbeitnehmer und ist bisher die Steuerklasse I bescheinigt worden, obwohl bei ihm durch Eheschließung die Steuerklasse III in Betracht kommt, kann er eine Steuerklassenänderung beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck "Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" verlangen.

Bislang konnte der Arbeitnehmer eine für ihn günstigere Steuerklasse nur bis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahrs beantragen. Mit dem Wegfall der Papier-Lohnsteuerkarte hat der Gesetzgeber das Jahresprinzip aufgegeben. Etwaige Änderungen bzgl. der Steuerklassen sind bei den ELStAM-Daten laufend vorzunehmen, also auch nach dem 30.11.2016. Eine förmliche Antragstellung ist mit Ausnahme der Steuerklasse II (Antrag auf Lohnsteuerermäßigungsverfahren) nicht vorgesehen. Die Änderung wird mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorgenommen, an dem erstmals alle Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, also ggf. auch für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume des aktuellen Lohnsteuerjahrs.

Praxis-Beispiel

Rückwirkende Beantragung der Steuerklasse

Ein Arbeitnehmer heiratet im November 2016. Im Dezember beantragt er beim Wohnsitzfinanzamt die Steuerklasse III, weil er Alleinverdiener ist. Die Steuerklasse III ist mit Wirkung ab 1.11. zu gewähren und vom Arbeitgeber anzuwenden.

Eine Sonderstellung nimmt der Steuerklassenwechsel ein, der nur bei Doppelverdiener-Ehegatten bzw. Doppelverdienern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft infrage kommt.

Für den Steuerklassenwechsel bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern ist weiterhin eine formelle Antragstellung erforderlich und der beantragte Steuerklassenwechsel erst ab dem Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Der "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" ist aus diesem Grund auch für die seit 2014 geltende elektronische Lohnsteuerkarte an die Antragsfrist 30.11. gebunden, um eine Berücksichtigung für das laufende Lohnsteuerabzugsverfahren zu erreichen.

 
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