Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 
Ansicht der Antworten wählen:

von Herbstsonne30  am 29.07.2016, 21:44 Uhr

Antrag Steuerklassenwechsel - Wann wirksam bei Eingang am WE & Monatswechsel ?

Wenn ich morgen am Samstag (30.07.) einen Antrag auf Steuerklassenwechsel (für Verheiratete) beim Finanzamt in den Briefkasten werfe, zählt das dann

- als Eingang im Juli, obwohl Wochenende am 30.07. und 31.07. (& wird ab August wirksam)

ODER

- als Eingang im August, weil erst am 01.08. der Briefkasten wieder geleert wird (& wird ab September wirksam)?

Wer weiß es?

 
3 Antworten:

Re: Antrag Steuerklassenwechsel - Wann wirksam bei Eingang am WE & Monatswechsel ?

Antwort von Leena am 29.07.2016, 22:58 Uhr

In dem Bereich hat sich in den letzten Jahren einiges geändert. Schau mal hier:

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/lohnsteuerklassen-und-steuerklassenwahl-bei-ehegatten-un-3-aenderung-der-steuerklasse_idesk_PI11525_HI7305955.html



Maßgebend für den Lohnsteuerabzug sind die von der ELStAM-Datenbank mitgeteilten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die der Arbeitgeber solange anzuwenden hat, bis das BZSt geänderte Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zum Abruf zur Verfügung stellt. Wie bei der Papierlohnsteuerkarte gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der elektronisch bescheinigten Besteuerungsmerkmale.

Das bisherige Stichtagsprinzip, nach dem für die Lohnsteuerabzugsmerkmale auf die Verhältnisse zum 1.1. des Kalenderjahrs abzustellen war, ist mit dem Wegfall der Papierlohnsteuerkarte gegenstandslos geworden. Stattdessen sind etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale fortlaufend vorzunehmen. Die in der ELStAM-Datenbank bereitgestellten Steuerklassen gelten über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis sie programmgesteuert oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert werden. Eine Ausnahme besteht bei den Steuerklassen nur noch bei Wahl des Faktorverfahrens, das im Lohnsteuerermäßigungsverfahren jährlich neu beantragt werden muss. Die bisherigen Regelungen zur Korrektur der Lohnsteuerklassen werden dem Grundsatz nach beibehalten.

Eine Verpflichtung zur Änderung schreibt das Gesetz weiterhin nur in den Fällen vor, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Treten beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse ein, muss er dies dem Finanzamt anzeigen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Steuerklasse II, wenn die Anforderungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr vorliegen.

Ergibt sich dagegen im umgekehrten Fall nach den geänderten tatsächlichen Verhältnissen eine vorteilhaftere Steuerklasse, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Änderung des bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmals bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

Heiratet z. B. ein Arbeitnehmer und ist bisher die Steuerklasse I bescheinigt worden, obwohl bei ihm durch Eheschließung die Steuerklasse III in Betracht kommt, kann er eine Steuerklassenänderung beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck "Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" verlangen.

Bislang konnte der Arbeitnehmer eine für ihn günstigere Steuerklasse nur bis zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahrs beantragen. Mit dem Wegfall der Papier-Lohnsteuerkarte hat der Gesetzgeber das Jahresprinzip aufgegeben. Etwaige Änderungen bzgl. der Steuerklassen sind bei den ELStAM-Daten laufend vorzunehmen, also auch nach dem 30.11.2016. Eine förmliche Antragstellung ist mit Ausnahme der Steuerklasse II (Antrag auf Lohnsteuerermäßigungsverfahren) nicht vorgesehen. Die Änderung wird mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorgenommen, an dem erstmals alle Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, also ggf. auch für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume des aktuellen Lohnsteuerjahrs.

Praxis-Beispiel

Rückwirkende Beantragung der Steuerklasse

Ein Arbeitnehmer heiratet im November 2016. Im Dezember beantragt er beim Wohnsitzfinanzamt die Steuerklasse III, weil er Alleinverdiener ist. Die Steuerklasse III ist mit Wirkung ab 1.11. zu gewähren und vom Arbeitgeber anzuwenden.

Eine Sonderstellung nimmt der Steuerklassenwechsel ein, der nur bei Doppelverdiener-Ehegatten bzw. Doppelverdienern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft infrage kommt.

Für den Steuerklassenwechsel bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern ist weiterhin eine formelle Antragstellung erforderlich und der beantragte Steuerklassenwechsel erst ab dem Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Der "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" ist aus diesem Grund auch für die seit 2014 geltende elektronische Lohnsteuerkarte an die Antragsfrist 30.11. gebunden, um eine Berücksichtigung für das laufende Lohnsteuerabzugsverfahren zu erreichen.

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

@ Leena

Antwort von Herbstsonne30 am 29.07.2016, 23:11 Uhr

Bei dem Haufe-Link hatte ich vorher schon gelesen.

Es geht um den Wechsel von 3 / 5 zu 4 / 4, nicht um Heirat.

Je eher der Wechsel wirksam wird, desto besser. Deshalb meine Frage, welches Datum als Eingang beim Finanzamt zählt, wenn ich das Formular morgen in deren Briefkasten werfe. Antragsdatum auf dem Formular ist heute.

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Re: @ Leena

Antwort von Leena am 29.07.2016, 23:19 Uhr

Steht doch auch da: "Für den Steuerklassenwechsel bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern ist weiterhin eine formelle Antragstellung erforderlich und der beantragte Steuerklassenwechsel erst ab dem Beginn des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt."

Antragstellung in diesem Sinne ist "Einwurf beim Finanzamt", also ja wohl dann morgen... und damit noch Juli.

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Die letzten 10 Beiträge
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.