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Bei Geburt oder Gehaltsänderung: den Riester-Anbieter informieren




Wichtig für alle, die einen Riester-Sparvertrag besitzen: Mit einem Dauerzulagenantrag braucht man den Zulagenantrag beim Anbieter nicht jedes Jahr neu zu stellen. Dann sollte man die Gesellschaft aber über besondere Ereignisse, etwa die Geburt eines Kindes oder einen Jobwechsel informieren. Eine veränderte Lebenssituation kann sich nämlich auf die Höhe der Sparraten und die Zulagen auswirken. Darauf macht die Aktion Finanzwissen für alle der Fondsgesellschaften (BVI) aufmerksam. Mit dem Dauerzulagenantrag ist der Riester-Anbieter berechtigt, das Geld bei der Zulagenstelle für die kommenden Jahre automatisch zu beantragen und sie dem Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben. Wer keinen Dauerzulagenantrag hat, muss die Zulage für das Jahr 2013 dagegen bis zum 31.12.2015 beim Riester-Anbieter beantragen. Denn man kann den Antrag auf staatliche Zulagen nur zwei Jahre rückwirkend stellen. Danach erlischt der Anspruch auf die Zulage für 2013.

Hat ein Sparer im entsprechenden Jahr Nachwuchs bekommen, so erhöht sich die staatliche Förderung: Die Kinderzulage beträgt bis zu 300 Euro pro Jahr. So lange die Eltern Kindergeld erhalten, so lang können sie die Zulage auch erhalten. Genauso kann sich eine Gehaltserhöhung auf die Sparraten auswirken: Vier Prozent des Vorjahreseinkommens muss der Sparer in den Riester-Vertrag einzahlen, um eine volle staatliche Förderung zu erhalten. Hat man mehr verdient oder eventuell noch Zuschläge erhalten, muss man auch mehr in den Riester-Vertrag einzahlen. Bei Arbeitslosigkeit oder weniger Haushaltseinkommen ist dagegen eine niedrigere Sparsumme ausreichend für die staatliche Zulage.

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