Geschrieben von Schoko am 21.07.2010, 11:32 Uhr |
Mutterschaftsgeld
Hallo,
ich bin mit meinem zweiten Kind in Elternzeit. Ich musste zwischendrin nicht arbeiten, da als meine dreijährige Elternzeit endete schon der Mutterschutz für das zweite Kind begann. Nun hat mir mein Arbeitgeber Mutterschutzgeld gezahlt, genausoviel wie damals als ich bei meinem ersten Kind in Elternzeit ging. Also recht viel. Von der Krankenkasse habe ich auch Mutterschutzgeld erhalten. Nun meinte die Elterngeldstelle das wäre sehr unüblich, da ich nicht mehr gearbeitet habe die letzten drei Jahre würde ich normal nur das Geld von der Krankenkasse bekommen und das wäre ein sehr netter Arbeitgeber. Ist das so richtig? Was mache ich jetzt? Kann der Arbeitgeber das Geld doch noch zurückfordern später, falls es ihm doch zu viel war? Die Firma wird nämlich auch bald umziehen in eine andere Geschäftstelle in der sich auch andere Mitarbeiter um das Gehalt kümmern.
Re: Mutterschaftsgeld
Antwort von lady26 am 21.07.2010, 11:49 Uhr
Hallo,
hmmmm das weiß ich jetzt leider auch nicht, nur so viel das du ja in den 3 Jahren Elternzeit ja bei deinem AG im Arbeitsverhältnis stehst, vielleicht muß er dann trotzdem zahlen, ich hab echt keine Ahnung. Was ich auch nicht wußte das man da überhaupt von der KK was bekommt.
Meine Schwester wurde auch in der Elternzeit schwanger und bekamm nicht mal von der KK Mutterschaftsgeld.
LG
hab grad woanders mal die Frage gestellt- da wurde es verneint- die meinten sogar man
Antwort von lady26 am 21.07.2010, 12:55 Uhr
würde nicht mal von der KK was bekommen weil man ja nicht eingezahlt hat. Seltsam.
LG
Re: Mutterschaftsgeld
Antwort von wolke76 am 21.07.2010, 14:21 Uhr
Hallo,
also, wenn das AV unbefristet fortbesteht und während der Elternzeit fürs 1. Kind der Mutterschutz fürs 2. beginnt, hat man ANspruch auf MUG. Aber eben nur das MUG von der KK, i.d.R 13EURO pro Kalendertag. Der AG ist NICHT verpflichtet, den Zuschuss in HÖhe der Differenz zum Netto zu zahlen.
Ich könnte mir vorstellen, dass der AG das nicht wusste (vielleicht ein kleinerer AG??). Der AG kann, wenn er es versehentlich falsch gezahlt hat, auch zurückfordern. Allerdings weiß ich die Frist nicht.
Liebe Grüße
Wolke
Re: Mutterschaftsgeld
Antwort von wolke76 am 21.07.2010, 14:24 Uhr
Hallo,
hat deine Schwester bei der KK nachgefragt? Wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht (das ist wichtig!) und die 2. Mutterschutzfrist während der 1. Elternzeit beginnt, hat man im Normalfall Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der KK - und zwar für die regulären 6 Wo. VOR und 8 Wo. NACH Entbindung.
Ich weiß ja nicht, wie lang das her ist - eine Anfrage bei der KK lohnt sich ggf. noch.
Liebe Grüße
Re: hab grad woanders mal die Frage gestellt- da wurde es verneint- die meinten sogar man
Antwort von wolke76 am 21.07.2010, 14:26 Uhr
Es kommt nicht drauf an, ob man während der Elternzeit eingezahlt hat! Der Anspruch besteht so oder so. Allerdings spielen auch andere Faktoren eine Rolle. Hab dir aber eben darüber schon geschrieben.
LG
@wolke
Antwort von lady26 am 21.07.2010, 16:13 Uhr
Danke für deine Antwort.
Also meine Schwester hat sogar in der Elternzeit noch entbunden und hat kein Mutterschaftsgeld bekommen, sieht hat aber dann 12 Monate 300 Euro Elterngelb bekommen.
Ist die Frage wie man besser abschneidet mit den 2 Monaten wo man 300 Euro Elterngeld bekomme oder 6 Wo Mutterschutz.....
Re: @wolke
Antwort von wolke76 am 21.07.2010, 20:01 Uhr
Hallo nochmal,
naja, wenn man mehr als 390 EUR netto verdient (hat), was ja schon meist der Fall ist, dann bekommt man ja von der KK pro Kalendertag 13 EUR. Das ganze mal 30 Kalendertage = 390€ im Monat. Das ist doch mehr! Außerdem gibt es das ja auch für 6 Wo. vor ET. Also, wenn man nicht grad nur einen Minijob hat, ist MUG mehr.
Liebe Grüße
Re: Mutterschaftsgeld
Antwort von speedy am 22.07.2010, 11:59 Uhr
HI,
der AG muss nur das durchschnittliche Netto-Gehalt der 3 Monate vor Beginn MuSchu zahlen - abzgl. des KK-Anteils von 13 Eur/Kalendertag. Wenn du also in Elternzeit warst, muss er gar nichts zahlen. Da er jetzt aber ohne Rechtsgrund gezahlt hat, könnte er es theoretisch zurückverlangen - § 812 Abs. 1 BGB - Frist: innerhalb 24 Monaten ab dem 1.1.2011, danach müsste man wohl von Verjährung des Anspruchs ausgehen, obwohl es ja kein Rechtsgeschäft ist.
Auf den KK-Anteil hat man immer dann Anspruch, wenn und solange noch ein Arbeitsverhältnis besteht (auch wenn es wg. Elternzeit ruht).
Gruß, Speedy