Chronisch kranke und behinderte Kinder

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Geschrieben von wendi2 am 18.06.2011, 22:38 Uhr

@Tabea90-das ist nicht richtig

Die unentgeltliche Beförderung gilt auf den Strecken, die im Streckenverzeichnis eingetragen sind, in allen Nahverkehrzügen und im InterRegio/D-Zug ohne Zuschlag. Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften können Nahverkehrszüge ebenfalls unentgeltlich genutzt werden. Bundesweit und somit unabhängig vom Wohnort und Streckenverzeichnis können Busse des Nahverkehrs, Stadtbahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Züge von Nichtbundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich genutzt werden. Zu den Nahverkehrszügen gehören S-Bahn(S), Regionalbahn(RB), Regionalexpress(RE) und Interregioexpress(IRE).

Das Streckenverzeichnis wird persönlich für die behinderte Person vom Versorgungsamt ausgegeben. Im Streckenverzeichnis werden alle Eisenbahnstrecken im Umkreis von 50km des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltortes eingetragen.

Die neue Regelung betrifft nur das Streckenverzeichniss-da waren bisher immer innerhalb der 50 km einige Strecken rausgenommen gewesen, was bedeutete, dass man hätte aussteigen und eine Fahrkarte kaufen müssen, um paar Kilometer weiter fahren zu können. Danach konnte man wieder kostenfrei fahren.

In Fernverkehrszügen gilt keine unentgeltliche Beförderung-und das bleibt auch nach dem 01.09.2011.

Also eine Reise nach Bayern bleibt weiterhin nicht kostenfrei

LG

 
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