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Geschrieben von Martin003 am 19.01.2011, 12:45 Uhr

Nachteilsausgleich

Hallo,

das darf eindeutig nicht unter einer Leistungskontrolle stehen und darf auch nicht im Zeugnis erscheinen!

Einem Behinderten darf aufgrund seiner Behinderung kein Nachteil entstehen. Das steht schon im Artikel 3 des Grundgesetzes. Durch einen Vermerk im Zeugnis würden die Noten aber in ein abwertendes Licht gezogen. Der Nachteilsausgleich soll die Behinderung kompensieren, die schulischen und fachlichen Anforderungen sollen aber dadurch nicht geringer bemessen werden. Zu lesen hier: http://www.autismus-rhein-main.de/einstiegshilfen_2009.pdf

Viele Grüße

Martin

 
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