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von Mutti69  am 19.03.2018, 8:02 Uhr

Betreuungsfreistellung:

-> "Pflegefreistellung können Sie auch dann nehmen, wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung Ihres gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie verstorben ist, erkrankt ist, ins Krankenhaus musste etc. "
(...)
-> "Meldepflicht: Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich informieren, wenn Sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Ggf. muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis vorgelegt werden.
(...)
-> "Das PflegeZG räumt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der genannten Zeiten ein. Ein Vergütungsanspruch kann sich bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aber aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Beschäftigte können aber für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beziehen. Das (Brutto-) Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 %.
Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen unverzüglich beantragt werden."

 
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