Bitte noch ein Baby

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Geschrieben von Freaaky2009 am 20.05.2014, 8:42 Uhr

Nochmal bzgl. AG Vllt wisst ihr mehr

Hm okay. diese Situation hatte ich bisher noch nicht ich weiss nur das man bis zur 13ten Woche nicht verpflichtet ist den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu informieren.

Ist schwierig es sei denn zu hast dem Arbeitgeber vorher schon mitgeteilt schwanger zu sein. Also es kann keiner nachweisen ob du es nicht mündlich getan hast das der verdacht besteht ;). habe gerade das gefunden hmm ist etwas viel haha :D

Kündigungsverbot des § 9 Mutterschutzgesetz

Nach § 9 Mutterschutzgesetz besteht vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein absolutes Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Er kann den Arbeitsvertrag während dieser Zeit somit nicht kündigen. Dieses Kündigungsverbot gilt allerdings nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder die Schwangere ihm spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitteilt. Die Schwangerschaft muss allerdings im Zeitpunkt der Kündigung schon bestanden haben. Im Streitfall muss die Arbeitnehmerin beweisen, dass sie dem Arbeitgeber die Mitteilung gemacht hat. Deshalb sollte sie den Zugang der Mitteilung an den Arbeitgeber "beweissicher" gestalten, also etwa einen Zeugen mitnehmen oder aber die Mitteilung durch einen Boten zustellen lassen. . Versäumt die Schwangere die Zweiwochenfrist schuldlos, sie z.B. selbst nicht wusste, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, dann gilt der absolute Kündigungsschutz auch dann, wenn sie die Mitteilung unverzüglich nachholt, sobald sie von ihrer Schwangerschaft durch ärztliches Zeugnis Kenntnis erlangt hat.

Greift das Kündigungsverbot des § 9 Mutterschutzgesetz, so ist sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung unwirksam. Unzulässig sind auch Änderungskündigungen.

Nur in ganz engen Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann eine Kündigung gegenüber einer Schwangeren wirksam ausgesprochen werden. Die Gründe müssen für den Arbeitgeber von existenzieller Bedeutung sein, etwa, wenn sein Betrieb vollständig stillgelegt wird oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt, der keine Möglicheit einer Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz hat und auf eine Ersatzkraft angewiesen ist. Auch wenn die Schwangere eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wird die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung zur Kündigung erteilen.

Kündigt der Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde, so ist seine Kündigung unwirksam. Dennoch muss die Arbeitnehmerin gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz, KSchG, die Kündigung innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht durch Kündigungsschutzklage anfechten. Versäumt sie die Frist, kann sie sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr berufen. Wenn die Aufsichtsbehörde allerdings vom Arbeitgeber nicht um Zustimmung ersucht wurde, so beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde und nicht schon mit dem Zugang der Kündigung bei der schwangeren Arbeitnehmerin. Wartet die Schwangere allerdings zulange mit der Kündigungsschutzklage, kann auch das Rechtsinstitut der Verwirkung des Klagerechts greifen.

Hat nun die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung erklärt (dies muss schriftlich erfolgen), so kann der Arbeitgeber die Kündigung nun unverzüglich aussprechen. Er muss dies schriftlich tun und den Kündigungsgrund mit angeben. Die Arbeitnehmerin kann sich gegen die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist wenden.

In dem Fall, dass die Arbeitnehmerin bei der Kündigung nicht von ihrer Schwangerschaft weiß und deshalb auch die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt, kann sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Schwangerschaft beim Arbeitsgericht beantragen, die verspätete Klage zuzulassen und gleichzeitig die Kündigungsschutzklage erheben. Es gilt allerdings eine absolute Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Ende der versäumten Frist gerechnet. Danach ist der Antrag auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich.

Gewinnt die Arbeitnehmerin die Kündigungsschutzklage, so muss der Arbeitgeber rückwirkend das Arbeitsentgelt zahlen, auch wenn die Frau nicht beschäftigt war. Er muss ebenfalls den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen weiter bezahlen.

 
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