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von Leena  am 18.02.2014, 13:31 Uhr

Steuerfristen

§ 149 Abs. 2 der Abgabenordnung:

Steuererklärungen für 2012 waren demnach grundsätzlich bis 31.05.2013 beim Finanzamt einzureichen (Sonderregelung bei abweichendem Wirtschaftsjahr bzw. bei Land- und Fortwirtschaft). Die Frist 31.05. des Folgejahres gilt insoweit auch für Einzelunternehmer (und damit auch für die Vorlage der jeweiligen GuV bzw. Bilanz).

Bei Steuerpflichtigen, die steuerlich beraten sind, wird - je nach Bearbeitungsstand im jeweiligen Veranlagungsbezirk - meist bis September 2013 noch nicht gleich gemahnt, bis Ende Februar 2014 kann in besonders begründeten Einzelfällen noch Fristverlängerung gewährt werden.

Ich hoffe, Dein Steuerberater lässt sich nicht mehr zu viel Zeit mit Deinen Unterlagen, Morla! ;-)

 
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