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Geschrieben von matuffli1976 am 09.03.2015, 14:04 Uhr

falsche Wortwahl

Sorry, ich habe mich wohl falsch ausgedrückt: Die angesprochene Kündigungsfrist von 6 monaten kann unwirksam sein (muss aber nicht).

§ 622 Abs. 1 BGB - Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Abs. 6 - Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Abs. 2 - Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Abeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen [...]
2. 5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
3. 8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats [...]

Eine Kündigungsfrist von 6 Monaten wäre erst bei einer Zugehörigkeit ab 15 Jahre + entsprechender Vereinbarung.

Da ich weder weiß was im Arbeitsvertrag geregelt ist noch wie lange die die Betriebszugehörigkeit bestand, war dies einfach ein Hinweis zum Überdenken.

lg Claudia

 
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