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Geschrieben von dieElle am 20.04.2012, 17:56 Uhr

Rücksteillung Schule NRW

Zuständig ist die Schulleitung!
Ihr müsst Euren Sohn diesen Herbst an einer Grundschule anmelden und dort den Schulleiter informieren. Dieser wird dann zusammen mit dem Amtsarzt über eine Rückstellung entscheiden.
Im Übrigens gilt bei Rückstellungen in NRW § 35 Abs. 3:
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.

Ein Kind zurückstellen zu lassen, ist in NRW nicht ganz einfach.

 
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