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Geschrieben von *Aquilina* am 08.07.2017, 19:05 Uhr

Versetzung

Hallo,

dies steht bei uns in Berlin in der Grundschulverordnung vom 19.01.2005, zuletzt geändert am 19.6.2012:

§ 22 Aufrücken und vorzeitiges Aufrücken
(1) Innerhalb der Schulanfangsphase entfällt ein Aufrücken. Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel nach zwei Schulbesuchsjahren in Jahrgangsstufe 3 auf.

(2) Schülerinnen und Schüler in der Schulanfangsphase, bei denen die Klassenkonferenz nach einem Schulbesuchsjahr beschließt, dass sie die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, rücken auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Jahrgangsstufe 3 auf.

(3) Schülerinnen und Schüler, deren Lernentwicklung nach zwei Schuljahren eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 3 nicht erwarten lässt, verbleiben auf Beschluss der Klassenkonferenz,
->>>> dem auch ein Antrag der Erziehungsberechtigten zugrunde liegen kann, < < < < -
ein drittes Schuljahr in der Schulanfangsphase, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird. Entscheidungskriterien sind die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik.
(…)https://www.gew-berlin.de/public/media/SG4.pdf

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Das war vorab zur Info.

Ich würde mir wirklich mein Kind anschauen. Wird das Kind den Anforderungen, welche in der 3. Klasse anstehen gerecht?

Sie beginnen mit dem Schwimmunterricht und Englisch.Wechseln nun regelmäßig in Fachräume, ... . Ist mein Kind fit genug, immer alle Materialien zu greifen, um zügig den Fachraum aufzusuchen. Auch ist ein bestimmtes Arbeitstempo notwendig und es sollte bestimmtes Lernwissen aufweisen. Ich weiß, vieles wird wiederholt, aber nur kurz. Weiß mein Kind das alles (kleines 1x1, Grundrechenarten bis 1000, Schreibschrift).

Ich habe aktuell einen Antrag auf Verweilen gestellt. Dieser wurde problemlos von der Lehrkraft und später von der Klassenkonferenz bestätigt.

LG

 
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