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Geschrieben von Ebba am 11.08.2007, 8:59 Uhr

Stichtag NRW, wer kennt sich aus?

Hallöchen Anni,

im SchulG NRW findet sich folgende Regelung:
ge (§ 116 Abs. 2) errichtet oder betreibt,
7. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien Unterrichtseinrich-
tung durch die Bezeichnung oder die Verwendung von Zeugnissen,
Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Abs. 5 und 6 oder § 119
Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die
in den Fällen des Absatz 1 Nr. 6 und 7 bis zu 5.000 Euro beträgt. Nach der
Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule ist die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 5 unzulässig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die
Schulaufsichtsbehörden zuständig.
(4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes fest-
gesetzt sind, fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien Stadt,
für die das Schulamt zuständig ist.
§ 127
Befristete Vorschriften
(1) Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommu-
nen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW.
S. 254) bleiben unberührt.
(2) gegenstandslos
§ 128
Verwaltungsvorschriften, Ministerium
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvor-
schriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienst-
ordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zu-
Artikel 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006
(GV. NRW. S. 278) bestimmt weitere Übergangsvorschriften, die zur bes-
seren Lesbarkeit hier eingefügt werden:
Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften in Artikel 1 (des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes)
über die Neuordnung der SekundarstufeI und der gymnasialen Oberstufe
(§§ 16, 18 SchulG) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzu-
wenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Ent-
sprechendes gilt für die Schülerinnen und Schüler, die sich in der Klasse
6 befinden und für die die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 132
Abs. 5 Satz 2 SchulG gefasst hat. Alle anderen Schülerinnen und Schüler
beenden ihre Schullaufbahn in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II
nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Abweichend von der Vorschrift in Artikel 1 (des 2. Schulrechtsände-
rungsgesetzes) über die Verlegung des Stichtags für die Einschulung
(§35 Abs. 1 Satz 1 SchulG) gelten statt des Stichtags 31. Dezember für
die Einschulung
zum Schuljahr 2007/2008 der 31. Juli,
zum Schuljahr 2008/2009 der 31. Juli,
zum Schuljahr 2009/2010 der 31. August,
zum Schuljahr 2010/2011 der 31. August,
zum Schuljahr 2011/2012 der 30. September,
zum Schuljahr 2012/2013 der 31. Oktober,
zum Schuljahr 2013/2014 der 30. November,
zum Schuljahr 2014/2015 der 31. Dezember.
§ 35 Abs. 1 Satz 2 findet ab dem Schuljahr 2012/2013 Anwendung.

Demnach wäre die Auskunft des Kindergartens richtig.

Liebe Grüße
Ebba

 
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