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Geschrieben von .Anna. am 02.04.2013, 17:27 Uhr

Freiwillige Wiederholung Klasse 4 in Ba-Wü - Miolilo, montpelle , Sabine

Das geht ganz ohne Gründe allein auf Antrag :
Paragraph 5 der Grundschulversetzungsordnung.

Ob sich Miolilo und montpelle für ihre Worte weiter unten wohl bei Sabine entschuldigen ?

Oder überlesen sie diesen Hinweis, wie offenbar auch alle Informationen über die Änderungen im Schulrecht in Ba-Wü an ihnen vorbei gegangen sind und was entgeht ihnen eigentlich noch so alles...

Schönen Gruß an Sabine
Anna (ehem. mit Truppe)

 
22 Antworten:

Und warum?

Antwort von Miolilo am 02.04.2013, 19:21 Uhr

Warum soll ich mich bitte entschuldigen?

Ganz abgesehen davon, dass so überhaupt kein Grund vorliegt, warum denkst du, dass du das anweisen kannst?

Vielleicht solltest du mal genau nachlesen:

Es entspricht den Tatachen, dass man in Bayern (und darum ging es!) nicht einfach für sich entscheiden kann, dass das Kind die 4. Klasse wiederholt. Sollten wichtige Gründe vorliegen (auch das erwähnte ich: Krankheit o.ä.) dann kann eine Wiederholung beantragt werden.
Dieser muss nicht stattgegeben werden. Die Schulkonfernez entscheidet darüber. Teil einer solchen Schulkonferenz und somit stimmberechtigt war ich bereits mehrfach. Es muss ein wirklich gut ersichtlicher, triftiger Grund vorliegen, damit ein solches Ansinnen positiv beschieden wird.

Das Schuljahr einfach nur zu wiederholen, weil die Noten "nicht stimmen" im Sinne von, nicht für den Übertritt an die gewünschte Schulform reichen, geht immer noch definitiv nicht!!

Zudem hat Sabine von einem Weiterbesuch der Grundschule geschrieben, jedoch den Weiterbesuch im Schulhaus, das auch Schulort für die Werkrealschule (früher Hauptschule) ist, gemeint. Das ist ein großer Unterschied.
Auch ist es wenig hilfreich ein solches Halbwissen, das zudem in einem anderen Bundesland erworben wurde, jemanden an die Hand zu geben, der nach einer tragfähigen Information sucht.

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unverschaemt oder laecherlich ?

Antwort von .Anna. am 02.04.2013, 21:56 Uhr

Wer meinen Beitrag oben liest, liest, dass ich eine Entschuldigung keinesfalls "angewiesen" habe, sondern fuer wenig wahrscheinlich gehalten habe. Q.e.d. ;-)

Und wer dann noch den Disput zwischen Sabine und Miolilo liest, liest, dass es dort mitnichten um Bayern ging, sondern ausdruecklich um Baden-Wuerttemberg :

Amelie :
"Bei uns in BaWu kann man, soweit ich weiss, die Kinder noch ein Jahr auf der Grundschule lassen und wenn sich das Kind dann entsprechend entwickelt, kann man es nach der 5ten Klase auf die weiterfuehrende Schule schicken"

Miolilo :
"Nein auch in BaWue kann man nicht einfach so sagen, mein Kind soll die 4. Klasse noch einmal machen"

Hier haben beide ganz offensichtlich ueber Ba-Wue geschrieben und es ging auch nicht um Schulhaus und Schulort und Werkrealschule. Das kann jeder nachlesen; du offenbar nicht.

Du lagst in der Sache falsch (die ist ja auch noch recht neu) und willst es jetzt nicht eingestehen, sondern behauptest lieber schlicht Falsches.

Erbaermlich.

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Unverschämt ist wohl eher dein Ton

Antwort von Schräubchen am 03.04.2013, 8:24 Uhr

Dass Miolilo selbst Lehrerin ist, wirst du wohl mitbekommen haben. Glaubst du wirklich, sie schreibt hier "schlicht Falsches"?

In Hessen, wo ich Lehrerin bin, kann tatsächlich jeder eine Wiederholung beantragen...
...das heißt aber nicht, dass dem auch stattgegeben wird!! Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz - so wie es in BaWü offensichtlich auch ist.

Und ein Übergang nach der 5. Klasse ist zwar theoretisch möglich, aber in der Praxis doch eher unwahrscheinlich. Das ist hier eigentlich nur denkbar, wenn die 5. nochmal wiederholt wird.

LG Schräubchen

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?

Antwort von .Anna. am 03.04.2013, 12:02 Uhr

Liest du auch nicht ?
Warum schreiben hier denn ausgerechnet Lehrer, ohne sich vorher zu vergewissern, ob es auch stimmt, was sie schreiben..

In Paragraph 5 Grundschulversetzungsordnung heißt es unmissverstaendlich : .. wird auf Antrag ... gestattet, eine Klasse freiwillig zu wiederholen...

Es _ist_ falsch, was Miolilo zur Wiederholung von Klasse 4 in BaWue behauptet hat.

Dass Miolilo hier als Lehrerin auftritt, macht die Sache nur schlimmer, weil einige hier deshalb ihr Geschreibe fuer richtig halten.

Anna

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Re: ?

Antwort von Pebbie am 03.04.2013, 12:43 Uhr

Muss Anträgen immer positiv entschieden werden ? Sie schrieb das das die Schulkonferenz entscheidet. Dem Antrag muss nicht stattgegeben werden.

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In diesem Fall - ja, es wird per Gesetz in Baden-Württemberg definitiv gestattet

Antwort von Sailor am 03.04.2013, 13:06 Uhr

...wieder was dazugelernt. Ich hielt es für ein Gerücht, aber das Innenministerium Baden-Württemberg belehrt uns eines Besseren:

"§ 5 Freiwillige Wiederholung einer Klasse
(1) Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 4 wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuchs dieser Klassen gestattet, eine Klasse freiwillig zu wiederholen. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1, während der Klasse 2, in den Klassen 3 und 4 in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. "
Quelle: Landesrecht BW Bürgerservice, juris GmbH im Auftrag des Innenministeriums Baden-Württemberg


Diese Neuerung gilt seit dem 17.12.2011, also rund nach einem halben Jahr rot-grüner Landesregierung in Baden-Württemberg und sagt aus, dass in der gesamten Grundschulzeit - also auch in der 4. Klasse, wenn nicht schon vorher in Anspruch genommen - einmal wiederholt werden darf. Ohne Begründung, ohne Konferenz, einfach so, Geschenk für jeden, der will. Für mich ohne nachvollziehbaren Sinngehalt, aber es scheint tatsächlich so zu sein.

In Bayern gilt dies jedoch definitiv weiterhin nicht!
Nachzulesen bei der staatlichen Schulberatung Bayern:

" Eine freiwillige Wiederholung der 4. Jahrgangsstufe ist im Hinblick auf eine Notenverbesserung für den Übertritt nicht möglich. Hier sollte vielmehr die Möglichkeit genutzt werden, nach der 5. Klasse Hauptschule den Übertritt an eine Realschule oder ein Gymnasium zu versuchen."

Macht Sinn.

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Re: In diesem Fall - ja, es wird per Gesetz in Baden-Württemberg definitiv gestattet

Antwort von Pebbie am 03.04.2013, 13:28 Uhr

Ah, interessant.
Ich finde eine Wiederholung nach der 1. Klasse, sofern die Grundlagen nicht sitzen, auch wesentlich sinnvoller.

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@Anna

Antwort von Sabine mit Amelie am 03.04.2013, 15:20 Uhr

Hallo Anna,

ganz, ganz Herzlichen Dank für deinen Einsatz. Ich finde das echt Klasse von dir

Liebe Grüße

Sabine

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???

Antwort von Henni am 03.04.2013, 18:10 Uhr

?

Man kann aber nach wie vor NICHT die vierte Klasse wiederholen, also NACH der vierten noch mal die vierte machen! Daran hat sich doch gar nichts geändert! Man muss VOR Bekanntgabe der Empfehlungen, also zum HALBJAHR den Antrag stellen und geht dann zum HALBJAHR zurück! Also von 4 in 3 !

Hab allerdings gar nicht den Beitrag unten gefunden auf den sich dieses giftige Posting bezog...

AM ENDE von Klasse 4 zu Wiederholen geht nach wie vor nur mit Zustimmung des Schulleiters der diese Entscheidung natürlich von der Klassenkonferenz treffen lässt! Dies wird in der Regel nach wie vor eigentlich NICHT gemacht!

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Re: ???

Antwort von glückskinder am 03.04.2013, 18:34 Uhr

Ich weiß, dass an unserer GS ein Schüler auch nach der zweiten Bildungsempfehlung- gibt es am Ende auf Antrag nochmal- nicht Gymi bekommen hat und dann wiederholt hat, damit es im kommenden Jahr klappte. Hat es auch, aber für welchen Preis...

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auch Lehrerin Henni liegt falsch

Antwort von .Anna. am 03.04.2013, 19:09 Uhr

Es nimmt schon groteske Zuege an, dass zu dem Thema die Lehrer allesamt Falsches behaupten und das mit so besonderem Nachdruck ...

Die oben zitierte Versetzungsordnung spricht von "Ende eines Schulhalbjahres" und meint damit sowohl das erste als auch das zweite Halbjahr. An anderer Stelle der Verordnung wird durchaus ausdrücklich zwischen erstem und zweitem Halbjahr unterschieden.

Auch die Wiederholung der kompletten 4. Klasse ist ohne Angabe von Gruenden allein auf Wunsch der Eltern moeglich und muss von niemandem abgesegnet werden.

Warum sollte es auch anders sein ? Nachdem die Empfehlungen fuer die weiterführende Schulen nicht mehr bindend sind (die Schulen duerfen nicht einmal die Vorlage der Empfehlung verlangen), ist dieses Argument, es gehe doch nur um eine Notenverbesserung und damit eine andere Empfehlung weggefallen.

Anna

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Re: auch Lehrerin Henni liegt falsch

Antwort von Schräubchen am 03.04.2013, 19:36 Uhr

Henni ist Lehrerin in BaWü. Vielleicht kann man davon ausgehen, dass sie es besser weiß. Vielleicht möchtest du aber auch einfach weiter klugsch...

Viel Spaß dabei

LG Schräubchen

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Sorry, aber der Gesetzestext ist eindeutig - und eben relativ neu

Antwort von Sailor am 03.04.2013, 19:53 Uhr

...daher ist es auch gut möglich, dass selbst Lehrkräfte in Baden-Württemberg nicht über diese Neuerung Bescheid wissen.

Das ist ja auch nicht weiter verwerflich, bei so vielen Reformen kann man schon mal den Überblick verlieren - nur muss man das dann eben auch mal zugeben können (nach eigener Recherche natürlich). Ist das wirklich so schwer?

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Re: auch Lehrerin Henni liegt falsch - nein, das tut sie nicht....

Antwort von celmin am 03.04.2013, 20:03 Uhr

Man kann das doch ganz einfach nachlesen. Hier z.B.

(1) Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 4 wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuchs dieser Klassen gestattet, eine Klasse freiwillig zu wiederholen. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1, während der Klasse 2, in den Klassen 3 und 4 in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

Das steht in §5 , hier der Link: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GrSchulVersVBWV3P1&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-GrSchulVersVBWV4P5%20jlr-GrSchulVersVBWV3P5

Ein Kind kann also nicht einfach auf Wunsch der Eltern die gesamte 3. oder 4. Klasse wiederholen.

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Hm.... also cih hab eine NEUE Suchaufgabe

Antwort von Henni am 03.04.2013, 20:15 Uhr

denn mir schwant, ihr habt durchaus recht auch wenn es TOTALER Quatsch ist, denn über welche Ausnahmen entscheidet denn eigentlich dann der Schulleiter? Ja dann nur noch über die , die MITTEN im Schulhalbjahr zurückgehen wollen? Was ja wiederum auch totaler Quatsch ist denn in Klasse 2 kann man ja auch jederzeit zurückgehen, warum in 3 dann nicht? Warum nicht in Klasse 4 im Mai? Versteht ihr was ich meine?
Die Lehrerstunden werden ja auch zum halbjahr nciht neu berechnet..dann ist es eh völlig wurscht WANN man mitten im Schuljahr wechselt....

Und: die Empfehlung ist ja mitnichten damit "völlig egal", denn bei UNS zB darf sich KEINE Schule die Empfehlung geben lassen außer der REALSCHULE, denn die bietet einen bilingualen Zug an und darf sich daher zu besseren Auswahl ihrer Schüler die Empfehlungen vorlegen lassen. Wer dann KEINE RS Empfehlung hat und NICHT in Bili Zug landet geht halt aufs Gymnasium mit seiner Werkrealschulempfehlung...prima, oder? Also auch ein Fall von Quatsch.

Nun aber mein Rätsel für euch Nachforschungfüchse:

Angenommen man meldet nun sein Kind JETZT mit Werkrealschulempfehlung dort an, möchte es aber nach einen Jahr wechseln lassen zur Realschule. Geht das ohne bestimmte Notendurchschnitte? MÜSSTE nach Logik ja gehen denn im Prinzip könnte man das Kind ja sowieso nach Klasse 4 dort anmelden... also kann es ja nicht sein, dass man nach 5 oder 6 nicht dorthin wechseln kann ohne "Numerus clausus"...da ich DIESEN Fall grad "in echt" habe hab ich mich da nun grad mal reingefuchst...ehrlich gesagt WEISS ich die für mich unfassbar unlogische Lösung des Falls... hat aber gedauert...übrigens: normal haben wir Lehrer damit ja auch NULLKOMMANIX zu tun, wenn man Eltern beraten muss oder eben als Beratungslehrer oder Schulleiter muss man zur Zeit wirklich ALLES aktuell nachlesen..das ist schon sehr ätzend, zumal eben einige Dinge auch noch gar nciht angepasst wurden.... furchtbar...

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Einmal Gesetzestext aufdröseln bitte

Antwort von Sailor am 03.04.2013, 20:23 Uhr

Du nennst das richtige Zitat aus der richtigen Quelle - aber deine Schlussfolgerung ist falsch.

Der Gesetzestext lautet:
"Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 4 wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal während des Besuchs dieser Klassen gestattet, eine Klasse freiwillig zu wiederholen. " --- Das ist unmissverständlich oder? Innerhalb der gesamten Grundschulzeit wird gestattet, insgesamt einmal freiwillig eine Klasse zu wiederholen.

"Die freiwillige Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1, " --- also in der 1. Klasse nur zum Schuljahresende.

"während der Klasse 2, " --- also innerhalb der 2. Klasse wann immer man lustig ist

"in den Klassen 3 und 4 in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres; " --- in Klassen 3 und 4 also zum Ende EINES Schulhalbjahres, ergo zum Ende des ersten oder zweiten Schulhalbjahres, ergo ausdrücklich auch zum Schuljahresende.

" über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter." --- es ist also mit Schulleitersegen sogar die Ausnahme von letztgenannter 3.- und 4.-Klass-Regel möglich, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt im Schuljahr zurückgestuft werden kann (wie in Klasse 2) .

q.e.d.

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Ich finde es auch totalen Quatsch, ich fahre voll auf der Bayern-Linie

Antwort von Sailor am 03.04.2013, 20:39 Uhr

...bin ich hier wahrscheinlich schon bekannt dafür. Ich halte nichts davon, das Niveau immer weiter abzusenken, bis auch der letzte die Latte nicht mehr reißt.


"über welche Ausnahmen entscheidet denn eigentlich dann der Schulleiter? Ja dann nur noch über die , die MITTEN im Schulhalbjahr zurückgehen wollen? "

Ja, nur noch über die, die irgendwann mitten in Klasse 3 oder 4 zurückgehen wollen, wann es ihnen halt grade passt.


"Angenommen man meldet nun sein Kind JETZT mit Werkrealschulempfehlung dort an, möchte es aber nach einen Jahr wechseln lassen zur Realschule "

Wenn grade die Realschule sich nach Klasse 4 die Empfehlungen vorlegen lassen kann, dann wird das doch nach Klasse 5 nicht anders sein, oder?


"also kann es ja nicht sein, dass man nach 5 oder 6 nicht dorthin wechseln kann ohne "Numerus clausus "

Mein Instinkt sagt mir, dass es da eine "Kann-Regelung" mit Schulleiter-Entscheidung gibt. Also ich hab jedenfalls hier im rigiden Bayern die Erfahrung gemacht, dass letztendlich der Schulleiter durch irgendwelche Hintertürchen abseits von den Mainstream-Regelungen alles Mögliche entscheiden kann.
So ich das jetzt wirklich für BaWü nachgoogeln?

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ok, gefunden

Antwort von Sailor am 03.04.2013, 20:45 Uhr

Google-Suchworte:
baden württemberg wechsel werkrealschule realschule

Sachdienlichstes Ergebnis:
http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/lifesituations.do?llid=639539&llmid=0

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jedenfalls mein Schlusswort

Antwort von .Anna. am 03.04.2013, 21:24 Uhr

Die Information an sich ist nun ja wohl bei allen angekommen ?

So besonders neu ist diese Aenderung im Schulrecht von BaWue nicht...

Aber wie auch immer :
Man muss das nicht wissen, wenn man Lehrer irgendwo ist, nichts mit der Grundschule in BaWue zu tun hat etc.
Aber wenn man sich dazu aeussert und eine klare Behauptung aufstellt, hat man sich vorher zu informieren, ob es auch stimmt, was man so daherschreibt, gerade wenn die Aesserung von der Aura des "Lehrerseins" begleitet wird.

Dass diese Aura eine ganz besondere zu sein scheint und offenbar der Glaube herrscht, ein Lehrer wisse kraft Berufs alles, belegen die Posts von schraeubchen eindruecklich ;-)

Wer an weiteren Infos interessiert ist, Henni z.B., auf die Frage, wie die Regelung (also letztlich total freie Wahl der weiterfuehrenden Schule) mit den Anforderungen an einen spaeteren Schulartwechsel zusammenpasst :
Es passt natuerlich nicht. Und deshalb ist geplant, mittelfristig das Sitzenbleiben und vor allen Dingen die "Abschulung" abzuschaffen. Dann passt es wieder und egal wie die Schule heisst, ist sie eine Gemeinschaftsschule.

Anna

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Re: jedenfalls mein Schlusswort

Antwort von Schräubchen am 03.04.2013, 22:51 Uhr

Dein Ton ist an Arroganz nicht zu überbieten. Mir fehlt die Lust, mich in meiner Freizeit mit Menschen wie dir auseinanderzusetzen. Dazu ist mir meine Zeit zu schade. Schönes Leben noch.

LG Schräubchen

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das passt jetzt eigentlich eher zu dem Thread zwei weiter unten ...

Antwort von lotte_1753 am 04.04.2013, 8:35 Uhr

owt

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Schade dass keiner hier die Größe hat zuzugeben...

Antwort von Jeckyll am 04.04.2013, 17:35 Uhr

dass er eben einfach etwas nicht gewusst hat, sein Wissen veraltet ist oder sich schlichtweg geirrt hat.

Müssen Lehrer und Ärzte so allwissend sein, dass sie Fehler nicht eingestehen können? Nicht mal im anonymen Netz?

Jeckyll

Fehler zu gestehen fällt vielen Menschen schwer, aber gerade wenn man (aufgrund seines Berufes) eine Autorität hat muss man damit achtsam umgehen und eben Größe zeigen

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