Geschrieben von sophiital am 22.04.2017, 14:52 Uhr |
Aushilfsjob als Schwangere?
Hallo!
Bei uns in der Stadt hat ein neues Cafe/Eisdiele eröffnet und die suchen Voll sowie Teilzeitkräfte. Ich würde mich dort gerne als Teilzeitkraft bewerben ..30 Stunden die Woche was mir voll reichen würde.
Ich weiß allerdings nicht ob ich ehrlich sein soll dass ich schwanger in der 9. Woche bin und im Dezember der Geburtstermin ist und ich bis Anfang des Mutterschutzes gerne arbeiten will, da ich ja meine Stelle vorher verloren habe (ich bekomme in meinem Beruf sicher nichts mehr...)
Was meint ihr?
Ich möchte ehrlich gesagt nicht lügen und ein Arbeitsverhältnis mit Ehrlichkeit beginnen.
Re: Aushilfsjob als Schwangere?
Antwort von Conny_89 am 22.04.2017, 16:29 Uhr
Na ja sie werden dich wahrscheinlich nicht nach einer schwangerschaft fragen also musst du auch nicht lügen. Nicht arbeiten halte ich für das größere Problem. Und wir lange wärst du da überhaupt angestellt? Eisdielen haben ja im Winter zu, vielleicht brauchen sie sich ohnehin nicht so lange
Re: Aushilfsjob als Schwangere?
Antwort von Einhoernchen am 22.04.2017, 18:40 Uhr
Ich sehe das Problem eher in den Besonderheiten des Mutterschutzes bei der Gastronomie. Das lange Stehen, Wochenenden etc.
Auszüge:
Einsatz im Servicebereich
Bezogen auf den Servicebereich in Hotels oder einer Gaststätte bedeutet dies: Eine werdende Mutter kann zur Bedienung der Gäste eingesetzt werden, jedoch muss eine Ersatzkraft ständig verfügbar sein. Die schwangere Mitarbeiterin kann im Regelfall also nicht alleine eingesetzt werden.
Auch der Einsatz bei Vorbereitungsarbeiten im Hintergrund ist unter Einhaltung der Beschäftigungseinschränkungen möglich. Ebenso ist etwa in einer Kantine der Einsatz an der Kasse unproblematisch.
Arbeitszeit
Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nach § 8 Abs. 1 MuSchG
nicht über 8½ Stunden täglich (wobei als Arbeitszeit die Zeit von der Abfahrt an der Wohnung bis zur Heimkehr rechnet),
nicht in der Nacht – auch nicht bei längeren Öffnungszeiten oder Abendveranstaltungen! – also
in den ersten vier Schwangerschaftsmonaten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr,
danach zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
und
nicht an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden.
Heben und Tragen
Nach § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie § 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, insbesondere auch nicht mit solchen Arbeiten, bei denen
Lasten
von mehr als 5 kg Gewicht regelmäßig (mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) oder
von mehr als 10 kg Gewicht gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde)
ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
gehoben, bewegt oder befördert werden.
Wird die Last mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert, darf auch die körperliche Belastung der werdenden Mutter durch die Bedienung dieser Hilfsmittel nicht größer sein.
Ständiges Stehen
Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Arbeiten verboten,
bei denen die Schwangere
in der Summe täglich mehr als vier Stunden
„ständig stehen“ muss. Dies umfasst sowohl
ein längeres bewegungsarmes Stehen an einem Platz wie auch
die Bewegung auf einem sehr kleinen Raum, etwa in einem kleinen Thekenbereich oder einem kleinen Kochbereich.
Häufiges Strecken und Beugen
Für werdende Mütter verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG Arbeiten, bei denen sie
sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
dauernd hocken oder
sich gebückt halten müssen.
Etc etc.. alles Dinge auf die dein Arbeitgeber dann achten muss. Ich weisd nicht, ob das so fair und vor allem sinnvoll ist.
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