Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von conny32 am 16.09.2005, 16:35 Uhr

unterhaltsfrage an rainer,richie uns alle wissenden

frau zypries hat nen gesetzentwurf vorgelegt, der u.a. den betreuungsunterhalt für nicht verheiratete mütter etwas ändert.

was genau ist der unterschied zwischen "grobe unbilligkeit" und "einfache unbillig" im bezug auf die kommende änderung?
grobe unbilligkeit wurde angenommen bei z.b. kein kindergartenplatz, behinderung des kindes.
was wären dann künftig "einfach unbillige" gründe, die mir dann als nichtehelichen vater eine einstellung des betreuungsunterhalts untersagen würden?

vielen dank für eine antwort

 
1 Antwort:

Bei Google fand ich dazu dies:

Antwort von Murmeline am 16.09.2005, 18:19 Uhr

Der unbestimmte Rechtsbegriff "grobe Unbilligkeit" gibt den Gerichten eine Möglichkeit, im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob ausnahmsweise auch über das dritte Lebensjahr hinaus Unterhalt zu gewähren ist. Der Gesetzgeber erwähnt ausdrücklich die Belange des Kindes (Art. 6 V GG), durch die Verwendung des Wortes ?insbesondere? scheint jedoch der Gesetzgeber auch andere Ausnahmegründe anerkennen zu wollen, etwa elternbezogene Gründe (Im Gegensatz zu kindesbezogenen Gründen). Wann jedoch die Grenze der groben Unbilligkeit überschritten ist, wann nicht, wird wohl immer eine Auslegungsfrage der Gerichte bleiben. Nachfolgend einige Fallbeispiele:

Kindesbezogene Gründe:

1) Das Kind ist behindert, dauerhaft krank etc, und deshalb auf weitergehende Betreuung der Mutter über das dritte Lebensjahr ninaus angewiesen.

2) Es gibt keine Möglichkeit der Fremdbetreuung, weil etwa kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht oder die Entfernung Wohnung-Kindergarten-Arbeitsplatz unzumutbar auseinanderliegt (Einzelfallrechtssprechung!!!).

Elternbezogene Gründe:

1) Die eheähnlich zusammenlebenden Eltern haben sich das Kind gewünscht und ihre Planungen darauf angelegt, daß der Vater die finanzielle Versorgung und die Mutter die Betreuung des Kindes übernimmt. In einem solchen Fall liegt ein besonderer Vertrauenstatbestand vor, der sich zu einer verlängerten Unterhaltspflicht konkretisiert (OLG Frankfurt, FamRZ 2000, Seite 1522). Ein Indiz hierfür ist z.B. eine gemeinsame Sorgeerklärung bezüglich des Kindes. In einem solchen Fall hat das OLG Frankfurt (zunächst) bis zur Einschulung des jüngsten Kindes einen Unterhaltsanspruch bejaht, andere hingegen haben zunächst nur einen Unterhaltsanspruch von einem weiteren Jahr (bis zum 4. Lebensjahr des Kindes) zugestanden.

2) Die Mutter betreut mehrere Kinder desselben Vaters.

3) Die Mutter ist aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes nicht in der Lage, neben der Kindesbetreuung auch noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei jedoch hier strenge Maßstäbe anzulegen sind.

4) Der Vater steht in der besonderen Schuld der Mutter, etwa, weil sie ihm seine Ausbildung finanziert hat (Schwab Familienrecht, 11. Auflage 2001, Rz. 773) oder weil das Kind aus einer Vergewaltigung hervorgegangen ist (Büttner, FamRZ 2000, Seite 781).

In die zu treffende Billigkeitsabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Weitere Kriterien können etwa sein besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse des Vaters. (...)

Grundsätzlich bedarf es besonderer Umstände, damit ein Unterhaltsanspruch der Mutter über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus fortbesteht.


Dieses und andere Merkblätter sind zu bestellen beim ?Interessenverband Unterhalt und Familienrecht? (ISUV/VDU e.V.) Nürnberg, www.isuv.de, E-Mail info@isuv.de , Tel. 0911/550478, Fax 0911/533074.

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