Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Elkelein am 09.03.2006, 9:55 Uhr

Eure Meinung zur Auslegung des folgenden §

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann

§1
(5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.


Wenn ich nun die Elternzeit vorzeitig beenden will weil ich zu meinem Freund ziehen will und dadurch nur noch Unterhalt für die Kinder bekomme und das Kindergeld habe, mich aber natürlich auch genauso an den Lebenserhaltunskosten beteiligen muss und auch die Betreuungskosten für meine Kinder übernehmen muss zumindest für den grossen, da er selber auch Unterhalt für seine Kinder zahlen muss und dadurch ja niemand verlangen kann für mich voll aufzukommen dann ist meine wirtschaftliche Existens nicht bedroht, oder? Und wie wäre es wenn ich Schulden hätte die nur auf mich laufen und ich diese nachweislich ohne Job nicht mehr zahlen könnte? Kann die wirtschaftliche Existenz überhaupt bedroht sein wenn man mit einem Partner zusammen lebt?

Warum ich das frage? Weil natürlich mein Arbeitgeber mit über 500 Angestellten meinem Antrag nicht zugestimmt hat die Elternzeit 1/2 Jahr vor Ablauf zu beenden und wieder Teilzeit in dem Betrieb einzusteigen. Hab mich jetzt eh schon auch deswegen mit der IGBCE, bin da Mitglied, in Verbindung gesetzt. Mal sehen was die sagen, wollte nur eure Meinung mal dazu wissen.

Lg Elkelein

 
2 Antworten:

Re: Eure Meinung zur Auslegung des folgenden §

Antwort von Leena am 09.03.2006, 10:50 Uhr

Auf Anhieb würde ich sagen, Du hast nicht wirklich viel Aussichten. Ein AG muss sich eigentlich gar nicht darauf einlassen, eine Elternzeit vorzeitig zu beenden, denn "dringende betriebliche Gründe", die dem entgegen stehen, lassen sich erfahrungsgemäß relativ leicht finden. Und Deinerseits muss ja eine "besondere Härte" bzw. eine gleich "erhebliche (!) Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz" vorliegen... kommt auch nicht oft vor. Ich habe schon Fälle erlebt, wo plötzliche Arbeitslosigkeit des anderen Elternteils bzw. sogar plötzlicher Tod des Ehepartners nicht für so eine "Sonderregelung" ausreichte, schlicht, weil der AG nicht genügend Geld hatte für die Bezahlung der vorzeitig wiederkehrenden Arbeitsnehmerin... schon ziemlich bescheiden! :-(

Außerdem ist es ja wohl mehr oder weniger Deine "freiwillige" Entscheidung, zu Deinem Freund zu ziehen etc., also keine "unverschuldet eingetretene Notlage" o.ä., da sehe ich wirklich nicht viel Möglichkeit, wenn der AG nicht will - und der AG muss halt nicht wollen. :-/

Ansonsten - Du schreibst, Du willst in Teilzeit wieder arbeiten. Hast Du denn vorher auch Teilzeit gearbeitet? Falls nicht, sähe das sowieso schlecht aus, denn man hat nach der Elternzeit nur Anspruch auf einen Job, wie man ihn vorher hatte, also bei Vollzeit auch nur wieder Vollzeit, Anspruch auf Teilzeit-Beschäftigung gibt es nicht... :-/

Ich hatte, insbesondere durch meine mehrjährige Tätigkeit als "Gleichstellungsbeauftragte", öfter mit ähnlichen Problemen zu tun - ich kann nur sagen, ich beantrage meine Elternzeit immer nur für ein halbes oder maximal ein Jahr, auf Verlängerungen lässt sich (zumindest mein) Arbeitgeber immer ein, auch kurzfristig, schließlich freut er sich über jeden, den er nicht bezahlen muss...

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Re: Eure Meinung zur Auslegung des folgenden §

Antwort von kleinerRubin am 09.03.2006, 11:01 Uhr

Also ich hatte bei meinem AG auch ein Jahr vorher nachgefragt ob ich dort frühzeitig wieder in meine TZ Stelle zurück könnte und das ging nicht. Die meinten das mir nächstes Jahr zwar eine Stelle zustünde, sie allerdings gar nicht wüssten wo sie mich einsetzen sollen (es wurden jede Menge Leute in der Zwischenzeit entlassen). Hätte das Geld dringend benötigt, aber dann hab ich halt in einer anderen Stadt mein Glück versucht und direkt auch einen Job gefunden.

Lieben Gruss,

Rubinchen

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