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Geschrieben von Lita am 11.11.2016, 13:50 Uhr

Elternbeitrag OGS - Frage zu Rückerstattung

Habe eine dringende Frage und hoffe hier kennt sich jemand aus. Ich bin seit Anfang 2015 "offiziell" alleinerziehend (sprich Ex nicht mehr bei mir gemeldet). Für die OGS-Betreuung unserer Tochter habe ich jedoch weiterhin den Höchstbetrag gezahlt, der sich an unserem gemeinsamen Einkommen orientierte. Dabei wird ja nach einer Trennung nur das Einkommen des Elternteils berücksichtigt, bei dem das Kind lebt. Ich hatte da von einem Bekannten eine falsche Information erhalten und mich blöderweise darauf verlassen

Vor ein paar Wochen fiel mir der Denkfehler auf und ich habe natürlich sofort eine Einkommenserklärung an das Jugendamt unserer Stadt geschickt mit Bitte um Neuberechnung und Rückzahlung der zuviel gezahlten Beiträge (über 2000 Euro). Heute hatte ich den Bescheid im Briefkasten. Neuberechnung ist erfolgt - ich zahle ab sofort weniger. Zurück erstatten wollen sie mir (ohne Angabe von Gründen) jedoch nur die zuviel gezahlten Gebühren ab August 2016. Also popelige 360 Euro statt dem von mir errechneten Betrag.

Ist das rechtens? Ich überlege ob ich Widerspruch einlege. Finde auf den Seiten der Stadtverwaltung aber keine Info dazu, wie weit zurück erstattet wird. Ob Widerspruch Sinn macht?

 
6 Antworten:

Re: Elternbeitrag OGS - Frage zu Rückerstattung

Antwort von shinead am 11.11.2016, 14:02 Uhr

Genaueres wird man Dir nur vor Ort sagen können, da die Regeln von den Kommunen vorgegeben werden.

Tatsächlich ist es aber häufig so, dass Neuberechnungen erst ab Antragseingang gültig sind und so keine höhen Rückzahlungen gemacht werden.
Fällt unter die Rubrik: Selbst schuld.

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Re: Elternbeitrag OGS - Frage zu Rückerstattung

Antwort von muddelkuddel am 11.11.2016, 14:12 Uhr

hier ist es so, dass der OGS-Vertrag für eine ganzes schuljahr geschlossen wird, und änderungen nur im nächsten schuljahr geltend gemacht werden können. vielleicht liegt es daran? august 2016 wäre neues schul- bzw. vertragsjahr

LG

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Re: Elternbeitrag OGS - Frage zu Rückerstattung

Antwort von Bookworm am 11.11.2016, 15:08 Uhr

Sehe es wie beide Vorschreiberinnen. Was kann die Stadt dafür, dass Du Dich nicht richtig informierst?

Ich finde die Rückerstattung ab August schon kulant. Meist gilt eine Erstattung ab Tag der Antragstellung, nicht vorher.

An Deiner Stelle wäre ich also zufrieden.

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Re: Elternbeitrag OGS - Frage zu Rückerstattung

Antwort von Lita am 11.11.2016, 16:06 Uhr

Na ja, für zu wenig gezahlte Beiträge beträgt die Verjährungsfrist unserer Stadt 4 Jahre. Diese Info ist - im Gegensatz zum umgekehrten Fall - online gut auffindbar. Das umgekehrt gesagt wird "Sorry, zu spät" finde ich tatsächlich nicht korrekt.

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Re: Elternbeitrag OGS - Frage zu Rückerstattung

Antwort von shinead am 11.11.2016, 16:37 Uhr

Ob das wirklich so gehandhabt wird, weiß hier wie gesagt niemand.

Allerdings neigen die öffentlichen Stellen zu solchem Verhalten. Immerhin will man nicht jahrelange Rücklagen für uninformierte Bürger bilden.

Du könntest prüfen, ob der KV nicht die Hälfte der Betreuungskosten übernehmen muss. Aber auch hier gibt es das Geld nicht rückwirkend, sondern erst ab stellen der Forderung.

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Re: Elternbeitrag OGS - Frage zu Rückerstattung

Antwort von Leena am 12.11.2016, 10:11 Uhr

Na ja, z.B. im Steuerrecht können Bescheide auch noch geändert werden, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden. Bei neuen Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen gilt das aber nur, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der entscheidenden Tatsachen trifft. Da wird dann auch ganz korrekt und legal gesagt "sorry, zu spät".

Verjährungsfristen sind übrigens grundsätzlich etwas anderes als Festsetzungsfristen...

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