Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von Sille74 am 05.10.2016, 8:42 Uhr

Es geht um § 103 StGB, wonach Erdogan (auch) Strafantrag gestellt hat.

§ 103 StGB ist "Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten" und kann gemäß § 104a StGB nur verfolgt werden, wenn die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Das war doch die riesen Diskussion in D, ob nicht schon die Regierung die Ermächtigung hätte verweigern sollen/müssen/dürfen. Und ich persönlich finde, dass es hier aus diplomatischen Gründen geschickt war, die Ermächtigung zu erteilen und die Organe der Rechtspflege entscheiden zu lassen.

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.