Geschrieben von franziska1958 am 22.02.2013, 18:10 Uhr |
Arbeitsvertragsfrage
Ich habe eine Frage für Kind 2, da es bei mir ja etwas anders läuft.
Kind kann einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber beträgt 3 Monate. Vertrag ist unbefristet.
Ich finde das normal, Kind behauptet aber, wenn man einen unbefristeten Vertrag hat, kann der Arbeitgeber nicht mehr eine Kündigung aussprechen????????????????????????
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Kind kann doch auch kündigen, warum soll der Arbeitgeber das nicht können??
Danke
Franziska
Re: Arbeitsvertragsfrage
Antwort von Andrea&Würmchen am 22.02.2013, 18:13 Uhr
Hallo,
selbstverständlich kann der Arbeitgeber kündigen, ebenso wie der Arbeitnehmer. Beide eben mit der entsprechenden Frist. Ganz zu schweigen von der Probezeit, innerhalb derer die Kündigungsfristen wesentlich kürzer sein können.
Grüße
Andrea
Re: Arbeitsvertragsfrage
Antwort von Soie am 22.02.2013, 18:14 Uhr
Natürlich kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen, aber halt nicht mehr "einfach so". Aus betrieblichen Gründen, weil zum Beispiel zu wenig Arbeit da ist geht es sicher.
Re: Arbeitsvertragsfrage
Antwort von Chrissie3 am 22.02.2013, 18:39 Uhr
Sollte eine Probezeit vereinbart worden sein, kann während der Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist(i.d.R. 2 oder 4 Wochen) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit ist es nicht mehr so einfach, sofern der Betrieb (hängt von der Anzahl der Mitarbeiter ab) dem Kündigungschutzgesetz unterliegt. Wenn das der Fall ist, kann z. B. aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Dazu ist dann aber eine Sozialauswahl erforderlich. Aus verhaltensbedingten Gründen (z. B. häufiges Zuspätkommende) kann ebenfalls gekündigt werden, hierzu ist aber mind. eine Abmahnung vorher nötig. Dann gibt es noch die personenbedingte Kündigung, wenn also der Mitarbeiter aus Gründen, die in seiner Person liegen, den Job nicht mehr ausfüllen kann. Letzterer Grund ist am schwierigsten durch zu setzen, da hohe Maßstäbe angesetzt werden und personenbedingte Gründe oftmals schwierig von verhaltensbedingten zu unterscheiden sind.
Generell ist eine Kündigung insbesondere bei größeren Betrieben nach Ablauf der PZ schwierig. Nicht die Kündigung an sich, aber ob die Rechtswirksamkeit der Kündigung vorm Arbeitsgericht hält, das ist ein ganz besonderes Thema.
Bei Kleinbetrieben kann der AG jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
Viele Grüße
Chrissie
Re: Arbeitsvertragsfrage
Antwort von Benedikte am 22.02.2013, 19:00 Uhr
Natuerlich kann der Arbeitgeber kuendigen. Es ist aber nicht beabsichtigt, man geht erstmal von Engagement ohne Ende aus, anders als bei befristeten vertraegen.
Und wenn dann ungeplant und unerwartet ein Grund vorliegt, kann er kuendigen.
Wie oben geschreiben, betriebsbedibngt, weil zu wenig Arbeit, personenbedingt, weil Deine Tochter bspw. staendig zu spaet kommt oder ihren arbeitgeber auf facebook geschmaeht hat, kurz, das ist die normale Kuendigung.
Fristlose ist eh unberuehrt.
Benedikte
Re: Arbeitsvertragsfrage
Antwort von Ebba am 22.02.2013, 19:12 Uhr
Natürlich kann der ArbeitG kündigen. Allerdings wird es ihm unterschiedlich schwer gemacht ;-).
Bei Kleinbetrieben in denen 5 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt sind, kann der ArbGeb beinahe jederzeit fristgemäß kündigen. Bei größeren Betrieben regelt das KSchG, wann eine Kündigung wirksam ist, nämlich nur dann, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§1 KSchG). Wann das der Fall ist, ist abhängig vom Kündigungsgrund. Grundsätzliches ist hierzu in § 1 Abs.2 KSchG geregelt ("Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. (...)".
Ordentliche Unkündbarkeit, wie sie deinem Sohn vorschwebt, wird teilweise in Tarifverträgen, evtl. auch in Einzelarbeitsverträgen zu Gunsten des ArbN geregelt, in der Regel dann abhängig vom Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit. So gilt zB nach TVöD ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Arbeitgeber beschäftigt sind.
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Hallo, habe mal ne Frage zu Facebook
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