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Geschrieben von sechsfachmama am 14.01.2016, 14:11 Uhr

Bezahlung Feiertage, Krankheit bei Teilzeit u. a.

Wir arbeiten Teilzeit, aber ganze Tage (immer abwechselnd, vorher von uns festgelegt). Der AG weigert sich, uns die gesetzlichen Feiertage zu bezahlen, da wir dort nicht arbeiten. Das Gesetz besagt eindeutig, dass diese Zeiten genauso wie Arbeitszeiten zu bezahlen sind, wenn die Feiertage in die reguläre Arbeitszeit fallen.

Begründung (diese habe ich aus dem Netz) und AG nimmt dies als Grundlage:
Wenn ein Arbeitnehmer in der Woche variabel 20 Stunden arbeitet, muss er dann auch in einer Feiertagswoche 20 Stunden arbeiten, also die Stunden auf die anderen Wochentage verteilen?
„Problematisch ist es nur dann, wenn das Gleitzeitsystem keine Kernarbeitszeit vorsieht. Es fehlt dann an einer ausdrücklichen Gestaltungserklärung, die der Leistungserbringung vorausgeht und die konkrete Lage der Arbeitszeit feststellt. Ist die Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt oder hat sich der Arbeitgeber vorbehalten, diese gegebenenfalls zu verlegen, kann er anordnen, dass die Arbeitszeit an den anderen Tagen zu erbringen ist.“

mein AG sagt dazu: Das gilt nur, wenn feste Tage vereinbart worden sind, ansonsten gilt das Auswahlprinzip. Wir sind variabel eingesetzt, wie komme ich darauf, dass mir der Feiertag zusteht und nicht meiner Kollegin? Weil ich mich ursprünglich in den Dienstplan dort eingetragen habe, AG aber entschieden hat, dass an dem Tag nicht gearbeitet wird. Wir haben intern einen Arbeitsplan, den wir Kollegen im Vorfeld ausmachen.

Das gleiche Problem wäre dann auch bei Krankschreibung:
Wenn ich geplant krank bin (OP-Termin o.ä.) und diese Tage betreffen meine reguläre Arbeitszeit, wird Krankengeld bezahlt? Betreffen sie nicht meine reguläre Arbeitszeit (in meinem Fall Mo, Di), wird nichts bezahlt?

Kann der AG mich dazu zwingen, einen OP-Termin in meine Nicht-Arbeitszeit zu legen, damit kein Krankengeld gezahlt werden muss?

 
16 Antworten:

Re: Bezahlung Feiertage, Krankheit bei Teilzeit u. a.

Antwort von Julie am 14.01.2016, 15:04 Uhr

An deiner Stelle würde ich in die zur Branche passende Gewerkschaft eintreten und deine doch recht speziellen Fragen dort klären. Das Arbeitsrecht ist bunt und vielschichtig, etliche geltende Regelungen sind aus der Rechtsprechung entwickelt. Viele Dinge hängen davon ab, was "branchenüblich" ist. Ohne genaue Kenntnis der Branche und des Wortlautes deines Arbeitsvertrages sind die Fragen nicht zufriedenstellend zu beantworten.

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Re: Bezahlung Feiertage, Krankheit bei Teilzeit u. a.

Antwort von Samsine am 14.01.2016, 15:33 Uhr

Ich stimme im Prinzip Julie zu, gebe aber mal ein Beispiel aus unserem Unternehmen:
Bei uns werden die Stunden unregelmäßig arbeitender Teilzeitmitarbeiter (also ohne feste Wochentage, tw. zusätzlich auch im Gleitzeitprinzip mit unterschiedlicher Arbeitsdauer pro Tag) einfach auf die durchschnittlichen Stunden/Tage/Woche umgelegt und so auch Feiertage "gutgeschrieben".

Jemand mit 25 Arbeitsstunden bekommt also für einen Feiertag 5 Stunden "erstattet", egal ob und wie lange er an diesem Tag gearbeitet hätte.

Bzgl. planbarer OPs/Behandlungen kann Dich natürlich keiner zwingen. Es ist jedoch ratsam, diese für beide Parteien verträglich zu planen, falls möglich. Man sollte also nicht unbedingt alle Termine immer in die Arbeitszeit legen ... darf man zwar, kommt beim Chef aber nicht gut an.
Wir hatten einmal einen recht krassen Fall: Ein Student hat für die Semesterferien (dauerten 8 Wochen) einen 4-wöchigen Ferienjob bei uns angenommen. Am 3. Arbeitstag bekamen wir dann eine AU für drei Wochen ... er hatte - bereits lange vor Unterzeichnung des Vertrages - eine planbare OP genau in diese Zeit terminiert. Mit voller Absicht.
Einen Ferienjob hat der junge Mann bei uns nie wieder bekommen.

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Re: im AV ist nur angekreuzt, dass das geltende Gesetz Grundlage ist

Antwort von sechsfachmama am 14.01.2016, 15:57 Uhr

sonst gibt es nichts detailliertes. es ist so ein AV-Formular, wie man es überall kaufen kann.

wir haben feste wochenarbeitszeiten von 22 h - plus geplanter geringer überstunden, wir arbeiten immer ganze tage.

nach meinem Verständnis sagt das gesetz, in dessen reguläre Arbeitstage der feiertag fällt, der bekommt ihn auch bezahlt. müsste man am feiertag arbeiten (sonntag z. b.), muss der AG einen ersatztag bezahlen in den nächsten 8 Wochen, den man freihat und bezahlt bekommt.

betr. geplanter Krankheit kann ich mich mit meiner kollegin abstimmen, das ist kein Problem. nur die frage, ob der AG sagen kann: sie MÜSSEN ihren OP-Termin in ihre freien tage legen, Krankengeld bekommen sie keins, wenn sie den Termin in ihre Arbeitstage legen.

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nochmal

Antwort von Julie am 14.01.2016, 16:42 Uhr

Arbeitsrecht ist vielschichtig. Es gibt nicht "das" Gesetz zum Arbeitsrecht, sondern viele verschiedene Regelungen in verschiedenen Gesetzen sowie in den jeweiligen Tarifverträgen. Viele, aber nicht alle Regelungslücken sind durch entsprechende Urteile von Arbeitsgerichten gefüllt worden. Diese Urteile kennt aber nur ein Arbeitsrechtler oder der Justitiar einer Gewerkschaft. Und es nutzte dir nichts, wenn dir jetzt zehn Laien sagen, dass sie die Regelung so auslegen wie du.
Wenn Nichtjuristen Gesetze und Regelungen auslegen, kommt meist nichts gescheites dabei heraus.
Also wende dich an einen Fachmann oder eine Fachfrau.

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Re: nochmal

Antwort von sechsfachmama am 14.01.2016, 16:51 Uhr

jo, verstehe schon. bei uns gibt's aber weder tarifverträge noch sonstwas. werde mal beim Fachmann nachfragen.

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Re: muss noch anmerken, dass wir 22 h pro woche lt AV arbeiten

Antwort von sechsfachmama am 14.01.2016, 18:44 Uhr

plus immer 1 überstunde insg. pro Woche

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Re: Bezahlung Feiertage, Krankheit bei Teilzeit u. a.

Antwort von totalo-flauti am 15.01.2016, 0:02 Uhr

Ich habe eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, verteilt auf 2 feste Tage a 10 Stunden. Fällt ein Feiertag auf meinen Arbeitstag, habe ich letztendlich nur 10 Stunden pro Woche gearbeitet. Da das ungerecht "normalen" Arbeitnehmern gegenüber ist, rechnet man in dem Fall die Arbeitszeit auf 5 Tage die Woche um (macht 4 Stunden pro Tag), das heisst , ich muss an Wochen mit 1 Feiertag insgesamt 16 Stunden arbeiten. Fällt mein Arbeitstag auf den Feiertag, mache ich 6 Stunden minus, fällt der Feiertag auf meinen freien Tag, mache ich 4 Stunden plus.

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Bei mir ist das anders

Antwort von Ellert am 15.01.2016, 6:35 Uhr

ich arbeite 20 Std auf 3 fixe Tage verteilt
ist der Feiertag an meinem Tag werden die da befindlichen Stunden gerechnet
fällt er zB auf Freitag an dem ich nie arbeite habe ich einfach Pech

dagmr

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Bei mir ist es genauso Ellert.

Antwort von no-kiss am 15.01.2016, 8:38 Uhr

Meine festen Tage sind Mo, Mi und Do.

Brauche auch nichts anteilig vor- oder nacharbeiten.

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Re: Bezahlung Feiertage, Krankheit bei Teilzeit u. a.

Antwort von RR am 15.01.2016, 8:41 Uhr

Hallo
wenn du immer z.B. Mo und Die arbeitest (FEST, keine Verschiebungen) dann bekommst du wenn Mo Feiertag ist den Tag bezahlt.

Steht in deinem AV aber flexible Arbeitszeit (o. Gleitzeit o. Jahresarbeitszeit...), dann werden deine Std. auf die ganze Woche verteilt, sprich z.B. 20 Wochenstd. - 5 Arbeitstage - pro Tag wären das 4 h, d. h. am Feiertag bekämst du 4 h gutgeschrieben.

viele Grüße

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Re: Bezahlung Feiertage, Krankheit bei Teilzeit u. a.

Antwort von speedy am 15.01.2016, 10:20 Uhr

Hi,
das ist bei dir nicht ganz einfach.
Die 2 Grundformen sind eigentlich
a) wöchentliche Arbeitszeit ohne vertraglich festgelegte Tage => Feiertage etc. werden automatisch mit 1/5 der wtl. Arbeitszeit anerkannt, unabhängig davon, ob die Arbeitszeit tatsächlich nicht an jedem Tag erbracht wird, z.B. durch 2 volle Tage o.ä.
b) wtl. Arbeitszeit mit festgelegten Tagen: Hier wird der Feiertag nur dann wie Arbeitszeit bezahlt/berechnet, wenn er auf die festgelegten Tage fällt und dann mit der für diesen Tag festgelegten Zeit.
c) wtl. Arbeitszeit nach (Einzel-) Weisung/Einteilung durch den AG: Hier ist es tatsächlich so, dass der AG eine Einteilung um die Feiertage herum vornehmen kann, so dass diese dann für einen AN nicht berechnet werden. Das steht auch nicht im Gegensatz zu §2 EntGFortzahlungsG. Selbst wenn diese Weisungsbefugnis nicht schriftlich im AV steht, kann sie durch betriebliche Übung durchaus so entstehen. Die Begründung ist dann, dass die Feiertage ja eben nicht in die Arbeitszeit fallen, weil dort ja keine Arbeit angeordnet war. Diese Argumentation ist wohl korrekt, aber auch sehr wacklig.

Im Gegenzug kannst du als AN nämlich argumentieren, dass der AG dir selbstverständlich die Möglichkeit bieten muss, jede Woche deine Stunden vertragsgemäß zu erbringen. Geht dies durch Feiertage z.B. nicht, darf dies nicht zu deinen Lasten gehen (=Minusstunden), denn er ist lt. Gesetz auch verpflichtet, deine Arbeitsleistung anzunehmen und zu entlohnen. Räumt er euch jedoch die Möglichkeit ein, die Wochenarbeitszeit dann an den anderen Tagen zu erbringen, z.B. durch verstärkte Besetzung der Schichten, dann ist sein Vorgehen durchaus legal.

Und zur zweiten Frage: Ja, der AG kann anordnen, dass Arztbesuche, planbare OP-Termine etc. außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind, sofern dies medizinisch vertretbar ist. Sobald aber ein Arzt die OP als notwendig anordnet und es keinen anderen geeigneten Termin dafür gibt, ist der AG chancenlos, denn es ist nicht zumutbar, eine notwendige (!) OP zu verschieben.

Gruß, Speedy

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Re: Bezahlung Feiertage, Krankheit bei Teilzeit u. a.

Antwort von Danyshope am 16.01.2016, 0:32 Uhr

Hier ist es eindeutig so geregelt, das wenn jemand immer montags, mittwochs, freitags arbeitet und auf den Tag fällt ein Feiertag, dann bekommt er die stunden bezahlt welche er normalerweise dort auch gearbeitet hätte. Fällt der Feiertag auf den "freien" Dienstag, Donnerstag oder auch Samstag/Sonntag, hat der jernige Pech gehabt.

Ich arbeite zB an einem Tag der Woche länger als an anderen, die Stunden welche ich an dem Tag normalerweise arbeiten müsste, Die zählen aber wenn ich Urlaub habe, wenn Feiertag ist oder wegen Krankheit. Und nicht anders kenne ich es auch keiner anderen Firma. Einen "Wochenschnitt" der pro Tag gerechnet wird wäre ungerecht gegenüber einen selbst und auch allen anderen wo. Und anhand des Dienstplanes kann man ja recht leicht nachvollziehen, wann wer wie gearbeitet hätte oder auch hat.

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Re: AG sagt, wir sind flexible Teilzeitkräfte

Antwort von sechsfachmama am 16.01.2016, 15:27 Uhr

und wir arbeiten ja "auf Abruf" und sie bestellt uns nicht an Feiertagen, also bekommen wir auch keinerlei Geld. Wir haben für uns beide einen internen Arbeitsplan, der regelmäßig ist, nur in Ausnahmen tauschen wir einzelne Tage.
AG sagt, es wird ja hier und da sowieso immer mal getauscht, woher wollen Sie denn nun festlegen, ob sie an dem betr. Tag gearbeitet hätten? (obwohl dieser Tag zwischen meinen anderen vorher festgelegten Arbeitstagen liegt)
Um dort Ungerechtigkeiten aus dem Weg zu gehen, kann der AG ja beiden Angestellten immer jeweils einen halben Tag bezahlen - so wie es auch unsere festgelegte Wochenarbeitszeit vorsieht.

Der Gesetzgeber sagt eindeutig, dass Teilzeitkräfte bei der Bezahlung von gesetzlichen Feiertagen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitkräfte. D. h. entweder werden die Durchschnittsstunden genommen für jede Teilzeitkraft oder jeder AN bekommt den Feiertag bezahlt, der in seiner Arbeitszeit liegt.

Im AV haben wir 22 Wochenstunden stehen - plus eine erkämpfte Überstunde für Kassenabrechnung und Bank für jeden (das sollten wir erst alles in unserer Freizeit machen ...).

Das nächste Problem ergibt sich bei Urlaubs- und Krankheitswochen. Betr. Urlaub wurde jetzt gesagt, dass wir in einer Urlaubswoche die 22 h bezahlt bekommen. Was auch wieder nicht rechtens ist, denn wir arbeiten immer 23 h (und unbezahlt noch einiges mehr, was lt. Gesetz ebenfalls verboten ist, da wir damit unter den Mindestlohn fallen) und wenn man unregelmäßge Zeitstunden hat im gesamten Monat (das ergibt sich einfach dadurch, dass ja ganze Wochen nicht auf einen Monat aufgehen), dann müssen die Zeitstunden der letzten 13 Wochen der jeweiligen Berechnung zugrunde gelegt werden und daraus ergeben sich die Stunden für Urlaub und auch bei Krankheit.

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geh doch zum Anwalt und lass Dich beraten

Antwort von Ellert am 17.01.2016, 10:34 Uhr

der setzt Euch dann auch was auf für den AG.

dagmar

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Re: das geld für den anwalt hätt ich gern übrig ....

Antwort von sechsfachmama am 17.01.2016, 23:16 Uhr

aber ich werde mich erstmal ans arbeitsgericht wenden. weil es def. falsch ist, was der AG und sein steuerbüro behaupten.

flexible AN auf abruf zu sein, bedeutet nicht, dass man im schnitt jede woche 22 h arbeitet (wir arbeiten in einer woche 25 und in der anderen 21) und 3 tage jede woche.
flexibler AN heißt für mich, man arbeitet auf abruf. ich brauchte sie mal die woche montags, nächste woche gar nicht, übernächste woche mal dienstags und freitags ...

und das gesetz besagt eindeutig, dass teilzeitkräfte gg.über vollzeitkräften in nichts benachteiligt werden dürfen.

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Re: AG sagt, wir sind flexible Teilzeitkräfte

Antwort von Kroppy am 22.03.2016, 12:06 Uhr

Ich arbeite im Einzelhandel 60 Stunden pro Monat, ab und zu auch mal 10 bis 20 Stunden mehr. Auch ich werde flexibel eingesetzt, arbeite mal Montag, mal Donnerstag oder eben an anderen Tagen.
Bei einem Feiertag oder Krankheit bekomme ich um die 2,3 Stunden pro Tag angerechnet (60 Vertrags-Stunden durch die Anzahl der Arbeitstage). Es spielt dabei keine Rolle ob ich an dem Tag hätte arbeiten müssen oder nicht. Allerdings steht das auch so im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag.

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