Geschrieben von bebinchen am 18.11.2016, 10:19 Uhr |
Mieteranspruch bei Strom- und Heizungsausfall
Guten Morgen!
Eine Bekannte ist mit Baby, Zweijährigem und Sechsjährigen seit gestern in die (sehr kleine) Wohnung meiner Freundin (hat selber zwei Kinder) gezogen, da die Gasleitung in der Wohnung kaputt ist und das Ersatzteil erst am Montag geliefert werden kann.
Heißt in dem Fall, kein Strom und keine Heizung!
Hat man als Mieter nur Anspruch auf Mietminderung oder kann man auch Fordern, dass der Vermieter für die Zeit eine andere Unterkunft bezahlt?
Re: Mieteranspruch bei Strom- und Heizungsausfall
Antwort von Littlecreek am 18.11.2016, 10:24 Uhr
Was die Mietminderung betrifft schau mal in die Hamburger Tabelle. Um die Jahreszeit dürfte das sehr hoch sein. Natürlich nur für die Tage des Ausfalls.
Muss man nicht einmal großartig vorankündigen. Ein formloses Schreiben, wieviel man von der NETTOmiete kürzt reicht vollkommen. Da braucht es keinen Anwalt oder ähnliches. Habe leider reichlich Erfahrung.
Re: Mieteranspruch bei Strom- und Heizungsausfall
Antwort von Malefizz am 18.11.2016, 10:24 Uhr
Wende dich an den Mieterschutzbund für eine verlässliche Aussage, oder wühle dich hier durch:
http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderungstabelle.html
Fakt ist, es sind kleine Kinder im Spiel. Somit hat sie eigentlich sehr gute Argumente auf ihrer Seite...
Re: Mieteranspruch bei Strom- und Heizungsausfall
Antwort von EarlyBird am 18.11.2016, 10:25 Uhr
Der Vermieter muss umgehend für Wärme und Strom sorgen, ansonsten gilt die Wohnung als unbewohnbar. Selbstverständlich kann sie Ansprüche geltend machen. Wie und in welcher Form hängt von der Länge des Ausfalls ab.
Re: Mieteranspruch bei Strom- und Heizungsausfall
Antwort von Mutti69 am 18.11.2016, 10:27 Uhr
Sie hat die Pflicht, den Ausfall der Heizung schnellstens dem Vermieter zu melden. Tut sie es nicht und in Folge dessen kommt es zu Schäden zum Beispiel weil Leitungen einfrieren, ist er schadensersatzpflichtig.
Kalt bedeutet laut dem Mieterbund ein Temperatur von 17/18 Grad. Fällt das Thermometer unter 14 Grad gilt die Bleibe als unbewohnbar.
Gekürzt werden darf die Kaltmiete nur anteilig für die Tage, an denen der Ofen aus ist. Die Höhe hängt davon ab, wie kalt es wurde - die Spanne reicht von 50 Prozent bis 100 Prozent bei unter 14 Grad.
Liegt die Temperatur in der Wohnung deiner Freundin tatsächlich unter 15 oder 16 Grad, könnte sie notfalls auch in eine Pension oder ein günstiges Hotel in der Nähe ziehen.
Ausgaben für den Kauf mehrerer (Heiz-) Radiatoren könnte sie aber auch geltend machen. Ich denke, es kommt darauf an, was verhältnismäßig ist.
Eine definitive Aussage darüber wird es nicht geben.
Re: Vieeelen Dank für die hilfreichen Antworten. OT
Antwort von bebinchen am 18.11.2016, 10:36 Uhr
Danke.