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Geschrieben von mautzimautz am 18.02.2015, 21:55 Uhr

Mindestlohn - Beschäftigungsverbot

Hallo,

seit November 2014 befinde ich mich im Beschäftigungsverbot. Ich liege noch unter dem Mindestlohn von 8,50 € und habe bei der Januar Abrechnung keine Erhöhung erhalten. Steht mir der Mindestlohn durch das Beschäftigungsverbot nicht zu??? Im Mutterschutzgesetz ist doch festgehalten, das ich keinen finanziellen Nachteil haben darf. Daraus erschliesst sich für mich, das mir der Mindestlohn ebenso zusteht. Verstehe ich dies richtig?

LG

 
6 Antworten:

Re: Mindestlohn - Beschäftigungsverbot

Antwort von Christine70 am 19.02.2015, 7:18 Uhr

kommt auf deinen job an. was machst du denn beruflich

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normalerweise

Antwort von Christine70 am 19.02.2015, 7:21 Uhr

müßtest du genau das geld bekommen, was du auch ohne BV verdienen würdest. hast du also einen job, der ab jetzt mindestlohn bekommt, dann steht dir das zu. aber es gibt halt leider auch ausnahmen, wie die friseure z. b... die bekommen ihn erst ab 1.8.2015

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Re: normalerweise

Antwort von mautzimautz am 19.02.2015, 9:28 Uhr

Ich arbeite Teilzeit im Büro. Darum hab ich, so denkbich definitiv Anspruch oder?

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Re: normalerweise

Antwort von Christine70 am 19.02.2015, 17:15 Uhr

ja, dann auf jeden fall für die stunden, die du auch ohne BV arbeiten würdest.

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Re: normalerweise

Antwort von mautzimautz am 21.02.2015, 14:52 Uhr

Hallo,
ich habe jetzt einfach mal das Steuerbüro kontaktiert. Dort wurde mir salob gesagt: "Nein, da der Berechnungszeitraum auf die 3 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes errechnet wird. Ich hätte erst wieder Anspruch darauf, wenn ich wieder Arbeiten würde!" Im MuSchuG §11 steht aber unter (2) Bei Verdiensterhöhungen NICHT NUR vorübergehender Natur, die während oder NACH Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

Wichtig sind doch hier die (ich hab es groß geschrieben).... Nach der Aussage des Steuerbüros, würde ja jetzt für mich ein finanzieller Nachteil entstehen. Ich kann ja nix dafür das ich nicht arbeiten bin. Noch dazu wird ja dies auch der Berechnung des Mutterschaftsgeldes KK und des EG zugrunde gelegt.

Ich habe ihr das gesagt, aber sie wollte davon gar nix so richtig wissen und kam gleich mit wir sind ja keine RA. Ja super, ich dacht die müssten sowas wissen. Berechnen doch schließlich die Löhne und beraten die Chefs.

Wie ist das denn nun zu verstehen?! Bin verwirrt... Brauche dringend einen Ratschlag, ansonsten bleibt mir nix anderes als beim RA nachzufragen.

LG

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Re: normalerweise

Antwort von DannaM am 06.03.2015, 13:50 Uhr

Frag mal Frau Bader im Experten forum die kennt sich mit recht aus.

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