Geschrieben von mutti6 am 29.01.2015, 21:37 Uhr |
Kinderbetreuungskosten Steuer, wer kennt sich aus?
Ich versuche gerade mit einer Freundin die Steuererklärung zu machen. Vor 2 Jahren wurde ihr gesagt, da die Kinder jetzt zur Schule gehen und der Partner (krankheitsbedingt nicht arbeiten kann und zuhause ist), kann sie die Kinderbetreuungskosten nicht mehr von der Steuer absetzen.
Ich meine aber gehört zu haben, dass sich das im letzten Jahr geändert hat und Betreuungskosten für Kinder über 6 bis 12 oder 14 auch angerechnet werden, wenn der Partner zuhause ist und nicht arbeitet.
Ich kenne mich da leider nicht so aus, was stimmt denn nun, lohnt es sich, die gesamten Nachweise über die Betreuungskosten zusammen zu suchen und anzugeben, oder wird das eh nicht angerechnet, weil der Partner ja auf die Kinder aufpassen könnte (dass er dazu gesundheitlich nicht in der Lage ist, hat das Finanzamt vor 2 Jahren auch nicht interessiert), oder können wir uns die Arbeit sparen und brauchen die Kosten nicht anzugeben?Vielen Dank für eure Tipps, vielleicht werde ich ja nochmal Steuerexpertin...
Re: Kinderbetreuungskosten Steuer, wer kennt sich aus?
Antwort von speedy am 29.01.2015, 22:47 Uhr
Ist die/der Alleinerziehende oder ein Partner krank, behindert oder in Ausbildung und der andere erwerbstätig oder ebenfalls krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten wie bei beiderseits erwerbstätigen Elternteilen oder einem erwerbstätigen, alleinerziehenden Elternteil, allerdings im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ( § 9c Abs. 2 S. 2 EStG ).
Gruß, Speedy
Vielleicht hilft das :)
Antwort von Sodapop am 30.01.2015, 12:41 Uhr
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=40186.html
Das hat sich anscheindend im Jahr 2012 geändert.
Antwort von Sodapop am 30.01.2015, 12:43 Uhr
Grüße
Sodapop
Re: Kinderbetreuungskosten Steuer, wer kennt sich aus?
Antwort von mutti6 am 30.01.2015, 15:29 Uhr
Danke, ich denke, das hilft weiter.
Re: Kinderbetreuungskosten Steuer, wer kennt sich aus?
Antwort von Leena am 30.01.2015, 17:08 Uhr
Rechtsänderung ab 2012, genau - mittlerweile sind es (mal wieder) Sonderausgaben, nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, und zwar sind hiernach abziehbar "zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat...".
Bei behinderten Kindern gibt es tlw. Sonderregelungen, soweit die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Was übrigens in der Praxis öfter mal "Probleme" macht, ist der Umstand, dass nur die reinen Betreuungskosten abziehbar sind, also weder das Essens- oder Frühstücksgeld noch Sammlungen für Bastelkosten, Kopierkosten, was auch immer, und auch nicht Kosten für Sportverein, Musikschule, Ausflüge im Kindergarten oder in der Schule etc.pp.
(Allerdings galt auch nach der vorherigen Rechtslage im Grunde schon, dass Betreuungskosten abziehbar waren bei Berufstätigkeit des einen und (längerfristiger) Krankheit des anderen Elternteils...)
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