Geschrieben von Ebba am 29.01.2016, 18:12 Uhr |
Na also:
Gleiches Recht für alle oder: auch Asylbewerber dürfen keinen Raub begehen. Da dürfen dann auch all die aufatmen, die glauben (oder zumindest verbreiten) Asylbewerber würden für Straftaten nicht belangt.
"Ein junger Asylbewerber raubt ein Paar Socken und muss deshalb ein halbes Jahr in Haft. Dieses Urteil hat das Kölner Amtsgericht gefällt. Die Entscheidung klingt drakonisch, ist aber angemessen."
aus: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/koeln-asylbewerber-muss-wegen-sockendiebstahls-in-haft-a-1074664.html
(oder gekürzter Link:
http://bit.ly/1QxeBfU
Re: Na also:
Antwort von Alhambra am 29.01.2016, 19:48 Uhr
Klingt, als hätte die Richterin schlichtweg ein Exempel statuiert.
Da ist der Sockenklau nebensächlich und der Rest wurde eher abgestraft. Und das ist auch richtig so.
Da er im Gefängnis auch drei Mahlzeiten bekommt und ein warmes Bett hat, ist das wohl mehr als vertretbar.
Wäre schön, wenn es Signalwirkung hätte und sollte auch in allen Sprachen im den Unterkünften ausgehängt werden. Dann müssten die hilfesuchenden Flüchtlinge nicht mehr für ihre kriminellen Mitbohner kollektiv in "Sippenhaft" genommem werden und deren Mist ausbaden.
Und vielleicht bekommt dann auch der Afd-Trotzwähler wieder ein Gefühl, dass tatsächlich was passiert und überlegt sich seine zukünftige Wahlentscheidung.
Das findet ihr angemessen?
Antwort von wolke76 am 29.01.2016, 20:23 Uhr
Beileibe nicht! Wegen 1,99 Socken geht keiner in den Bau. Zumindest kein Deutscher. Schon gar nicht nach Jugendstrafrecht und ohne Vorstrafen.
Zu viele Ungereimtheiten finde ich. Diebstahl ja aber räuberischen Diebstahl? Wegen der "Rangelei"?
Die drei Asylantrâge sind merkwürdig, haben aber mit dem Sockenklau nix zu tun.
Entweder fehlt die Hälfte der Fakten oder das Urteil hätte in der nächsthöheren Instanz keine Chance.
Re: Das findet ihr angemessen?
Antwort von Joplin am 29.01.2016, 21:25 Uhr
Also, das finde ich auch krass. Was passiert denn wenn jemand, sagen wir mal, ein Päckchen Zigaretten mitgehen lässt. Bekommt er dann lebenslänglich?
Kann man nicht ganz normal mit den Flüchtlingen umgehen? Wenn sie etwas stehlen, werden sie bestraft, aber nicht mehr als andere.
Vorsicht, ich jammere jetzt wieder wie ein Kratzen auf Schiefer, also Ohren zu :Sind denn alle verrückt geworden? Das ist doch gruselig! Die spinnen doch alle! Das ist erschreckend!
So, Schiefergeräusch ist wieder vorbei.
Re: Das findet ihr angemessen?
Antwort von mami06 am 29.01.2016, 21:57 Uhr
Lest doch einfach mal nach. Eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls - egal welchen Wert die Beute hatte - kommt einer Verurteilung wegen Raubes gleich. Der Raub ist ein Verbrechensstraftatbestand. Im minder schweren Fall liegt die Mindeststrafe für Erwachsene bei 6 Monaten.
Ein 19jähriger kann -muss aber nicht - nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.
Berücksichtigt man nun das Verhalten, was er vorher bereits an den Tag gelegt hat, d. h. die Angabe von immer neuen Identitäten und das Stellen immer wieder neuer Asylanträge, spricht nicht dafür, dass ihm bewusst ist, dass "nein" auch "nein" ist,
zuml er in dieser Zeit, in der er schon lange hätte ausreisen können, auch immer wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kassiert haben dürfte.
Ich stimme aber zu, dass viele andere - einheimische und nicht einheimische -junge Straftäter diese Konsequenz nicht zu spüren bekommen, was aber auch bei weitem nicht immer gut sein muss.
Re: Das findet ihr angemessen?
Antwort von wolke76 am 29.01.2016, 22:05 Uhr
Lies du doch nach. Er wurde ja nach Jugendstrafrecht verurteilt!
Re: Das findet ihr angemessen?
Antwort von Ebba am 29.01.2016, 22:45 Uhr
Es ist ein Raub. Diebstahl liegt vor, wenn ich etwas mitgehen lasse, das mir nicht gehört, Raub liegt vor, wenn ich Gewalt anwenden muss um mir den Besitz zu verschaffen. Und ja, wenn ich jemandem etwas aus der Hand reiße, dann ist das Raub.
Das Strafmaß unterscheidet sich deutlich vom Diebstahl! Eine Geldstrafe ist hier als Strafe nicht vorgesehen.
Raub § 249 StGB
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Diebstahl §242 StGB
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Durchaus vertretbar ist die Richterin hier von einem minderschweren Fall ausgegangen. eine 6 monatige Haftstrafe ist also durchaus oK. Weniger ist nicht drin, wenn ein Raub vorliegt.
Zur Bewährung wurde sie nicht ausgesetzt, weil der junge Mann schon einiges auf dem Kerbholz hatte und die Sozialprognose schlecht ist.
Strafaussetzung §56 StGB
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass das Urteil auch in einem Berufungsverfahren Bestand haben würde.
@wolke76
Antwort von mami06 am 29.01.2016, 22:57 Uhr
Stimmt, aber auch wenn nach dem Jugendstrafrecht verurteilte zumeist mit milderen Strafen davonkommen, steht meines Erachtens nicht im Gesetz, dass sich mildere Strafen bekommen müssen (außer bei der Höchststrafengrenze von 10 Jahen). Entscheidend ist, dass beurteilt werden muss, mit welcher Strafe der Erziehungsgedanke am ehesten umgesetzt werden kann.
Die Argumentation der Richterin diesbezüglich ist meines Erachtens schlüssig. Denn wenn er keine Vorstrafen hat, also Ersttäter ist, aber dennoch mehrfach vorsätzlich bereits Rechtsverstöße (z. B. Angabe falscher Personalien) begangen hat, dann kann man doch annehmen, dass es sinnvoll wäre, es nun einmal mit einer "echten" Bestrafung zu versuchen. Freiheitsstrafen unter 6 Monaten gibt es kaum (siehe §47 StGB).
Re: @wolke76
Antwort von wolke76 am 29.01.2016, 23:39 Uhr
Ein Jugendarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe hätte es nicht getan? Selbst dieser wäre im Vgl zu anderen Taten und Tätern zweifelhaft.
Da hat wohl eine von den Kölner Ereignissen angefressene Richterin ein Exempel statuieren wollen.
Justitia hat nicht umsonst verbundene Augen!
Re: Das findet ihr angemessen?
Antwort von wolke76 am 29.01.2016, 23:44 Uhr
Nee, räuberischer Diebstahl.
Er hatte keinerlei Vorstrafen.
Sozialprognose? Kann ich nix zu sagen außer dass sie in ähnlich gelagerten Fällen nicht anders wäre.
Er wurde nach Jugendstrafrecht verurteilt., welches vom Erziehungsgedanken geprägt ist. Für eine erstmalige Straftat gibt es deutlich angemessenere Maßnahmen.
Re: Das findet ihr angemessen?
Antwort von Ebba am 30.01.2016, 0:02 Uhr
ok, hast recht, räuberischer Diebstahl. Ändert aber nix am Strafmaß:
§ 252 StGB
Wer gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Re: Das findet ihr angemessen?
Antwort von Ebba am 30.01.2016, 0:25 Uhr
und die Strafaussetzung richtet sich nach JGG, nicht nach StGB, da ja Jugendstrafrecht zur Anwendung kam. Vorausgesetzt die Lebensumstände des jungen Mannes, seine Gesetzesverstöße sind im Artikel vollständig und korrekt dargestellt, halte ich aber auch hier für angemessen, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
§ 21 JGG Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Re: Das findet ihr angemessen?
Antwort von wolke76 am 30.01.2016, 10:04 Uhr
Hab ich auch nicht behauptet. Kein Grund also, ständig Paragraphen zu zitieren!
Kommst du dir heut besonders schlau vor,..
Antwort von wolke76 am 30.01.2016, 10:07 Uhr
...indem du wieder und wieder den Gesetzestext einkopierst?
Dass es nach Jugendstrafrecht geht, habe ICH von Anfang an erwähnt.
Huch @wolke76
Antwort von Ebba am 30.01.2016, 11:35 Uhr
Welche Laus ist dir denn über die Leber getrampelt? Kannst du grundsätzlich so schlecht mit abweichenden Meinungen umgehen?
Ich kopierte die Gesetzestexte ein, weil ich davon ausgehe, dass die meisten hier diese nicht kennen, quasi zur Verdeutlichung, auf welcher Basis die Richterin ihre Entscheidung getroffen hat.
Und ich habe auch nirgends erwähnt, dass du übersehen hättest, dass hier Jugendstrafrecht angewandt wurde sondern mich korrigiert.
Ach Ebba,
Antwort von wolke76 am 30.01.2016, 11:44 Uhr
entschuldige! Hab es wohl falsch aufgefasst, bin eh angefressene heute. Vergiss meinen "Ausbruch"! Bin jetzt eh erstmal weg.
LG
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