September 2019 Mamis

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Geschrieben von HeyDu! am 13.09.2019, 12:20 Uhr

Rein rechtlich...

Auszahlen sieht das Gesetz nur bei Beendigung vor §7 Abs.4 BUrlG , da der Urlaub der Erholung dienen soll und dem Schutz des AN... es gibt aber immer wieder AGs die auszahlen. Wo kein Kläger, da kein Richter. Hauptsache man ist sich einig.

Anspruch auf Auszahlung gibt es jedenfalls wegen Elternzeit nicht. Wenn Auszahlung dann nur zum Vertragsende.

Ein Recht auf "vorgezogenen" Urlaub gibt es auch nicht. Rein rechtlich ist der Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr zu beanspruchen.
§7 Abs. 3 BUrlG. (Geht das nicht wegen EZ, bleibt er erhalten - Ausführung weiter unten.)

Selbst wenn bei Dir ein Tarifvertrag gilt, wird die Regelung nicht sonderlich abweichen.

Der Urlaub ist also rein rechtlich nach der Elternzeit zu nehmen. Er bleibt im Jahr der Rückkehr aus EZ + dem gesamten Folgejahr erhalten.

Auch wenn man 7 Jahre nicht auf Arbeit war, weil man 3 Kinder bekommen hat, bleibt der Anspruch erhalten und wächst ;-)

Der Zeitraum bzgl. Verfall nach Rückkehr aus EZ ist also wesentlich länger wie beim neuen Urlaubsanspruch. §17 Abs. 2 BEEG

BG

 
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