Geschrieben von Glück3, 29. SSW am 29.05.2018, 8:47 Uhr |
Erfahrung Krankengeld
Guten Morgen,
Wer kennt sich denn mit Krankengeld aus, dass man bekommt wenn man länger als 6 Wochen krank geschrieben ist??
Es würde sich um 5 Tage handeln, in denen es bezogen werden müsste...meine Frage, ist die finanzielle Einbuße groß bzw macht sich das stark im Elterngeld bemerkbar?
LG
Re: Erfahrung Krankengeld
Antwort von Eva-mit-Körnli, 31. SSW am 29.05.2018, 9:14 Uhr
Hi,
Ich habe keine Erfahrung, aber meines Wissens bekommst du 60% deines normalen Lohns.
Elterngeld berechnet sich auf die letzten 12 Monate, da wird das quasi keinen Einfluss nehmen
Re: Erfahrung Krankengeld
Antwort von soanaz2, 28. SSW am 29.05.2018, 9:50 Uhr
Hallo,
Ich habe im Kopf dass es 80 Prozent vom Gehalt sind beim Krankengeld....aber ohne Gewähr.....
ALG sind 60 bzw 67 (wenn man ein Kind hat) Prozent.
Ich denke nicht dass die 5 Tage bei der Berechnung des Elterngeldes sonderlich ins Gewicht fallen.
LG
Re: Erfahrung Krankengeld
Antwort von Bliblablub am 29.05.2018, 10:12 Uhr
Es sind 68% und die paar Tage wirken sich nicht bzw nur verschwindend gering auf dein Elterngeld aus.
Re: Erfahrung Krankengeld
Antwort von Snoopy_0818, 28. SSW am 29.05.2018, 10:15 Uhr
Krankengeld das aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden gezahlt wird fließt nicht mit in die Berechnung des Elterngeldes ein. Wenn du zwei Monate während der Schwangerschaft aufgrund der Schwangerschaft erkrankt bist werden diese Monate nicht berücksichtigt, sondern man geht dann von Geburt an 14 Monate zurück und lässt diese zwei Monate ausfallen und dann wird der Durchschnitt aus 12 Monaten als Grundlage für das Elterngeld genommen.
§ 2b Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.