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Geschrieben von Sandymausi am 11.03.2005, 16:00 Uhr

Wann verjähren Zahlungsaufforderungen

Hallo an alle die mir helfen können!
Mein Mann und ich hatten gestern den Gerichtsvollzieher da weil mein Mann mal ein Konto bei einer Bank hatte und dieses überzogen hat(seit 1992)Demnach kam nun die Summe von 1600 Euro zusammen.Angeblich haben sie uns "schon" im Januar einen Brief geschrieben den wir aber nicht bekommen haben?Auf meine Frage warum die sich erst jetzt melden meinte der Gerichtsvollzieher weil die Bank wohl mehrfach verkauft wurde oder so und immer neue Gläubiger das haben liegen lassen.Wir haben also seit mind.5 Jahren nichts davon gehört.Mein Mann hat dieses Konto schlichtweg vergessen.Weiss jemand ob wir das denn noch zahlen müssen oder ob diese Forderung verjährt ist?
Vielen Dank
Sandy

 
5 Antworten:

Re: Wann verjähren Zahlungsaufforderungen

Antwort von marit am 11.03.2005, 16:20 Uhr

Was mich eher wundert - wieso schicken sie gleich den Gerichtsvollzieher, statt erstmal das Geld anzumahnen. Normalerweise kommt der Gerichtsvollzieher doch nur dann, wenn man systematisch nicht auf Briefe reagiert.

Die Frage finde ich aber auch spannend... - einerseits: wieso sollte so etwas überhaupt verjähren. Andererseits: wenn mir jemand etwas verkauft und vergißt 10 Jahre lang, das Geld anzufordern, könnt ich mir schon vorstellen, daß es irgendwann zu spät ist. Ein Dispokredit ist ja im Grunde auch ein Kaufvertrag. Du hast wenig Geld sofort für mehr Geld später verkauft...

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Re: Wann verjähren Zahlungsaufforderungen

Antwort von flow am 11.03.2005, 19:38 Uhr

Hallo, weiß nicht , ob ich Dir wirklich helfen kann, aber ich versuchs.
Meiner Freundin ging es vor ein paar Jahren ähnlich, da meldete sich die Bank nach Schlag 7 Jahren. Sie nahm sich einen Anwalt, weil auch sie vorher sieben Jahre lang nicht angeschrieben oder angemahnt wurde. Der Anwalt konnte aber auch nur einen Vergleich rausholen, denn die Bank hat wohl dreißig Jahre Zeit, Forderungen geltend zu machen, ähnlich, wie bei einem Titel.
Also, ich kann nun nicht genau sagen, wie es bei Euch ist, aber ich denke, Ihr habt leider keine guten Chancen...:-(((

Trotzdem liebe Grüße flow

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hier stehts

Antwort von schnappi am 11.03.2005, 20:48 Uhr

§ 195 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
Regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre

Gesetzesstand: Neufassung des BGB vom 02.01.2002, BGBl. I 42


§ 214 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Gesetzesstand: Neufassung des BGB vom 02.01.2002, BGBl. I 42
......................................
Die Verjährung von Ansprüchen
Die Verjährung tritt mit Ablauf der zur Durchsetzung von Ansprüchen bestimmten Zeit ein. Mit Eintritt der Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen berechtigt verweigern. Deshalb ist eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen, dass diese innerhalb der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Verjährungsfristen geltend gemacht werden.
Verjährung
Es ist leicht vermeidbar und deshalb ärgerlich, wenn ein Anspruch auf eine Forderung zwar besteht, der Gegner die Leistung aber wegen eingetretener Verjährung verweigern darf. In § 214 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist bestimmt:

"Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern."

Ist die Verjährung eingetreten, bleibt nur die Hoffnung, dass der Gegner nichts von der Verjährung erfährt und freiwillig leistet. Eine nach der Verjährung erfolgte Zahlung muss nicht zurückgezahlt werden, denn nach § 214 BGB darf der Zahlungsverpflichtete die Zahlung wegen der Verjährung zwar verweigern, kann diese aber nicht wegen der Einrede der Verjährung zurückfordern.

Verjährungsfristen
Der Zeitpunkt an dem die Verjährung eintritt kann gesetzlich oder vertraglich bestimmt sein.

Die überwiegende Zahl der zivilrechtlichen Ansprüche unterliegen der sogenannten "regelmäßigen Verjährung" nach § 195 BGB.

Daneben besteht eine weitere Gruppe der Verjährungsvorschriften, die "besondere Verjährung".

Besondere Verjährungsfristen werden vom Gesetzgeber immer dann bestimmt, wenn besondere Sachverhalte die Abweichung vom Standard erfordern. Diese besonderen Verjährungsfristen sind im Vergleich zur "regelmäßigen Verjährung" meistens länger oder kürzer und können für den Lauf oder die Beendigung der Frist zusätzliche besondere Voraussetzungen oder Ausnahmen bedingen.

Regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12. und endet drei Jahre später am 31.12., 24.00 Uhr.

Wegen der immer zum Jahresende eintretenden Verjährung wird die "regelmäßige Verjährung" auch als Jahresendverjährung oder Ultimoverjährung bezeichnet.

Jeder Schuldner dürfte sich freuen, wenn er zum Jahreswechsel wegen eingetretener Verjährung künftig nicht mehr zur Zahlung verpflichtet ist. Man könnte meinen, der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung nichts anderes im Sinn gehabt als dem Schuldner einen Anlass für ein ausgelassenes Silvesterfest zu geben. So ist es aber nicht. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine einfache Möglichkeit zur Fristenberechnung schaffen.

Unternehmer und Verbraucher können mit dem Prinzip der Jahresendverjährung die Verjährung leicht selbst berechnen und damit Kosten einsparen.

Die einfache Formel zur Berechnung der regelmäßigen Verjährung lautet:

Tag der Fälligkeit der Forderung
+ Zeit bis Jahresende (31.12., 24.00 Uhr)
+ 3 Jahre
= Verjährungszeitpunkt

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Re: Wann verjähren Zahlungsaufforderungen

Antwort von famisa am 12.03.2005, 0:45 Uhr

kann nur sagen wie ich es machen würde: hier in Ö kannst du gegen einen gerichtsbeschluss einspruch erheben. dieser wird dir gegen unterschrift zugestellt - wenn du nicht anwesend warst musst du zum postamt um den brief abzuholen. bevor es diesen bescheid nicht gibt, kann kein gerichtsvollzieher zu dir in die wohnung kommen.
also ab zum amtsgericht - und fragen was los ist - es gibt amtstage, wo die richter den einspruch dokumentieren müssen und prüfen ob der gerichtsbeschluss = aussendung des gerichtsvollziehers rechtmäßig erfolgt. da kann man auch die verjährung zur sprache bringen.
aber: wenn die angelegenheit verjährt ist, warum entscheidet dann das gericht zugunsten der bank und schickt einen gerichtsvollzieher...
also ich würd da gleich zum gericht gehen und am amtstag fragen. (nehme an, dass das deutsche system ähnlich wie das österreichische ist.)

lg

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Re: Wann verjähren Zahlungsaufforderungen

Antwort von kathi79 am 12.03.2005, 14:54 Uhr

Wenn über die Schulden ein Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) existiert, (was eigentlich muss, wenn ein Gerichtsvollzieher kommt) dauert die Verjährung 30 Jahre. Es müsste aber immernoch so sein, dass mindestens alle 4 Jahre Vollstreckungsversuche gemacht werden müssen. Außerdem muss der jetzige Gläubiger in den Vollstreckungstitel eingetragen werden, da es den ursprünglichen Gläubiger ja nicht mehr gibt, wenn ich das richtig verstehe.
Geht am besten mal zu einer Beratung bei einem Rechtsanwalt, der weiß genau, wie das mit der Verjährung ist und wo genau das im Gesetz steht.

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