Geschrieben von Philo am 22.09.2015, 21:56 Uhr |
Nachtrag
Art. 14
Elternbeirat
(1) 1 Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. 2 Soweit die Kindertageseinrichtung Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, soll der Elternbeirat zudem die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen.
(2) 1 Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. 2 Der Elternbeirat berät insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Eltern, die Öffnungs- und Schließzeiten und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge.
(3) Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben.
(4) Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.
(5) Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger abzugeben.
Quelle: Bayerisches Kindergartengesetz, Art. 14
- Elternrat Kita - Kompetenzüberschreitung - kangaru 22.09.15, 19:53
- Re: Elternrat Kita - Kompetenzüberschreitung - anna1979 22.09.15, 20:23
- Re: Elternrat Kita - Kompetenzüberschreitung - Philo 22.09.15, 21:22
- Re: Elternrat Kita - Kompetenzüberschreitung - anna1979 22.09.15, 20:23
Spiele für draussen für 5-jährige gesucht
Stiefel Jack Wolfskin
Hilfe -mittagsschlaf
Herbst/Winter - Jungs: lange Unterhose oder Strumpfhose?
Angst- Messer in Krippe
Socken ohne "Knubbel"
Kinderkrippe - er tut sich so schwer
Schon wieder in den Urlaub?
Kaufladen für (bisheriges) Einzelkind?