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Geschrieben von Ricky50 am 09.02.2014, 16:25 Uhr

Bin Spät dran

Naja das schöne Frühstück habe ich verschlafen,war gestern im Theater. Jetzt viel mir ein das ich noch nicht Mittag gegessen habe und habe jetzt Mittag und Kaffee zusammen gemacht.Bin gerade dabei alte Unterlagen auszumisten, weiß jemand von Euch wielange man Kontoauszüge und Lohnabrechnungen aufheben muss. Langsam weiß ich nicht mehr wohin damit. Hier regnet es seit gestern und es ist sehr windig.
Lg Ricky

 
4 Antworten:

Re: Bin Spät dran

Antwort von omagina am 09.02.2014, 16:51 Uhr

wenns nach meinem mann ginge würd das eeeeeeeeeewig aufgehoben...lach...aber wie lange mans soll...keine ahnung....

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Aufbewahrungsfristen

Antwort von Dreikindmama am 09.02.2014, 17:47 Uhr

Auszug aus folgendem Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Kontoauszug

Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Handelsrechtlich gilt § 257 HGB, steuerrechtlich § 147 AO. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, Kontoauszüge aufzubewahren.

Eine allgemein gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen gibt es für Privatpersonen nicht. Bankbelege wie Scheckeinreichungen, Überweisungen, Lastschriften und Kontoauszüge dienen jedoch als Zahlungsnachweise. Seit dem 1. Januar 2002 können Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden (z. B. Miete), noch vier Jahre als Beweis herangezogen werden. Bei einmaligen Zahlungen gilt eine Frist von zwei Jahren. Fehlt nach Ablauf dieser Fristen dennoch ein Beleg, kann dieser bei der Bank angefordert werden. Allerdings brauchen die Kreditinstitute entsprechende Unterlagen nur zehn Jahre zu archivieren (§ 257 HGB). Privatleute haben seit dem 31. Juli 2004 eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten, wenn sie Auftraggeber von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum oder zu eigenen Wohnzwecken angemieteten Immobilien nach § 14b Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes sind. Dann trifft sie die Pflicht, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Vermieter unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.

Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften (§§ 194 ff. BGB) können zwar nicht unmittelbar als Normen für die Aufbewahrungsfristen privater Unterlagen herangezogen werden. Vielmehr sind die Unterlagen aus Gründen der Beweiserleichterung und Beweisführung allgemein so lange aufzubewahren, wie die Gefahr besteht, dass Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis geltend gemacht werden können. Um jedoch bei Alltagsgeschäften später leichter Beweis über Zahlungsgrund, Betragshöhe oder Zahlungszeitpunkt führen zu können, sollten Kontoauszüge drei Jahre lang aufbewahrt werden, weil nach Ablauf dieses Zeitraumes Alltagsgeschäfte in der Regel verjährt sind und niemand mehr durchsetzbare Ansprüche geltend machen kann.


Auszug aus dem Link: http://www.nettolohn.de/magazin/finanzen/lohnabrechnungen-wie-lange-aufbewahren.html

Gesetzlich sieht es so aus, dass für Privatleute keine Vorschriften existieren, wie lange bestimmte Dokumente vorlagebereit bleiben müssen. Dennoch sollten Lohnabrechnungen nicht achtlos und vorschnell dem Müll zugeführt werden. Es gibt durchaus Situationen, in denen man berechtigterweise um die Vorlage aktueller Abrechnungen gebeten werden kann.

Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn es um die Aufnahme eines Bankkredites geht. Im Laufe der Abwicklung wird der Kreditgeber garantiert mit der Forderung aufwarten, die letzten drei Lohnabrechnungen vorzulegen, denn er will sich schließlich absichern, dass ein für die Rückzahlung ausreichender und regelmäßiger Lohn auf dem Konto des Kreditnehmers eingeht. Das Gleiche kann (und wird wahrscheinlich) auch vorkommen, wenn man in einem Kaufhaus für den Erwerb größerer Haushaltsgeräte eine Ratenzahlung vereinbart.

Es sollte ferner dringend bedacht werden, dass die Lohnabrechnungen möglicherweise für die kommende Steuererklärung beim Finanzamt gebraucht werden könnten. Insbesondere bei Unstimmigkeiten könnte es zu der Bitte um Vorlage kommen.

Es ist überdies in der Tat schon vorgekommen, dass Firmen schlichtweg vergessen haben, Versicherungszeiten ihrer Mitarbeiter ordnungsgemäß zu übermitteln. Existiert die Firma zum Renteneintritt dann nicht mehr, ist man selbst in der Beweispflicht. Und dazu dienen nicht zuletzt die Lohnabrechnungen des entsprechenden Zeitraums, der unter Umständen lange zurückliegen kann.

Sofern es nicht mit unüberschaubarem Papierkrieg verbunden ist, sollten Lohnabrechnungen daher so lange wie möglich aufbewahrt werden; schaden kann es in keinem Fall. Gesetzliche Bestimmungen gibt es dagegen für Privatpersonen nicht.


Gruß

Sylvia

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Re: Aufbewahrungsfristen

Antwort von linghoppe am 09.02.2014, 18:07 Uhr

hu ich habe meine 20 jahre aufgehoben und nun einige gescant und auf CD gebrannt.. den rest gehäxelt.. die 20 jahre alt sind
Ling

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Re: Aufbewahrungsfristen

Antwort von Oma Ricky am 09.02.2014, 18:39 Uhr

Danke an Sylvia und Ling.
Liebe grüße Ricky

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