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Urlaubs- und Weihnachtsgeld – kein Einfluss auf das Elterngeld




Bekommen Eltern von ihrem Arbeitgeber je einmal jährlich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, werden diese Zahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt, dies entschieden die Richter am Bundessozialgericht Kassel (Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R).

Im entsprechenden Fall hatte eine Mutter geklagt, weil für die Höhe des Elterngeldes nur ihr monatlicher Lohn zählte. Jedoch war im Arbeitsvertrag ein Jahreslohn vereinbart, welcher in Raten gezahlt wurde, zwei Raten in doppelter Höhe – somit zählten Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den laufenden Einkünften. Die Zahlung erfolge nur ein Mal in den maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt und anlassbezogen, einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten, erklärten die Richter am Bundessozialgericht. Somit gelten die Zahlungen als "sonstige Bezüge" bei der Lohnsteuer und sind damit nicht anrechenbar, so das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

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