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von mellomania  am 20.01.2018, 21:08 Uhr

wer kennt sich im mietrecht aus?

es geht um die umlage der grundsteuer auf den mieter
wir hatten unser haus drei jahre lang vermietet, von ende 2011 bis märz 2014. jetzt hören wir, dass man die grundsteuer auf den mieter umlegen kann, auch rückwirkend. bzw. wenn sie sich erhöht hat.
geht das auch, wenn wir diese noch gar nicht umgelegt hatten rückwirkend oder nur, wenn man z.b. den alten betrag umgelegt hatte und jetzt die nachzahlung für die erhöhung möchte?
ich hoffe ihr versteht was ich meine...

 
22 Antworten:

Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von Kater Keks am 20.01.2018, 21:13 Uhr

Meines Erachtens ist die Grundsteuer schon immer Bestandteil der Miete.

Die Frage ist, warum ihr die bisher nicht erhoben habt. Und wenn ihr es nicht getan habt, weil ihr es nicht wusstet.....ob ihr euren Fehler dann dem Mieter ankreiden dürft......

Aber ich bin kein Fachmann.....

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Ich, als Mieter, würde mich ....

Antwort von Kater Keks am 20.01.2018, 21:14 Uhr

....jedenfalls dagegen wehren!

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von mellomania am 20.01.2018, 21:14 Uhr

eher wollt als dürft...wenn es doch rückwirkend gehen kann, dann möchten wir das auch machen. haben unsere gründe dafür..

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Vielleicht hilft das?

Antwort von Kater Keks am 20.01.2018, 21:17 Uhr

https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/01101.htm

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Re: Ich, als Mieter, würde mich ....

Antwort von mellomania am 20.01.2018, 21:22 Uhr

wenn im mietvertrag aber steht, dass der mieter sämgliche umlagefähigen betriebskosten zu tragen hat?

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Re: Ich, als Mieter, würde mich ....

Antwort von Kater Keks am 20.01.2018, 21:24 Uhr

Naja, aber wenn das jetzt jahrelang nie gemacht wurde weiß ich nicht, ob man da auch irgendeinen Schutz pochen kann.

Aber wie gesagt, ich kenne mich nicht aus, würde nur als Mieter prüfen lassen ob das wirklich geht.

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Re: Ich, als Mieter, würde mich ....

Antwort von mellomania am 20.01.2018, 21:28 Uhr

wenn ich der mieter wäre würde ich das auch prüfen lassen aber wenn es geht dann machen wir das als vermieter

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Re: Ich, als Mieter, würde mich ....

Antwort von Kater Keks am 20.01.2018, 21:29 Uhr

Natürlich, wenn es geht, ist das euer gutes Recht.

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von Gustavinchen am 20.01.2018, 21:30 Uhr

Ich sehe da eher keine Möglichkeit. Über die Betriebskosten muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Verbrauchszeitraumes abgerechnet werden. Meistens ist der Verbrauchszeitraum vom 01.01. bis 31.12., so dass bis zum 31.12. des Folgejahres abgerechnet sein muss. Was Ihr bis dahin nicht abgerechnet habt, könnt Ihr auch nicht plötzlich nachfordern. Da könnte sich der Mieter wohl mit Erfolg auf Verjährung berufen.

Der von Kater Keks zitierte Aufsatz beschäftigt sich nur mit dem Fall, dass die Grundsteuer nachträglich per Bescheid erhöht wird. Da ist dann die Frage, ob man die Erhöhung noch auf den Mieter umlegen kann. In Eurem Falle ist das doch wohl nicht so, sondern Ihr habt schlicht aus Unwissenheit die Grundsteuer gar nicht in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen. Ich sags nicht gerne, aber in solchen Fällen heißt es für den Vermieter: Pech gehabt.

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von mellomania am 20.01.2018, 21:32 Uhr

als pech sehe ich das nicht. sind in keinster weise drauf angewiesen dass es wichtig wäre. es sind andre gründe warum wir das machen möchten, wenn es denn geht. im vertrag steht, dass der mieter alle umlagefähigen betriegskosten zu tragen hat. und ja, der bescheid wurde erhöht. letzte woche kam der neue, 30 euro pro quartal mehr fürs haus

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Re: Ich, als Mieter, würde mich ....

Antwort von Kater Keks am 20.01.2018, 21:33 Uhr

Hab gerade mal meine Mann gefragt: der war früher Vermieter. Der sagt auch: maximal für das letzte Jahr könntet ihr noch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von Kater Keks am 20.01.2018, 21:36 Uhr

Der Mieter kann sich auf Mieterschutz berufen, das er - nachdem die Grundsteuer jahrelang nie eingefordert wurde - er gutgläubig davon ausgeht, das er das auch nicht bezahlen muss.

Also ihr könnt das ja einfordern, macht euch dann aber auf Widerstand gefasst.

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von mellomania am 20.01.2018, 21:37 Uhr

nein nein, daher frage ich ja vorher. ich schlage ja nicht rein wenn es nicht haltbar ist. wenn es rechtlich geht, machen wir es, wenn es nicht geht, nicht.

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von Gustavinchen am 20.01.2018, 21:39 Uhr

Ich hatte es nicht unfreundlich gemeint.

Ist die Erhöhung denn rückwirkend? Oder verstehe ich Dich richtig, dass Ihr ab diesem Jahr 30 EUR mehr im Quartal zahlen müsst? Dann ändert das nichts an dem, was ich geschrieben habe.

Wenn es doch eine rückwirkende Erhöhung ist, möchte ich mich lieber nicht festlegen, ob dann plötzlich die GESAMTE Grundsteuer mit umgelegt werden kann, obwohl diese bislang in der Nebenkostenabrechnung gar nicht aufgetaucht ist, oder nur die rückwirkende Erhöhung.

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von Nenilein am 20.01.2018, 22:17 Uhr

Ihr hattet das bisher gar nicht auf die Mieter umgelegt?
Dann schätze ich auch, höchstens für das letzte Jahr rückwirkend.
Die Mieter sind ja schon 3 Jahre raus, ich schätze nicht, dass ihr jetzt noch mit der Grundsteuer 2011 ankommen könnt...

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von chrissicat am 20.01.2018, 22:28 Uhr

Genauso wie Gustavinchen es schreibt ist es. Die Betriebskosten müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Verbrauchszeitraum geltend gemacht werden. Maximal die Erhöhung, die ihr rückwirkend für den Zeitraum zahlen müsst, könnt ihr auch noch im Nachhinein geltend machen.

Da ihr aber die Grundsteuer gar nicht auf den Mieter umgelegt hattet, könnt ihr auch keine rückwirkende Erhöhung geltend machen.

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von Atombiene am 21.01.2018, 10:01 Uhr

Wie schon einige vor mir angemerkt haben, ihr könnt die Grundsteuer nicht für den vergangenen Mietzeitraum rückwirkend erheben.

Warum ist das so? Weil der Gesetzgeber klare Fristen gesetzt hat, um für Mieter eine Abrechnungssicherheit zu erzielen. Daher gilt für die Betriebskostenabrechnung auch, dass diese innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum beim Mieter eingehen muss. Diese Frist ist bei euch aber bereits verstrichen. Auch wenn ihr diese Klausel im Mietvertrag enthalten hattet.

Ausnahme bildet da die Grundsteuer, aber NUR für den Fall, dass diese vom Finanzamt rückwirkend erhöht wurde. Diese Erhöhung könntet ihr rückwirkend verlangen. So wie ich das verstanden habe, liegt bei euch diese Konstellation jedoch nicht vor. Ihr wollt ja tatsächlich die gesamte Grundsteuer rückwirkend ergeben.

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Absurd....

Antwort von Andrea6 am 21.01.2018, 11:09 Uhr

Die Mieter sind vor knapp vier Jahren ausgezogen, aktuell wird die Grundsteuer erhöht, und ihr wollt euch jetzt das Geld von den ehemaligen Mietern einfordern?
Kann man kaum glauben...

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Re: Absurd....

Antwort von Himbaer am 21.01.2018, 11:38 Uhr

Danke! Ich frage mich auch gerade welche Gehrinwindungen da schief gewickelt sind.

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Re: wer kennt sich im mietrecht aus?

Antwort von Pebbie am 21.01.2018, 12:15 Uhr

Irgendwo habe ich gelesen das Du im sozialen Bereich arbeitest.
Da ist Deine Einstellung noch unverständlicher. Das ist wenig sozial, jetzt auf etwas drängen zu wollen was Ihr jahrelang versäumt habt. Und das in einem Zeitraum der schon ewig zurück liegt.

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verjährt sowas nicht nach drei Jahren?

Antwort von wesermami am 21.01.2018, 12:39 Uhr

Ich würde mich echt 'bedanken ' wenn mein alter Vermieter mit sowas noch ankommen würde. Egal in welchem Zeitraum. Er wäre untendurch bei mir und das würde ich in meinem Umfeld auch sicherlich erzählen....wäre keine gute Werbung für weitere Vermietungen ;)

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Grundsteuer ist komplett umkehrbar, aber nur im Wirtschaftsjahreszeitraum

Antwort von Caot am 21.01.2018, 15:36 Uhr

Wirtschaftsjahr geht zum Beispiel vom 01.01-31.12.2017. dann kannst Du die Grundsteuer komplett, die Du in 2017 gezahlt hast (Beleg), auf den Mieter umlegen. Die Grundsteuer von 2015 kannst Du, sofern Du das versäumt hast, nicht in 2017 abrechnen.

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