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von Lucy345  am 21.02.2017, 5:48 Uhr

Guten Morgen, kleine Frage zum Thema Elternzeit

Guten Morgen , habe ein zwei Fragen an euch

unzwar habe ich ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 15.1.2018.

ich bin aktuell schwanger in der 7ssw.
Und ich würde gerne in EZ gehen. So lange bis ich ein Kita-platz bekomme. Am liebsten aber 2 Jahre. Ok gehen wir mal von 2 Jahren aus.

Die Frage ist. Wie mache ich das ? Wie sähe das Finanziell aus ? Also wenn der Arbeitsvertrage ausläuft. Und auch bis dahin?

Wäre sehr dankbar für eure antworten und Erfahrungen.

Liebe grüße

 
23 Antworten:

Re: Guten Morgen, kleine Frage zum Thema Elternzeit

Antwort von Mutti69 am 21.02.2017, 5:59 Uhr

Du arbeitest bis zum Mutterschutz, dann beantragst du Elternzeit. Während dieser läuft dein Vertrag aus (er verlängert ich trotz Elternzeit nicht) und du müsstest dich frühzeitig beim JobCenter melden. Du kannst bis zum 3. LJ des Kindes nicht zu einer Arbeitsaufnahme gezwungen werden und würdest, sofern dein Mann dich nicht ausreichend mitfinanziert Leistungen erhalten.

So MEIN laienhaften Verständnis, also ohne Gewähr.

Warum so viele Mütter aktuell schon mit Verschmelzung von Eizelle und Spermium vom BV und einer ausgedehnten Elternzeit träumen (statt sich im Vorfeld ein finanzielles Polster zur Verwirklichung IHRER Träume anzulegen, muss ich jetzt nicht verstehen).

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Re: Guten Morgen, kleine Frage zum Thema Elternzeit

Antwort von sterntaler82 am 21.02.2017, 6:03 Uhr

Ohne Arbeitgeber keine Elternzeit, du bekommst dann nur Elterngeld entweder für ein oder zwei Jahre ( je nach dem wie du es auszahlen lässt). Der Vorteil an zwei Jahren ist das du dann solange weiter gesetzlich krankenversichert bist, ansonsten musst du nach einem Jahr selber versichern oder bei deinem Mann (wenn du verheiratet bist) mit in die familienversicherung gehen.

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Re: Guten Morgen, kleine Frage zum Thema Elternzeit

Antwort von Hubbeldubbel am 21.02.2017, 6:29 Uhr

Leider ist die Auskunft falsch.

An dem 1 Lebensjahr gibt es einen Betreuungsanspruch. Kannst Du die 3 Jahre nicht selbst finanzieren, wirst Du durch Arbeitsagentur oder Jobcenter ab dem 1. Geburtstag wieder vermittelt.

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Re: Guten Morgen, kleine Frage zum Thema Elternzeit

Antwort von zwergchen31 am 21.02.2017, 6:54 Uhr

Sofern ein Platz vorhanden ist. Ohne Platz keine Arbeit und oft ohne Arbeit kein Platz. So sieht es in der Praxis aus.

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Re: Guten Morgen, kleine Frage zum Thema Elternzeit

Antwort von Hubbeldubbel am 21.02.2017, 7:04 Uhr

Hallo Zwergchen, dann muss man schriftlich belegen können, dass man sich bemüht hat und ja, neuerdings findet sich mit Druck und Hartnäckigkeit meist eine Lösung.

Man sollte es aber getrennt betrachten, auch wenn der Sachverhalt für den Betroffenen ein Ganzes ist. Die Agentur und auch das Jobcenter verweisen auf den Anspruch. Diesen notfalls einklagen, müssen dann die Eltern aber es wird kein ALG I oder II geben ohne Betreuung. Weil nicht vermittelbar...

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Re: Guten Morgen, kleine Frage zum Thema Elternzeit

Antwort von zwergchen31 am 21.02.2017, 7:26 Uhr

Uii. Wäre hier gar nicht möglich. Sämtliche KiTa und Krippenplätze sind belegt, die Warteliste irre lang. Tagesmütter sind neuerdings auch wieder komplett voll. AE's werden bevorzugt(was vollkommen okay ist), der Rest sieht hier in die Röhre. Trotz dessen, das hier ein KiGa neu gebaut wurde, gibt es bei uns keine Plätze. Kleinstadt eben...

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Betreuungsanspruch oder Betreuungspflicht?

Antwort von Mutti69 am 21.02.2017, 7:38 Uhr

Würde mich interessieren...vielleicht hat da einer einen LINK für mich?!

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@Mutti69 "Betreuungspflicht"

Antwort von Hubbeldubbel am 21.02.2017, 7:47 Uhr

Wenn ich ALG I haben möchte, muss ich mindestens 15 Stunden die Woche thheoretisch arbeiten können. Möchte ich ALG I beziehen, muss ich also Betreuung nachweisen können. Beim ALG II nicht anders. Will ich es beziehen, muss Betreuung nachgewiesen werden. Weil ich ja jeder Zeit vermittelt werden könnte.

Wenn man so will also "Betreuungspflicht".

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Re: @Mutti69 "Betreuungspflicht"

Antwort von Mutti69 am 21.02.2017, 7:57 Uhr

Ahhh, danke!

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Ich schieb eine Frage nach, vielleicht kannst du mir die auch beantworten?

Antwort von Mutti69 am 21.02.2017, 8:02 Uhr

Also, 3 Stunden täglich oder aber 15 Stunden muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn man jetzt quasi 15 Stunden von der Oma - pro forma - abdecken lässt und sagt, die kann nicht mehr...wird man dann auch nur für 15 Std. vermittelt oder verlangt das JC, dass man alles ausschöpft um das Kind unter zu bringen? Oder knirschen die dann mit den Zähnen, können aber nicht weiter einen Ausbau verlangen?

Weißt du, was ich meine?

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Re: @Mutti69 "Betreuungspflicht"

Antwort von Toscana am 21.02.2017, 8:04 Uhr

Im Gegensatz zum Alg I - Bezug ist es beim Alg II nicht so, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Es geht hier nicht um Verfügbarkeit, sondern um Bedürftigkeit.

LG
Toscana

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Re: @Mutti69 "Betreuungspflicht"

Antwort von mf4 am 21.02.2017, 8:06 Uhr

Gut, dass das mal jemand schreibt...
Bedürftig ist jeder, der sich mit eigenen Mitteln oder aus vorrangigen Leistungen wie Wohngeld nicht finanzieren kann.
Der Umfang der Bewerbungspflicht wird festgelegt. Während sich der eine 10 mal im Monat bewerben muss auch deutschlandweit wird vom anderen dieser Umfang nicht gefordert.

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Re: Ich schieb eine Frage nach, vielleicht kannst du mir die auch beantworten?

Antwort von zwergchen31 am 21.02.2017, 8:09 Uhr

Mir stellt sich auch die Frage, was wenn keine Familie vorhanden ist? Weil der Mann beispielsweise der Arbeit hinterher gezogen ist, noch ein Kind kam, sich getrennt hat und Frau nun alleine dasteht mit 2 schulpflichtigen Kindern und einem Baby. AE und keinerlei Betreuungsmöglichkeiten, da alles voll ist.
Irgendwie doof durchdacht.

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Re: Ich schieb eine Frage nach, vielleicht kannst du mir die auch beantworten?

Antwort von mf4 am 21.02.2017, 8:13 Uhr

Wenn der Grundschüler keinen Hortplatz hat brauchts nicht einmal ein Baby, denn dann steht sie auch beschissen da. Kind kommt 11 Uhr aus der Schule und sie 17Uhr nach Hause... auch doof.

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Re: @Mutti69 "Betreuungspflicht"

Antwort von Mutti69 am 21.02.2017, 8:19 Uhr

Klar geht es AUCH um Bedürftigkeit. Aber das ALG II ist für "Arbeitssuchende". Wie vermittelt wird, das legt sicher der Sachbearbeiter am individuellen Fall fest.

Wenn jemand aber nicht arbeitssuchend ist oder einfach längerfristig krank (erwerbsunfähig), dann ist meist ein anderer Träger zuständig. Wer sich gegen eine Vermittlung sträubt, obwohl er gesund ist und körperlich und geistig fit, um die vorgeschlagene Arbeit zu tätigen, der muss mit Sanktionen, also Leistungskürzungen rechnen.

Seh ich das falsch?

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Re: Ich schieb eine Frage nach, vielleicht kannst du mir die auch beantworten?

Antwort von dee1972 am 21.02.2017, 8:28 Uhr

Gibt es bei euch keine verlässlichen Halbtagsschulen (ich rede gar nicht unbedingt vom gebundenen Ganztag, das muss man ja mögen). Aber hier in Berlin muss kein Grundschüler um 11 Uhr von der Schule nach Hause gehen. Hier gibt es für alle eine verbindliche Betreuung bis 13:45 Uhr. Und damit kann man durchaus Halbtag arbeiten oder sich in der Zwischenzeit um vorhandere jüngere Kinder kümmern.

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Re: @Mutti69 "Betreuungspflicht"

Antwort von Toscana am 21.02.2017, 8:33 Uhr

Arbeitslosengeld II wird für erwerbsfähig Hilfebedürftige gezahlt. Nicht jeder der über einen längeren Zeitraum erkrankt ist, ist sofort erwerbsunfähig.
Natürlich gibt es Sanktionen, wenn keine wichtigen Gründe für ein z.B. "Nichtbewerben" vorliegen.
Es gibt sehr viele Alg II-Empfänger die dem Arbeitsmarkt aktuell nicht zur Verfügung stehen. Darunter fallen auch Mütter mit Kinder unter drei Jahren. Vom Gesetz her, kann man diese nicht verpflichten, sein Kind fremd betreuen zu lassen.

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Re: Ich schieb eine Frage nach, vielleicht kannst du mir die auch beantworten?

Antwort von mf4 am 21.02.2017, 8:33 Uhr

Gibt es und völlig deiner Meinung. Ich bezog das auch nicht auf TZ aber es geht darum ohne H4 klar zu kommen und das dürfte mit TZ den wenigsten gelingen, einigen auch nicht in VZ.

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Re: @Mutti69 "Betreuungspflicht"

Antwort von mf4 am 21.02.2017, 8:34 Uhr

richtig

Wer nicht kann Sozialamt und wer nicht will obwohl es könnte wird sanktioniert.

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Re: Ich schieb eine Frage nach, vielleicht kannst du mir die auch beantworten?

Antwort von zwergchen31 am 21.02.2017, 13:53 Uhr

Haben wir hier auch. Bis 17 Uhr Betreuung. Aber: nur begrenzte Plätze. Und eben, wer nachweislich arbeitet bekommt einen Platz. Ansonsten ist es Essig. Da hilft es dann auch nicht, AE zu sein. Ausnahme ist es lediglich, wenn beispielsweise das Jugendamt einen Platz anfordert. Arbeit finden ohne Betreuungsplatz ist... unmöglich. Und nicht immer kann die Familie einspringen. Oder das JA einen Platz fordern(was sie nur in bestimmten Fällen tun). In der Familie arbeiten sie selber, zu alt, ungeeignet(eingeschränkt in der Bewegung oder ähnlichem) oder einfach keiner in der Nähe, der Aufpassen kann.

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Re: Guten Morgen, kleine Frage zum Thema Elternzeit

Antwort von Danyshope am 21.02.2017, 17:43 Uhr

Stimmt soooo leider nicht.

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Re: Guten Morgen, kleine Frage zum Thema Elternzeit

Antwort von Danyshope am 21.02.2017, 18:36 Uhr

Du musst verschiedene Sachverhalte unterscheiden.

Erstens, ohne AG hast Du gar KEINE EZ. Weil, EZ bedeutete nichts anderes als das ein AG sich verpflichtet dir deinen Arbeitsplatz freizuhalten. Wenn Du keinen AG hast, muss da nichts freigehalten werden. Heißt, spätestens mit Ablauf des Vertrages endet deine EZ. Also nix mit mir stehen 3 Jahre zu und ich würde gerne.....

Wenn Du einen netten AG hast würde ich versuchen da jetzt schon eine Verlängerung zu bekommen. Oder im Idealfall eben einen unbefristeten. Evtl lässt er sich ja darauf ein. das Du schwanger bist musst Du eh nicht sagen, außer dein Beruf würde dich oder das Kind massiv gefährden. bedenke aber, das Mutterschutzgesetz gilt erst für dich ab dem Moment wo der AG auch von der Schwangerschaft weiß.

EZ bedeutet wie gesagt die Freihaltung des Arbeitsplatzes. Da ist dann auch wichtig das man weiß das spätestens der 3te Geburtstag der erste Arbeitstag ist - wenn man die kompletten 3 Jahre am Stück nimmt. davon ab bedeutete EZ das man in dieser zeit eben beitragsfrei krankenversichert ist. In der EZ darf man bis zu 30 Std die Woche arbeiten. das kann bei dem eigenen AG sein, mit dessen Zustimmung aber auch bei einem anderen. Eine Verdienstgrenze gibt es bei der EZ nicht, nur die Arbeitsstunden entscheiden. Und, man muss sich für die ersten 2 Jahre festlegen, dann kann man auch ohne Zustimmung des AG einfach das 3te Jahr hinten dran hängen. oder sich das 3te Jahr für später aufheben, da hat man dann Zeit bis zu, 8ten Lebensjahr. Nimmt man weniger wie 2 Jahre dann muss der AG zustimmen falls man es sich doch anders überlegt. Blöde also für Frauen die sagen, sie bleiben ein Jahr daheim, und dann doch verlängern müssen/wollen. Nicht selten müssen die dann kündigen. Weil sobald deine EZ rum ist, muss Du wieder zu den ALTEN Konditionen die in deinem Vertrag festgelegt sind arbeiten. Kannst Du das nicht, weil zB kein Kindergartenplatz, dann hast Du ein Problem. Man kann aber durchaus dem AG sagen, Du ich nehme 2 Jahre, im ersten bleibe ich daheim, im zweiten überlege ich in TZ innerhalb der EZ zu arbeiten, genaueres bereden wir dann spätestens 3 Monate bevor das Kind 1 Jahr wird. Es ist also immer empfehlenswert mindestens 2 Jahre anzugeben, erst recht für Frauen die eh nicht vor haben in VZ wieder zu arbeiten. Solange man in EZ ist - und da ist es egal ob man daheim ist oder arbeitet - hat man nämlich Kündigungssachutz wie in der Schwangerschaft.

Nun Thema Elterngeld - also der finanzielle Aspekt. Das EG selbst setzt sich aus deinem Einkommen in den 12 Monaten vor Antritt.Ausgeklammert, also durch vorherige Monate ersetzt werden dabei die Mutterschutzzeiten und wenn es jetzt Dein zweites Kind wäre, auch das erste Jahr des EG-Bezuges. Anspruch auf EG hat JEDER der sein Kind selbst betreut, nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeitet und mit dem Kind in einer Wohnung lebt. dabei gilt, es gibt mindestens 300 €, ansonsten eben ca. 67% des Verdienstes. Für Dich ist Dein Verdienst ausschlaggebend, falls der Vater auch EG nehmen will gilt für seine Zeit sein Einkommen. EG bekommt man höchstens bis zum 14ten Lebensmonat bei vollem Bezug und da gilt dann, einer alleine höchstens 12 Monate, der Partner mindestens 2 Lebensmonate. Alleinerziehende können die kompletten 14 Monate für sich nutzen. Und, als Frau hat man nach der Geburt mindestens 8 Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot, eben Mutterschutzzeit. bei Frühgeburt bzw Mehrlingen sind das 12 Wochen. Diese Zeit wird - weil Frau ja nicht arbeiten darf! - immer der Mutter zugesprochen. Dabei wird das Mutterschaftsgeld mit dem Elterngeld verrechnet, und da das Mutterschutzgeld in der Regel höher ist wie das Elterngeld, wird das Mutterschaftsgeld ausgezahlt, die zeit aber beim Elterngeld abgezogen. Frauen welche kein Mutterschaftsgeld bekommen, bekommen dafür eben EG rückwirkend ab Geburt - rückwirkend deshalb weil man es erst nach der Geburt beantragen kann. Falls der Vater auch EG nutzen will, heißt es für ihn er muss mindestens 2 LEBENSmonate, also keine Kalendermonate die Bedingungen für das EG erfüllen, ansonsten erlischt sein Anspruch komplett. Nimmt er mehr wie 2 Monate, dann hat die Mutter weniger EG-Monate für sich. Weil beide zusammen können sich die 14 Monate nur teilen - im Gegensatz zu EZ. Da hat jeder - der eben einen AG hat - bis zu 3 Jahre Anspruch drauf. Unabhängig davon wie der andere Elternteil seine EZ gestaltete. Viele Familien machen das so das der Vater sein EG auch in den ersten 2 Monaten nutzt - dann verbrauchen beide schon 4 Monate - blöde wenn man dann später ein Problem wegen der Kinderbetreuung hat. Also sollte man da genau schauen. Zumal viele Einrichtungen, und da ist es egal ob Krippe, KiGa, KiTa oder Tagesmutter neue Kinder nur im August annehmen. Und man dann auch noch mal locker 4-6 Wochen Eingewöhnung planen sollte. zudem ist wichtig, EG ist im ersten Jahr einkommensgedeckelt, sprich wenn du da arbeitest, wird das beim EG mit angerechnet, weniger wie 300 € bekommt man aber nie. Rechnet sich für Frauen die eh auf 450 € Basis arbeiten.

Elterngeld Plus ist die Splittung des EG, heißt man bekommt doppelt so lange EG wie beim normalen, dafür aber eben nur die Hälfte pro Monat. Heißt aber auch, solange man EG Plus bekommt ist man krankenversichert. Wobei krankenversicherung in diesem Falle bedeutete, es gilt die Art des versicherungsschutzes der eben bei Antritt bestand. Leute welche Pflichtmitglied in der gesetzlichen sind sind beitragsfrei, wer privat versichert war muss diese je nach Versicherung selbst zahlen. Und, bei EG Plus wird ein möglicher verdienst anders bewertet, man bekommt mehr. Zudem wird der verdienst nur im ersten Jahr angerechnet, im zweiten nicht mehr. EG Plus lohnt sich vor allen für zwei Parteien, die welche nach dem Mutterschutz direkt weider arbeiten und die welche eben eine Krankenversicherung benötigen. Was für dich wichtig sein könnte. Ansonsten müsstest du dich nämlich, sobald das EG ausläuft entweder selbst versichern. oder falls Du verheiratet bist und dein mann Pflichtmitglied in der gesetzlichen ist über ihn versichern. Oder dich arbeitslos und -suchend melden. Was uns zum nächsten thema bringt.

Arbeitssuchen melden kann sich jeder der einen neuen Job sucht. Egal ob man einen Job aktuell hat oder keinen. Das bedeutete nur, das Arbeitsamt hilft bei der Vermittlung. Wer Geld von denen will, der muss sich arbeitslos melden. Und dafür eben auch arbeitsfähig sein. Als Schwangere bist du erst einmal grundsätzliche arbeitsfähig. Problematisch wird es wenn Du ein BV bekommst vom Arzt, das vom AG ist da weniger tragisch. den das ist dann ja nur auf den Beruf selbst befristet. Vom Arzt ausgestellt heißt aber, Du bist grundlegend nicht arbeitsfähig und dann schieben sich Krankenkasse und Arbeitsamt gerne den Buhmann zu. Arbeitsfähig heißt aber auch, das Du eine gesicherte Betreuung für Dein Kind hast. Das kann eben die Krippe sein, die KiTa, der KiGa oder eine Tagesmutter. Nur dann hätest Du Anspruch auf ALG1 - müsstest Dich aber entsprechend 3 Monate vorher bei denen melden. Sonst droht eine Speere. Mit ALG1 wärst Du dann wieder Krankenversichert, ebenso falls ALG1 nicht klappt mangels Betreuung bei Hartz4. ABER, bei Hartz4 gilt das Familieneinkommen, wenn der Vater zu viel verdient fällt das flach. Zudem pochen die Ämter inzwischen vermehrt auf den Betreuungsanspruch ab dem 1ten Geburtstag. Ein Betreuungsplatz über mindestens 25 Std die Woche steht nämlich JEDEM Kind ab dem ersten Geburtstag zu, notfalls muss man den auch einklagen. Worauf man keinen Anspruch hat ist der Wunsch-Betreuungsplatz. heißt im notfalls weitere Wege, Trennung der Geschwister, weniger Stunden wie man eigentlich braucht, Platz in einer privaten Einrichtung (Mehrkosten kann man dann in bestimmten Fälle bei der Gemeinde geltend machen. Man muss sich aber auch ausreichen früh bemüht haben und da dran bleiben. Und genau dieser Betreuungsanspruch führt dazu, das eben die Ämter inzwischen bei Hartz4 oft auch voraussetzen, das man mindestens dann in TZ arbeitet. Früher haben die gerne mal gesagt, die ersten 3 Jahre gestehen wir jeder Mutter zu, das ist eben heute nicht mehr so. Wird aber auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt.

was vor der Geburt und direkt danach noch ist ist eben das Mutterschaftsgeld. Schrieb ja oben schon was dazu. da muss man dann wissen, Mutterschaftsgeld bekommt nur wer selbst in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlt. Wird man kurz vorher oder währenddessen arbeitslos und hat Anspruch auf ALG1 - ist wichtig - dann zahlt die KK das in Höhe des Krankengeldes. Im Normalfall zahlt die sonst nur höchstens 13 € pro Tag und der AG übernimmt dann bis das volle Gehalt voll ist, den Rest. Mutterschutzzeiten sind 6 Wochen vor Geburt - freiwillig für die Frau und 8-12 Wochen nach Geburt (muss man nehmen). Dabei zahlt die KK in der Regel 2mal, eine Zahlung für die 6 Wochen vor geburt auf einen Schlag, die zweite Zahlung nach der Geburt auch auf einen Schlag. Die AG zahlen meistens im üblichen Intervall wie man sonst auch sein Gehalt bekommt. Sollte man im Hinterkopf haben um die Kasse im Auge zu haben. Zumal das EG dann auch im voraus gezahlt wird immer, sprich man bekommt das Geld dann wenn der Lebensmonat beginnt. heißt aber auch, das man je nachdem wie blöde es liegt nach dem EG-Bezug auch mal 8 Wochen überbrücken muss.

Ansonsten bleibt noch Kindergeld auf das man Anspruch hat und eben der Kindsvater der einem in erster Linie zu Unterhalt verpflichtet ist. Unabhängig davon ob verheiratet oder nicht. Also für das Kind eh, bis zum 3ten Geburtstag und evtl darüber hinaus auch ohne Trauring der Mutter gegenüber.

So viel Text - verdammt viel Text - aber ich denke damit dürfte echt das grundlegenste an Info´s gekommen sein. Falls dann noch Fragen bestehen, kannst Du das gezielt das angehen

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Re: @Mutti69 "Betreuungspflicht"

Antwort von Danyshope am 21.02.2017, 18:42 Uhr

Nur bedingt richtig. Wer nicht arbeitsfähig ist bekommt kein Hartz4, sondern eben Sozialgeld. Entgegen er weitläufigen Meinung gibt es das nämlich noch. Kinder zB bekommen in dem Falle das die Eltern bedürftig sind eben kein Hartz4. Anderer Pot, IMO auch andere Höhe.

Und doch, viele Gemeinden verpflichten die Mütter inzwischen die Kinder fremdbetreuen zu lassen. Das mag vor Jahren anders ausgesehen haben, ist aber seit neustem eben nicht mehr so. Eine der Änderungen seit dem Betreuungsanspruch. Das heißt nicht das die Ämter dann sagen, Du must VZ arbeiten, aber sie sagen schon, du musst mindestens einen Minijob machen oder TZ arbeiten.

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